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T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um ein Höhergruppierungsverlangen der Klägerin.
3Die am 15.08.1954 geborene Klägerin verfügt aufgrund ihrer Ausbildung über die Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II in den Fächern Mathematik und Pädagogik.
4Zum 04.02.1985 trat die Klägerin erstmals in ein Angestelltenverhältnis zum beklagten Land, welches zunächst bis zum 14.06.1985 befristet war. Gegenstand dieses wie auch der folgenden befristeten Arbeitsverträge für die Zeiten vom 05.08.1985 bis 31.07.1986 und vom 01.08.1986 bis 31.07.1987 war eine Teilzeitbeschäftigung als Lehrkraft im Fach Mathematik am S S der U K . Durch Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.07.1987 in Sachen 16 Ca 4295/87 wurde festgestellt, dass die vertragliche Befristung zum 31.07.1987 rechtsunwirksam war. Seit diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum beklagten Land. Neben ihrer Teilzeittätigkeit für das beklagte Land hatte die Klägerin auch noch anderweitige Beschäftigungsverhältnisse. Der Umfang ihrer Teilzeittätigkeit für das beklagte Land betrug in der Zeit bis 14.06.1985 9/19 einer Vollzeitstelle, ab dem 05.08.1985 bis zum 31.07.1990 8/19, ab dem 01.08.1990 8/18,75 und während eines vorübergehenden Aufstockungszeitraums vom 23.03. bis 15.07.1992 14/18,75.
5Für die Zeit ab 01.05.1985 zahlte das beklagte Land an die Klägerin die anteilige Vergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe II b BAT, und zwar nachträglich auch für den zunächst nicht arbeitsvertraglich abgedeckten Zeitraum vom 15.06. bis 04.08.1985, wobei es sich um den Zeitraum der Sommerferien 1985 handelt. Hierüber verhält sich das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.07.1991 in Sachen 13 Ca 4979/91. Mit Außerkrafttreten des § 19 a BBesG über die Absenkung der Eingangsbesoldung zahlte das beklagte Land, ohne dass die Klägerin hierfür einen besonderen Antrag hätte stellen müssen, ab dem 01.01.1990 sodann die anteilige Vergütung auf der Basis der Vergütungsgruppe II a BAT.
6Erstmals in einem unter dem 23.03./01.04.1992 von den Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrag, welcher sich auf den Zeitraum ab 01.04.1991 bezieht, ist festgehalten, dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundesangestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden und verändernden Tarifverträgen richtet (Bl. 13 d. A.). Grund für die Ausstellung dieses Arbeitsvertrages war ausweislich eines Schreibens des R D vom 20.03.1992, dass die Klägerin "aufgrund des 66. Tarifvertrages zur Änderung des Bundesangestelltentarifes BAT vom 24.04.1991, der mit Wirkung vom 01.04.1991 in Kraft getreten ist, nunmehr als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft vom Geltungsbereich des BAT erfasst" wird (Bl. 14 d. A.). In dem Arbeitsvertrag vom 23.03./01.04.1992 wird u. a. außerdem auch auf "Ziffer 5.1 des Runderlasses des Kultusministers des Landes N vom 16.11.1981 in der jeweils gültigen Fassung" Bezug genommen und die "Einreihung in die Vergütungsgruppe II a BAT" festgestellt.
7Bei dem vorerwähnten Kultusministererlass handelte es sich um den Erlass über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (sogenannter Erfüllererlass). Laut Ziffer 5.1 dieses Erlasses in der bis zum 31.07.1992 geltenden Fassung waren "Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt am Gymnasium oder für das Lehramt der Sekundarstufe II bei einer dieser Befähigung entsprechenden überwiegenden Verwendung" in Vergütungsgruppe II a BAT eingruppiert und "wenn sie die für entsprechende Lehrer im Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erfüllen und eine Planstelle mindestens der Besoldungsgruppe A 14 zur Verfügung steht" in Vergütungsgruppe I b. In dem daneben geltenden Erlass über die Eingruppierung angestellter Lehrer ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (sog. Nicht-Erfüller-Erlass) waren hingegen gemäß Ziffer 4.1 "Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium, an berufsbildenden Schulen oder für die Sekundarstufe II), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach unterrichten" ebenfalls in Vergütungsgruppe II a eingruppiert, und "nach mindestens fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe" in Vergütungsgruppe I b.
