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Landesarbeitsgericht Köln, 7 TaBV 24/01

Datum:
19.06.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 TaBV 24/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0619.7TABV24.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 18 (14) BV 224/99
Schlagworte:
Freiwillige soziale Leistungen; Betriebsvereinbarung; Betriebsübergang; Einigungsstellenspruch; Ablösungsprinzip
Normen:
§§ 77 Abs. 5, 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 613a ABs. 1 S. 2 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1) Die Einigungsstellensprüche vom 16.11.1999 der Einigungsstelle "Freiwillige soziale Leistungen" bei der TÜV Kraftfahrt GmbH sind uneingeschränkt wirksam (vgl. BAG vom 14.08.2001, 1 AZR 619/00. 2) Nicht immer dann, wenn Betriebsvereinbarungen Aussagen zur Vergütungshöhe ent- halten, haben sie damit auch die Höhe des Vergütungsniveaus selbst "geregelt" (vgl. auch LAG Köln NZA-RR 1999, 481). 3) Die These, dass das sog. Ablösungsprinzip immer dann eine vorherige Kündigung der abzulösenden Betriebsvereinbarung voraussetzt, wenn die ablösende Regelung im Rahmen einer Einigungsstelle getroffen wird, läßt sich gesetzlich nicht belegen. 4) § 613a I 2 BGB ist teleologisch zu reduzieren: Die nach dieser Vorschrift ins Individual- recht transformierten, originär kollektivrechtlich begründeten Ansprüche sind gegenüber einer Ablösung durch neue kollektivrechtliche Regelungen nicht weitergehender geschützt, als sie es in ihrer früheren kollektivrechtlichen Erscheinungsform gewesen waren (Anschluss an BAG, a.a.O.).
 
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) (Arbeit- geberin) hin wird der Beschluss des Arbeitsge- richts Köln, Az. 18 (14) BV 224/99, vom 02.02.2001 abgeändert: Der Antrag des Antragstellers vom 06.12.1999 wird zurückgewiesen. Auch der Hilfsantrag vom 19.06.2002 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 
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