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Landesarbeitsgericht Köln, 7 (10) Ta 129/02

Datum:
14.08.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 (10) Ta 129/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0814.7.10TA129.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 852/98
Schlagworte:
Anwalt; Vergütungsfestsetzung; nicht-gebührenrechtliche Einwendung
Normen:
§ 19 BRAGO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Im Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 19 BRAGO muss der nicht-gebühren-rechtliche Einwand im Sinne von § 19 Abs. 5 BRAGO weder schlüssig sein, noch bedarf er einer ins Einzelne gehenden Substantiierung. Es muss lediglich erkennbar sein, dass der Einwand einen sachlichen Hintergrund hat und nicht offensichtlich aus der Luft gegriffen ist oder bewußt rechtsmißbräuchlich erhoben wird.
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.04.2002 hin wird der Kostenfestsetzungsbe- schluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.03.2002, betreffend die Gebühren der Rechtsanwältin Boeke, aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beschwerdegegnerin/Antragstellerin zur Last. Beschwerdewert: 1.255,43 EUR.
 
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