8Nachdem die obergerichtliche Rechtsprechung festgestellt hatte, dass nach der damaligen Erlasslage in Eingruppierungsfragen eine rechtswidrige Ungleichbehandlung zwischen sogenannten Erfüllern und sogenannten Nicht-Erfüllern gegeben war, sah sich das beklagte Land veranlasst, in Ziffer 4.1 des Nicht-Erfüller-Erlasses mit Wirkung ab 1.8.1992 folgende Ergänzung aufzunehmen: "Soweit der Lehrer bei Anwendung der Fallgruppe 5.1" des Erfüller-Erlasses "nach Ablauf von fünfzehn Jahren noch nicht in die Vergütungsgruppe I b höhergruppiert würde, so tritt die nach der o. g. Fallgruppe 5.1 erforderliche längere Zeit an die Stelle der 15-jährigen Bewährungszeit". Zugleich setzte das beklagte Land aber auch den sogenannten Altfälle-Erlass vom 25.08.1992 in Kraft, in welchem Folgendes ausgeführt wird:
9"Dieser Grundsatz [gemeint ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz] ist insbesondere dann berührt, wenn der sogenannte Erfüller - bedingt durch fiktive Laufbahnnachzeichnung, Planstellenerfordernis, Beurteilungsnote und Bewerbungsverfahren - gegenüber dem sogenannten Nicht-Erfüller eine mehr als 15-jährige Wartezeit (Bewährungszeit) hinnehmen müsste. Für den angesprochenen Personenkreis (Altfälle) bitte ich daher bei Ablauf einer mindestens 15-jährigen Wartezeit (Bewährungszeit) für eine Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe I b BAT von dem Planstellenerfordernis abzusehen. Für Neufälle wird eine Besserstellung der sogenannten Nicht-Erfüller und die daraus resultierende Gleichbehandlungsproblematik durch die Neufassung der Fallgruppe 4.1 meines Bezugserlasses vom 20.11.1981 (Satz 2 des Klammerzusatzes) nunmehr ausgeschlossen." (Bl. 24/24R d. A.).
10Nachdem die Klägerin sich - wie auch schon in vorangegangenen Jahren - im Rahmen des regulären Lehrereinstellungsverfahrens um eine Vollzeitstelle im Schuldienst beworben hatte, schlossen die Parteien den Arbeitsvertrag vom 24.08.1992 (Bl. 35 f. d. A.), wonach die Klägerin mit Wirkung vom 31.08.1992 "als Lehrerin im Angestelltenverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl auf unbestimmte Zeit eingestellt" wurde. Da die Klägerin in der Folgezeit an einer Gesamtschule eingesetzt wurde, galt für sie nunmehr Ziffer 6.1 des sogenannten Erfüller-Erlasses, welcher sich jedoch in den hier interessierenden Punkten bezüglich der Eingruppierung in Vergütungsgruppe II a BAT und der Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe I b BAT nicht von Ziffer 5.1 unterscheidet.
11Zum 01.02.2000 beantragte die Klägerin ihre Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT mit der Begründung, dass sie nunmehr ihre 15-jährige Bewährungszeit in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe II a BAT erfüllt habe. Das beklagte Land lehnte die entsprechende Höhergruppierung ab.
12Mit einem der Klägerin am 07.04.1998 erteilten Bescheid setzte das beklagte Land den "Tag des Beginns des Angestelltenverhältnisses", den Beginn der Beschäftigungszeit nach § 19 BAT und den Beginn der Dienstzeit nach § 20 BAT auf den 04.02.1985 fest (Bl. 23 d. A.).
13Die Klägerin hat sich erstinstanzlich darauf berufen, dass sie seit ihrem erstmaligen Eintritt beim beklagten Land am 04.02.1985 bis zum Februar 2000 die 15-jährige Bewährungszeit des sogenannten Nicht-Erfüller-Erlasses in der Fassung bis 31.07.1992 für die Höhergruppierung in Vergütungsgruppe I b absolviert habe. Das Arbeitsverhältnis sei ungeachtet der verschiedenen Vertragsänderungen zu keinem Zeitpunkt unterbrochen gewesen. Auch habe sie von Anfang an stets eine Tätigkeit ausgeübt, die aufgrund der Erlasslage einer Eingruppierung in Vergütungsgruppe II a BAT entsprochen habe. Zu ihren Gunsten sei auf den sogenannten Altfälle-Erlass vom 25.08.1992 abzustellen.
14festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.02.2000 Vergütung aus Vergütungsgruppe I b BAT zu zahlen.
