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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 177/03

Datum:
10.07.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 177/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0710.10SA177.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 795/02 /3 Ca 796/02
Schlagworte:
Kündigung, Bedingung, Betriebsübergang
Normen:
§ 613 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine bedingte Kündigung ist unzulässig, wenn sie vom - ungewissen - Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Betriebsübergangs abhängig gemacht wird.

2. Betriebsübergang beim Wechsel der Vertriebsberechtigung für den Verkauf von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Marke.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen die am 28.11.2002

verkündeten Urteile des Arbeitsgerichts Bonn - 3 Ca 795/02 -

und 3 Ca 796/02 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten zu 3) (R R K

mbH & Co. KG) werden die in Ziffer 1. be-

zeichneten Urteile abgeändert und die Klagen gegen die Be-

klagte zu 3) abgewiesen.

3. Die Kosten der 1. Instanz haben die Kläger zu 4/7, die

Beklagte zu 1) zu 3/7 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern

und der Beklagten zu 1) je zur Hälfte auferlegt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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