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Landesarbeitsgericht Köln, 7 TaBV 13/01

Datum:
17.04.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 TaBV 13/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0417.7TABV13.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 BV 151/00
Schlagworte:
Personalvertretung; Sitzungen; Dienstreisen
Normen:
§§ 30 S. 2, 40 Abs. 1, 78 S. 2 BetrVG, 315 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die allgemeine Dienstreiseordnung eines großen Luftverkehrsunternehmens vorsieht, dass bei Dienstreisen nur Flüge der eigenen Linien oder von konzernverbundenen Unternehmen benutzt werden dürfen, dass bei der konkreten Buchung indessen zahlende Kunden regelmäßig absoluten Vorrang genießen. 2. Führt eine solche Regelung dazu, dass Mitglieder der Personalvertretung wegen häufiger Überbuchung bestimmter Flugverbindungen häufig zu spät zu den Sitzungen ihrer Gremien erscheinen, kommt eine Ausnahmeregelung zugunsten der Personalvertretungsmitglieder allenfalls dann in Betracht, wenn die Personalvertretung das Problem auch nicht durch eine zumutbare Anpassung ihrer Terminierungspraxis beseitigen kann.
 
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.09.2000, Az.: 10 BV 151/00, wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 
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