16Das beklagte Land hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Das beklagte Land hat sich erstinstanzlich in erster Linie auf den Standpunkt gestellt, dass die Klägerin erst zum 31.08.1992 eingestellt worden sei. Als Altfälle seien jedoch nur solche Lehrkräfte anzusehen, die bis zum 31.07.1992 bereits eingestellt gewesen seien. Die Zeit bis zum 31.8.1992 habe unberücksichtigt zu bleiben, da die Klägerin damals lediglich als nebenberufliche Lehrkraft beschäftigt gewesen und als solche nicht unter den BAT gefallen sei. Schließlich sei die Klägerin, selbst wenn man die Gesamtzeit seit 1985 in Betracht ziehe, doch erst seit dem 01.01.1990 in Vergütungsgruppe BAT II a eingruppiert gewesen.
19Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 13.03.2001 der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.
20Gegen das dem beklagten Land am 02.08.2001 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 27.08.2001 Berufung eingelegt und diese am 27.09.2001 begründen lassen.
21Das beklagte Land vertritt die Auffassung, dass kein ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis seit dem 04.02.1985 anzunehmen sei. Vielmehr habe mit dem Arbeitsvertrag vom 24.08.1992, aufgrund dessen die Klägerin erstmals als Vollzeitbeschäftigte im allgemeinen Schuldienst tätig geworden sei, eine Neueinstellung vorgelegen. Aus diesem Grunde könne der sogenannte Altfälle-Erlass schon nicht auf die Klägerin angewandt werden. Der sogenannte Erfüller-Erlass sei nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwenden. Die Voraussetzungen des Erfüller-Erlasses für eine Höhergruppierung nach BAT I b habe die Klägerin jedoch weder im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch im Zeitpunkt des Höhergruppierungsverlangens erfüllt. Es stehe ihr frei, sich auf eine entsprechende Planstelle zu bewerben.
22Das beklagte Land beantragt nunmehr,
23unter Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 13.03.2001, AZ.: 16 Ca 6730/00, die Klage abzuweisen.
24Die Klägerin beantragt,
25die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.
26Die Klägerin verteidigt die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils. Sie wiederholt ihre Auffassung, dass seit dem 04.02.1985 ein durchgängiges Arbeitsverhältnis vorgelegen habe und der Zeitraum als Bewährungszeit im Sinne von Ziffer 4.1 des Nicht-Erfüller-Erlasses in der bis 31.07.1992 geltenden Fassung anzusehen sei. Die Klägerin weist erneut darauf hin, dass auch das beklagte Land den 04.02.1985 als Beginn des Angestelltenverhältnisses anerkannt habe und sowohl die Beschäftigungszeit nach § 19 BAT wie auch die Dienstzeit nach § 20 BAT ab diesem Zeitpunkt zähle. Aufgrund des Altfälle-Erlasses vom 25.08.1992 sei sie, die Klägerin ohne Berücksichtigung des Planstellenerfordernisses nach 15-jähriger Bewährungszeit höherzugruppieren. Dabei spiele es keine Rolle, dass sie bis Ende 1989 Vergütung lediglich nach Vergütungsgruppe II b BAT erhalten habe, da dies lediglich auf der zeitweisen Absenkung der Eingangsbesoldung gemäß § 19 a BBesG beruht habe und sie dessen ungeachtet während der Gesamtzeit ihres Arbeitsverhältnisses stets die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe II a BAT erfüllt habe.
