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1) Auch bei einem ltd. Mitarbeiter setzt eine auf Leistungsmängel gestützte Kündigung in der Regel eine vorangegangene vergebliche Abmahnung voraus. Dies gilt um so mehr, wenn der Arbeitgeber ihm 10 Monate vor der Kündigung in einer Regelbeurteilung noch einen Zielerreichungsgrad von 102,5 % und damit gute, überdurchschnittliche Gesamtleistungen bescheinigt hat.
Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln, 16 Ca 251/01, vom 24.07.2001 und der Auflösungsantrag der Beklagten werden zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hin wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln, 16 Ca 251/01, vom 24.07.2001 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.128,45 EUR (= 37.412,00 DM) brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungs-Gesetz vom 09.06.1998 seit dem 01.06.2001 zu zahlen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Wirksamkeit zweier personenbedingter arbeitgeberseitiger Kündigungen, einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag sowie um eine Forderung des Klägers auf eine Bonuszahlung für das Kalenderjahr 2000.
3Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und der Gründe, die das Arbeitsgericht dazu bewogen haben, den Kündigungsschutzanträgen zu 1) und 2) des Klägers stattzugeben, den Zahlungsantrag zu 7) indessen abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Teilurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24.07.2001 Bezug genommen.
4Gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.07.2001 haben der Kläger und die Beklagte Berufung eingelegt. Wegen der Einhaltung der hierbei zu beachtenden Fristen wird auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 23.05.2002 verwiesen.
5Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm entgegen den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils auch für das Jahr 2000 ein Bonus zustehe. Er habe einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, dass ihm jährlich die Erarbeitung einer entsprechenden Bonuszahlung ermöglicht werde. Dies habe die Beklagte im Jahre 2000 dadurch vereitelt, dass ihm keine für die Bonuszahlung maßgeblichen Zielvorgaben gemacht worden seien. Dies folge schon daraus, dass in dem Schreiben der Beklagten vom 17.04.2000 die Festlegung von Zielvorgaben erst für die Zukunft angekündigt werde, es im Anschluss an dieses Schreiben aber unstreitig nicht mehr zur Festlegung von Zielvorgaben gekommen sei. Abgesehen davon seien in dem Gespräch vom 25.02.2000 auch keine Jahresziele festgelegt worden. Bezeichnenderweise sei dies ihm, dem Kläger gegenüber in allen Jahren zuvor stets schriftlich erfolgt.
6Hinsichtlich der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigungen vom 21.12.2000 und 27.04.2001 verteidigt der Kläger die zu seinen Gunsten ergangenen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils. Er weist darauf hin, dass ihm in der Mitarbeiterbeurteilung vom 25.02.2000 (Bl. 456 d. A.) gute Leistungen bescheinigt worden seien und er im April 2000 auch eine Gehaltserhöhung erhalten habe.
7Der Kläger und Berufungskläger zu 1) beantragt,
8unter Abänderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2001 - 16 Ca 251/01 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 37.412,00 DM (19.128,45 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 01.06.2001 zu zahlen.
9Die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 1) beantragt,
10die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
11Die Beklagte und Berufungsklägerin zu 2) beantragt ferner,
12das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.07.2001 - 16 Ca 251/01 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen;
13hilfsweise hierzu:
14Das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung zum 30.06.2001, hilfsweise zum 30.10.2001, aufzulösen.
15Die Beklagte ist nach wie vor der Ansicht, dass ihre Kündigungen vom 21.12.2000 und 27.04.2001 sozial gerechtfertigt seien. Sie beruft sich darauf, dass der Kläger in seiner Position als Leiter des Gebrauchtwagenmanagements Leistungsmängel gezeigt habe, die nicht auf einem von ihm steuerbaren Verhalten beruhten, sondern in der Nichteignung seiner Person für die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit begründet seien. Auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften sei der Kläger den Anforderungen wie Eigenverantwortung und Selbständigkeit, die in ihrem Unternehmen an Führungspositionen in besonderem Maße gestellt würden, nicht gewachsen. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf die bereits erstinstanzlich dargestellten Leistungsmängel, die insbesondere in ihrer Gesamtheit die Nichteignung des Klägers belegten. Sollten die vorgetragenen Gründe nicht ausreichen, um die Kündigungen als sozial gerechtfertigt erscheinen zu lassen, könne auf die gleichen Gründe gleichwohl ein Auflösungsantrag gestützt werden. Die Beklagte könne mit einer Führungskraft in der Position des Klägers nicht zusammenarbeiten, die nicht selbstständig und eigenverantwortlich Projekte bearbeiten und abwickeln könne.
