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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 1059/01

Datum:
06.02.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1059/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0206.8SA1059.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 10831/99
Schlagworte:
Änderungskündigung, Bedingung, vorsorgliche Kündigung, Unkündbarkeit, vertragliche Vereinbarung, Abweichung durch neuen Vertrag
Normen:
§ 2 KSchG, §§ 620 ff., 624 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Bei Kündigungen unter sog. Potestativbedingungen hat es der Arbeitnehmer selbst in der Hand, ob er die Kündigung wirksam werden lässt oder nicht, daher werden derartige Kündigungen allgemein als zulässig erachtet.

2. Vorsorgliche Kündigungen sind unbedingte Kündigungen und als solche unbedenklich zulässig.

3. Legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Übernahme neuer arbeitsvertraglicher Aufgaben durch den Arbeitnehmer ihren Arbeitvertrag schriftlich neu fest, so ändert dies grundsätzlich nichts daran, dass für die Bewertung vertraglicher Rechte, die von der Erfüllung einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängen, auch die Zeiten des ursprünglichen Arbeitsvertrages anzurechnen sind.

Ist daher im „neuen“ Arbeitsvertrag zum einen vereinbart, dass alle bisherigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen über das Vertragsverhältnis mit Abschluss des neuen Vertrages außer Kraft treten, andererseits festgelegt, dass der Arbeitsvertrag gegenüber dem Arbeitnehmer mit Vollendung des 55. Lebensjahres unter der Voraussetzung erfüllter zusammenhängender 10 Dienstjahre unkündbar ist, so müssen diese 10 Dienstjahre nicht unter den Bedingungen des „neuen“ Arbeitsvertrages erfüllt sein. Die Vereinbarung, dass mit neuem Vertragsabschluss alle bisherigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen über das Vertragverhältnis außer Kraft treten, bezieht sich nur auf die inhaltlichen Festlegungen zu den Vertragsbedingungen nicht aber auf die Voraussetzung für die Entstehung vertraglicher Rechte, die u.a. von der Dauer des Bestandes arbeitsvertraglicher Bindungen der Parteien (Dienstjahre) abhängen.

 
Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 28.03.2001 – 3 Ca 10831/99 – wird abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß der Änderungskündigung vom 22.12.1999 unwirksam ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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