27In der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2002 vor dem Berufungsgericht hat der Vertreter des beklagten Landes sich erstmals auf den Standpunkt gestellt, dass bei richtiger Interpretation des sogenannten Altfälle-Erlasses hierunter nur solche Personen zu subsumieren seien, die bereits im Zeitpunkt der Herausgabe dieses Erlasses im Jahre 1992 die Voraussetzung der 15-jährigen Bewährungszeit in vollem Umfang absolviert gehabt hätten. Die Klägerin ist dem entgegengetreten und hat die Behauptung aufgestellt, dass nach dem Altfälle-Erlass alle sogenannten Erfüller behandelt worden seien, die bei Herausgabe des Altfälle-Erlasses bereits eingestellt gewesen seien. Sie hat überdies drei Kollegen namentlich benannt und näher bezeichnet, die ungefähr zum gleichen Zeitpunkt wie sie eingestellt worden seien und zwischenzeitlich nach Ablauf der 15-jährigen Bewährungszeit höhergruppiert worden seien. Das Berufungsgericht hat dem beklagten Land darauf hin mit Auflagenbeschluss vom 13.03.2002 aufgegeben, hierzu Stellung zu nehmen und substantiiert darzulegen, welchen Personenkreis das Land in seiner bisherigen Verwaltungspraxis aufgrund des sogenannten Altfälle-Erlasses als Altfälle behandelt hat. Auf den gerichtlichen Auflagenbeschluss hin hat das beklagte Land nichts weiter vorgetragen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Der Anspruch der Klägerin auf Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b BAT ab Februar 2000 folgt aus Ziffer 5.1 bzw. 6.1 des sogenannten Erfüller-Erlasses i. V. m. dem sogenannten Altfälle-Erlass vom 25.08.1992 und Ziffer 4.1 des Nicht-Erfüller-Erlasses in der bis zum 31.07.1992 geltenden Fassung. Zur Begründung hierfür ist unter Berücksichtigung des in der Berufungsinstanz erreichten letzten Sach- und Streitstandes ergänzend und zusammenfassend Folgendes auszuführen:
32Wie bereits aufgezeigt, war die Klägerin in der Zeit bis zum 31.12.1989 lediglich aus solchen Gründen nicht in die Vergütungsgruppe II a BAT tatsächlich eingruppiert, welche außerhalb der Eingruppierungssystematik für Lehrer gemäß Erfüller-, wie auch Nicht-Erfüller-Erlass lagen, nämlich wegen der allgemeinen vorübergehenden Absenkung der Eingangsbesoldungsgruppen in Folge von
48§ 19 a BBesG. Die Sachlage, dass der Lehrer aus Gründen, die außerhalb der Eingruppierungssystematik des Erfüller-, wie des Nicht-Erfüller-Erlasses liegen, in einer niedrigeren Vergütungsgruppe eingestuft gewesen ist, als es unter Berücksichtigung des Erfüller-, wie des Nicht-Erfüller-Erlasses in der bis zum 31.07.1992 geltenden Fassung bei entsprechender Tätigkeit der Fall gewesen wäre, ist mit der Sach- und Interessenlage vergleichbar, die in Ziffer 8.5 des Nicht-Erfüller-Erlasses angesprochen ist. Dort heißt es nämlich: "Auf die Bewährungszeiten werden Zeiten, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien in einer entsprechenden Tätigkeit zurückgelegt worden sind, auch dann angerechnet, wenn der Lehrer nach Maßgabe der bisherigen Richtlinien in einer niedrigeren Vergütungsgruppe eingestuft gewesen ist". Das Berufungsgericht stimmt mit der Klägerin darin überein, dass dieser Rechtsgedanke auf die vorliegend relevante Konstellation der Absenkung der Eingangsbesoldung infolge § 19 a BBesG übertragen werden kann und entsprechend anwendbar ist.
49dd. Dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt lediglich geringfügig beschäftigt war, ist ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig.
54aa. Der Wortlaut des Erlasses selbst enthält insoweit keine eindeutige, alle Zweifel ausschließende Definition. Während des erstinstanzlichen Rechtsstreits bestanden allerdings zwischen den Parteien keine Meinungsverschiedenheiten über die richtige Auslegung dessen, was unter einem "Altfall" im Sinne des Erlasses vom 25.08.1992 zu verstehen war: In seinem Schriftsatz vom 25.09.2000 hatte das beklagte Land den Begriff des Altfalles selbst wie folgt definiert: "Als Altfälle sind daher nur solche Lehrkräfte anzusehen, die bis zum 31.07.1992 bereits eingestellt waren" (Bl. 32 d. A.). Dies entsprach auch dem Verständnis der Klägerin über den Begriff des Altfalls. Dass das beklagte Land erstinstanzlich gleichwohl eine Anwendbarkeit des Altfälle-Erlasses auf die Klägerin verneinte, wurde lediglich damit begründet, dass die Aufnahme des Vollzeitarbeitsverhältnisses am 31.08.1992 als "Neueinstellung" zu behandeln sei, die somit nach dem 31.07.1992 gelegen habe, und dass die bis zum 31.08.1992 zurückgelegten Dienstzeiten auch deshalb nicht hätten berücksichtigt werden können, da die Klägerin bis dato nur nebenberuflich tätig geworden und nicht dem Geltungsbereich des BAT unterfallen sei.
58Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht erkennbar.
63Rechtsmittelbelehrung
64Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde wird Bezug genommen.
65(Dr. Czinczoll) (Willner) (Reusch)