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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 116/01

Datum:
03.04.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 116/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0403.7TA116.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 4309/00
Schlagworte:
Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung; Vergleich; qualifiziertes Zeugnis
Normen:
§§ 788, 888 ZPO, §§ 26, 31, 57 BRAGO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses für ein beendetes Arbeitsverhältnis und hat er diese Verpflichtung trotz zwischenzeitlicher Aufforderung mit Fristsetzung durch den Arbeitnehmer mehr als einen Monat nach Rechtskraft des Vergleichs ohne Angabe von Gründen immer noch nicht erfüllt, darf der Arbeitnehmer die Einleitung der Zwangsvollstreckung für erforderlich halten.
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2001 (4 Ca 4309/00) teilweise abgeändert: Die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO werden auf 65,48 Euro (128,06 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 22.09.00 neu festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten tragen die Parteien je zur Hälfte. Etwaige durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts entstandenen Mehrkosten fallen dem Kläger zur Last.
 
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