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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 278/02

Datum:
10.07.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 278/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0710.8SA278.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 20 Ca 9610/01
Schlagworte:
Bühnenarbeitsverhältnis, Nichtverlängerungsmitteilung, beteiligter Personenkreis, Hinzuziehung weiteren Beistandes
Normen:
§ 24 Abs. 4 NV Tanz (inzwischen § 77 Abs. 4 NV Chor/Tanz)
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. § 24 Abs. 4 NV Tanz (inzwischen § 77 Abs. 4 NV Chor/Tanz) bestimmt den Personenkreis der zu Beteiligenden enumerativ und abschließend. Aus diesem Grund ist das betroffene Tanzgruppenmitglied nicht berechtigt zusätzlich die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder eines Betriebsratsmitgliedes zu verlangen.

2. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gebot eines fairen Verfahrens. Dieses Gebot ist im Nichtverlängerungsverfahren gerade dadurch garantiert, dass das betroffene Tanzgruppenmitglied die Hinzuziehung einer der in § 24 Abs. 4 Unterabsatz 1 NV Tanz genannten Personen verlangen kann.

3. Der Anspruch auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes ist für das Nichtverlängerungsverfahren nicht aus § 82 Abs. 2 BetrVG ableitbar. Zweck der Anhörung im Nichtverlängerungsverfahren sind nämlich gerade nicht die Erörterung persönlicher Entwicklungsmöglichkeiten oder sonstiger an die fortgesetzte betriebliche Eingliederung anknüpfenden Angelegenheiten des Tanzgruppenmitgliedes.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil

des Arbeitsgerichts Köln vom 27.02.2002 – 20 Ca

9610/01 – abgeändert:

Die Aufhebungsklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 
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