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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 285/01

Datum:
29.01.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 285/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0129.7TA285.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 4489/01
Schlagworte:
Streitwert; Freistellung; Kündigungsfrist; Vergleich
Normen:
§ 25 GKG; § 10 BRAGO; § 12 Abs. 7 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Eine in einem Kündigungsschutzprozess wegen einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung vergleichsweise vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist rechtfertigt keine Erhöhung des Vergleichsstreitwerts, wenn die Parteien nicht vor Vergleichsschluss über die Freistellungsfrage gerichtlich oder außerge- richtlich gestritten haben (anders noch LAG Köln 13 Ta 144/95 vom 27.07.1995, AR-Blattei ES 160.13 Nr. 199; wie hier: LAG Hamm MDR 1994, 625 f.i. LAG Schleswig-Holstein MDR 1999, 814 f.; Wenzel, Anm. zu LAG Köln a.a.O.).
 
Tenor:
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln in Sachen 8 Ca 4489/01 vom 10.07.2001 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
 
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