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Tatbestand
2Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin und Berufungsklägerin ein Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung zusteht, nachdem das Arbeitsverhältnis der Parteien auf eigenen Antrag der Klägerin hin durch gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 9, 10 KSchG aufgelöst wurde.
3Die am 16.10.1952 geborene Klägerin war seit dem 24.05.1989 bei der Beklagten als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Am 01.10.1990 wurde ihr eine betriebliche Altersversorgung in Form einer für sie abgeschlossenen Kapitallebensversicherung zugesagt.
4Am 13.10.1999 sprach die Beklagte der Klägerin eine außerordentliche fristlose Kündigung aus. Die Klägerin erhob hiergegen Kündigungsschutzklage (Arbeitsgericht Siegburg- 4 Ca 2835/99 G -). Am 28.11.1999 erklärte die Beklagte, dass sie ihre fristlose Kündigung zurücknehme, und forderte die Klägerin auf, die Arbeit wieder aufzunehmen. Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses stellte die Klägerin sodann einen Auflösungsantrag, den sie mit der "Würdelosigkeit" begründete, mit welcher die Beklagte das Arbeitsverhältnis beendet habe. Im Rahmen der fristlosen Kündigung habe der Geschäftsführer der Beklagten behauptet, die Eheleute G hätten die Beklagte bestohlen. Der Geschäftsführer habe dann der Klägerin weiter erklärt, sie könne zu diesen G gehen, weil sie dort hinpasse.
5Mit rechtskräftigem Urteil vom 16.11.2000 hat das Arbeitsgericht Siegburg das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Wirkung zum 13.10.1999 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 15.000,00 DM (= 9,5 Monatsgehälter) aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt hatte die für die Klägerin abgeschlossene Lebensversicherung nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Klägerin einen Rückkaufswert in Höhe von 7.820,33 DM.
6Die Klägerin hat geltend gemacht, ohne das vertragswidrige Verhalten der Beklagten, welches zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt habe, hätte das Arbeitsverhältnis weiter fortbestanden und wäre ihre Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung unverfallbar geworden. Für den ihr daraus entstehenden Schaden müsse die Beklagte aufkommen. Die Klägerin hat weiter Rechtsausführungen dazu gemacht, dass einem solchen Schadensersatzanspruch die durch das Auflösungsurteil erzielte Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG nicht entgegenstünde.
7Die Klägerin hat beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, die Lebensversicherung, abgeschlossen bei der A L L auf Gegenseitigkeit, Versicherungsbescheinigung zum Gruppenversicherungsschein-Nr. 5603 709 K, abgeschlossen mit der Seniorenpark L G , M h-Lichtenberg, unter Nr.: 23, lautend auf den Namen der Klägerin M D , geb. 16.10.1952, Versicherungssumme 33.116,00 DM, Ablauf 01.10.2015, Monatsbeitrag 90,00 DM, Beginn 01.10.1990, mit den derzeit bestehenden Werten auf die Klägerin zu übertragen und der Lebensversicherungsgesellschaft den Wechsel des Versicherungsnehmers anzuzeigen;
9hilfsweise hierzu,
10die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.820,33 DM nebst 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz der E Z , beginnend mit dem 13.10.1999, zu zahlen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte hat sich unter anderem darauf berufen, dass die Klägerin die Wahl gehabt habe, ob sie einen Auflösungsantrag stelle und auf diese Weise die Unverfallbarkeit des Anwartschaftsrechtes vereitele, oder ob sie das Arbeitsverhältnis, wie von ihr, der Beklagten angeboten, fortsetze. Die Klägerin könne jedoch nicht die Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG und darüber hinaus noch Schadensersatz verlangen.
14Mit Urteil vom 13.06.2001 hat das Arbeitsgericht Siegburg die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
15Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Klägerin am 18.07.2001 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am Montag, den 20.08.2001 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 27.09.2001 begründet.
16Die Klägerin vertieft ihre Rechtsausführungen, wonach der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht durch die Kündigungsschutzabfindung verbraucht sei. So habe die Höhe der ausgeurteilten Abfindung nicht einmal ausgereicht, um den verlustigen Lohn bis zum Beginn des nächsten Arbeitsverhältnisses abzudecken. Auch schon deshalb, weil die Höhe der Kündigungsschutzabfindung nach §§ 9, 10 KSchG gesetzlich beschränkt sei, sei sie ungeeignet, derartige Schäden bei der betrieblichen Altersversorgung mit abzudecken. Auch sei es widersprüchlich, einerseits die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich festzustellen, andererseits aber darauf zu verweisen, dass sie, die Klägerin nach der Rücknahme der arbeitgeberseitigen Kündigung und auf Grund von deren Rechtsunwirksamkeit die Wahl gehabt habe, das Arbeitverhältnis fortzusetzen.
17Weiter erklärt die Klägerin, sie stütze ihren Anspruch nunmehr zusätzlich auch auf § 812 2. alternative BGB.
18Die Klägerin beantragt nunmehr,
19unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.820,33 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der E Z , beginnend mit dem 13.10.1999, zu zahlen.
20Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
21die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen.
22Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
23Ergänzend wird auf das Urteil der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln (4 Sa 298/01) vom 27.04.2001 Bezug genommen, mit welchem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Arbeitsgericht Siegburg 2 GA 1/01 G) der Antrag der Klägerin rechtskräftig abgewiesen wurde, die Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, sich einstweilen jeder Verfügung über die im Hauptsacheverfahren bezeichnete Lebensversicherung zu enthalten.
24Entscheidungsgründe
251. Der Erfüllungsanspruch aus der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung besteht nicht mehr, nachdem das Arbeitsverhältnis der Parteien vor Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit sein Ende gefunden hat. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.
282. Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch darauf, für den Verlust der Versorgungsanwartschaft einen Schadensersatz zu erhalten.
29aa. Dies mag dann der Fall sein, wenn man unter mittelbaren Schäden nur solche versteht, bei denen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses selbst nur den Anfangspunkt einer Kausalkette bildet, die erst durch Hinzutreten weiterer haftungsauslösender Umstände zum Schadenseintritt hinführt. Beispiele für derartige mittelbare Schäden wären etwa solche aus der Erteilung unrichtiger Auskünfte an dritte Personen, bei denen sich der Arbeitnehmer bewirbt oder aus unzutreffenden Beurteilungen in dem aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilten Arbeitszeugnis. In solchen Fällen wird gerade auch nach der traditionellen Rechtsprechung des BAG ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nicht durch eine Kündigungsschutzabfindung nach §§ 9, 10 KSchG tangiert (BAG BB 1971, 959).
33bb. Warum es sich jedoch etwa in dem vorliegenden Fall des Verlustes einer verfallbaren Versorgungsanwartschaft lediglich um einen nur mittelbar mit dem Verlust des Arbeitsplatzes zusammenhängenden Schaden handeln soll, erschließt sich nicht; denn der Verlust der Ruhegeldanwartschaft tritt einzig und allein - und somit "unmittelbar" sowohl im kausalen wie im zeitlichen Sinne - aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem gegebenen Zeitpunkt ein, ohne dass es weiterer Umstände bedürfte.
34cc. Entweder handelt es sich also richtigerweise bei dem hier zu beurteilenden Schaden um einen "unmittelbaren" Schaden aus der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Folge, dass es bei der Sperrwirkung der Kündigungsschutzabfindung nach §§ 9, 10 KSchG bleibt, oder aber die Unterscheidung zwischen "unmittelbaren" und "mittelbaren" Schäden aus der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird begrifflich so problematisch, dass sie zum einen ihre innere Rechtfertigung verlöre, zum anderen aber auch mit dem Gedanken der Rechtssicherheit nicht mehr zu vereinbaren wäre.
35aa. Aus der Sicht des Berufungsgerichts kommt es dabei nicht darauf an, dass die Klägerin faktisch die Möglichkeit gehabt hätte, darauf zu verzichten, die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung geltend zu machen und zumindest bis zum Eintritt der Unverfallbarkeit ihrer Versorgungsanwartschaft an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten.
40bb. Maßgeblich erscheint vielmehr, dass die Klägerin die Wahl gehabt hätte, anstatt im Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsantrag zu stellen, das Arbeitsverhältnis wegen Unzumutbarkeit seiner Fortsetzung ihrerseits gemäß § 626 Abs. 1 zu beenden und sodann die in § 628 Abs. 2 BGB vorgesehenen Schadensersatzansprüche zu erheben. Dies hätte allerdings vorausgesetzt, dass die Gründe, die die Klägerin für eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anführen konnte, die Qualität eines "wichtigen Grundes" im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gehabt hätten und dass sie aus dieser Unzumutbarkeit innerhalb der in § 626 Abs. 2 BGB normierten 14-Tage-Frist die entsprechenden Folgerungen gezogen hätte. Nicht nur sind nämlich nach der neueren BAG-Rechtsprechung und herrschenden Meinung die Anforderungen an die "Unzumutbarkeit", die im Rahmen des § 9 KSchG zu stellen sind, geringer, als diejenigen, die einen "wichtigen Grund" im Sinne des § 626 BGB ausmachen (BAG EzA § 9 KSchG n. F. Nr. 11; KR-Spilger, 6. Auflage, § 9 KSchG Rdnr. 38 ff. m. w. N.), sondern das Gesetz selbst unterstellt auch, dass eine Unzumutbarkeit im Sinne eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB dann nicht mehr angenommen werden kann, wenn der Kündigungsberechtigte in Kenntnis solcher Unzumutbarkeitsgründe mehr als 14 Tage untätig bleibt, § 626 Abs. 2 BGB.
41cc. Das Gesetz billigt den Schadensersatzanspruch gemäß § 628 Abs. 2 BGB aber gerade nur demjenigen zu, für den die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die Intensität des wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB erreicht (std. Rspr des BAG, zuletzt BAG EzA § 628 BGB Nr. 17). Dies bezieht sich ausdrücklich auch auf die Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB (BAG a.a.O.; KR-Wiegand, § 628 BGB Rdnr. 22).
42Da das BAG in seiner Entscheidung vom 15.02.1973 in Bezugnahme auf die Auffassung von Gumpert ausdrücklich nicht abschließend zur Reichweite einer Sperrwirkung der Kündigungsschutzabfindung gegenüber Schadensersatzansprüchen anderweitiger Art Stellung nehmen wollte, war nach Auffassung des Berufungsgerichts gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG die Revision zuzulassen.