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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 726/02

Datum:
11.12.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 726/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:1211.7SA726.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 1994/01
Schlagworte:
Tätlichkeit; außerordentliche Kündigung; ordentliche Kündigung; Interessenabwägung
Normen:
§ 626 I BGB; § 1 II KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Nicht jede Tätlichkeit unter Arbeitskollegen (hier: Kaffee ins Gesicht schütten) führt automatisch und zwingend zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls und einer umfassenden Interessenabwägung ab, ob eine außerordentliche Kündigung, eine ordentliche Kündigung oder im Ausnahmefall unter Umständen auch nur eine Abmahnung gerechtfertigt ist. 2. Nehmen der Arbeitgeber und auch der Betriebsrat die Verhaltenseigenarten eines Arbeitnehmers über ein Jahrzehnt lang reaktionslos hin, der von sich selbst sagt, er sei bei seinen Arbeitskollegen dafür bekannt, dass er schon mal lautstark schimpfe und notfalls auch einmal Schläge androhe, so spricht dies tendenziell dafür, dass bei Überschreiten der Schwelle zur Tätlichkeit auch die Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist noch zumutbar sein kann.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.01.2002 in Sachen 8 Ca 1994/01 d teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.04.2001 nicht fristlos aufgelöst worden ist, sondern bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.08.2001 fortbestanden hat. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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