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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 220/01

Datum:
30.01.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 220/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0130.7TA220.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 2452/00
Schlagworte:
PKH; Abfindung; Eigenbeitrag
Normen:
§ 115 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Eine vergleichsweise erzielte Abfindung, deren Höhe das sog. Schonvermögen i. S. v. § 88 BSHG übersteigt (hier: 20.000,00 DM brutto = 19.129,80 DM netto), kann regelmäßig in den Grenzen der Zumutbarkeit als einzusetzendes Vermögen i. S. v. § 115 Abs. 2 ZPO zur Deckung der Prozesskosten mit herangezogen werden. Die Grenze der Zumutbarkeit liegt im Regelfall bei 10 % der Abfindung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass stets schematisch ein Betrag in Höhe von 10 % der Netto-Abfindung als Unkostenbeitrag festzusetzen ist. Zu berücksichtigen sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (Bestätigung der bisherigen Bezirksrechtsprechung, z. B. LAG Köln 10 Ta 200/95 v. 17.11.95).
 
Tenor:
In Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Siegburg vom 26.04.2001 wird der vom Kläger aus der von ihm erlangten Abfindung zu zahlende Beitrag zu den Prozesskosten auf 582,00 EUR neu festgesetzt, wobei dem Kläger nachgelassen bleibt, diesen Betrag in sechs monatlichen Raten zu je 97,00 EUR zu zahlen, beginnend mit dem Monat März 2002. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
 
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