16Zur Berufung des Klägers führt die Beklagte aus, es sei richtig, dass eine schriftliche Zielvereinbarung für das Jahr 2000 nicht existiere. Eine solche sei aber auch nicht erforderlich gewesen und in ihrem Hause auch nicht generell üblich. Auch der Kläger habe lediglich im Jahre 1997, nicht aber in all den anderen Jahren eine ausführliche schriftliche Zielvereinbarung erhalten. Die Beklagte behauptet, der damalige Vorgesetzte des Klägers, der Zeuge v R , habe am 25.02.2000 mit dem Kläger dessen jährliche Mitarbeiterbeurteilung besprochen und zugleich in diesem Zusammenhang mit ihm die für ihn geltenden Jahresziele diskutiert und festgelegt. Diese seien gewesen:
17Da es zu der in dem späteren Schreiben vom 17.04.2000 angekündigten künftigen Zielvereinbarung nicht mehr gekommen sei, sei es zwangsläufig bei den im Gespräch am 25.02.2000 festgelegten Zielen verblieben. Vor dem Hintergrund, dass der erste Punkt der Zielvereinbarung nicht und der zweite nicht ordnungsgemäß erledigt worden seien, habe der neue Vertriebsleiter entschieden, dass von einer 100-prozentigen Zielerfüllung nicht die Rede sein könne. Der Kläger habe aber nur bei einer 100-prozentigen Zielerfüllung einen Bonusanspruch.
19Der Kläger und Berufungsbeklagte zu 2) beantragt,
20die Berufung der Beklagten einschließlich des hilfsweise gestellten Auflösungsantrags zurückzuweisen.
21Entscheidungsgründe
22I. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Sie sind gemäß § 64 Abs. 2 b) und c) ArbGG a. F. statthaft. Sie wurden auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG a. F. vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. Auch der von der beklagten Partei zweitinstanzlich gestellte Auflösungsantrag ist zulässig.
23II. Die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Teilurteil vom 24.07.2001 ist jedoch unbegründet. Die streitgegenständlichen Kündigungen der Beklagten vom 21.12.2000 und 27.04.2001 sind sozial ungerechtfertigt; denn entgegen der Auffassung der Beklagten sind sie nicht durch Gründe in der Person oder dem Verhalten des Klägers bedingt, die dessen Weiterbeschäftigung im Betrieb der Beklagten entgegenstehen.
24Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Rechtsunwirksamkeit der beiden streitigen Kündigungen festgestellt und seine Entscheidung hierzu zutreffend und überzeugend begründet. Das Berufungsgericht macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Rechtsunwirksamkeit der beiden streitigen Kündigungen zu eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.
25Aus der Sicht der Berufungsinstanz bleibt folgendes zusammenzufassen und zu ergänzen:
26Eine entsprechende Abmahnung ist unstreitig nicht ausgesprochen worden.
28d. Wie in dem vom BAG entschiedenen Fall so ist auch im vorliegenden Fall die Beklagte offenbar selbst zumindest von der Entwicklungsfähigkeit des Klägers ausgegangen. Anders ist es nicht zu erklären, dass die Beklagte dem Kläger noch am 25.02.2000 eine Leistungsbeurteilung erteilt hat, in der ihm ein Zielerreichungsgrad von 102,5 % bescheinigt wird. Nach dem standardisierten Beurteilungssystem der Beklagten erfüllen bereits bei dem Zielerreichungsgrad von 100 % die Leistungen des Mitarbeiters die Anforderungen in vollem Umfang, was mit einer "guten Erfüllung der Anforderungen" gleichgesetzt wird. Gerade in dem Teilbereich "Initiative", bei dem es nach dem Beurteilungssystem um das "Entwickeln neuer Ideen", "die Durchsetzung dieser Ideen" (!), "wirtschaftliche Einsparung" oder "kostenbewusstes Handeln" geht, bescheinigt die Beklagte dem Kläger sogar einen Zielerreichungsgrad von 105 %. Bei 110 % läge eine "sehr gute, kaum zu übertreffende Erfüllung der Anforderungen" vor. Nach der eigenen Darlegung der Beklagten hat der Kläger die Funktion des Leiters des Gebrauchtwagenmanagements bereits zum 01.05.1999 übernommen. Er füllte diese Funktion im Zeitpunkt der Leistungsbeurteilung vom 26.02.2000 somit nahezu seit zehn Monaten aus. Ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer nach zehnmonatiger Tätigkeit in einer bestimmten Aufgabe gute, überdurchschnittliche Gesamtleistungen und in dem Teilgebiet "Initiative" sogar eine Leistung bestätigt, die der "sehr guten, kaum zu übertreffenden Erfüllung der Anforderungen" schon nahe kommt, kann anlässlich einer weitere zehn Monate später auszusprechenden Kündigung nicht ernsthaft mit dem Argument gehört werden, dem betreffenden Arbeitnehmer fehle es für die betreffende Arbeitsaufgabe in einer von ihm subjektiv nicht zu beeinflussenden Art und Weise an der persönlichen Eignung, insbesondere an Eigenverantwortung und Selbstständigkeit.
34III. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.07.2001 ist demgegenüber begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte für das Kalenderjahr 2000 eine Bonuszahlung zu, deren Höhe sich aus der Vorgabe der Beklagten in dem Schreiben vom 17.04.2000 ergibt und 19.128,45 Euro (= 37.412,00 DM) beträgt. Nach dem zuletzt erreichten Sach- und Streitstand kann der gegenteiligen Auffassung des Arbeitsgerichts in dem angegriffenen Teilurteil nicht zugestimmt werden.
37Der Anspruch des Klägers auf die Bonuszahlung für das Jahr 2000 folgt aus der Anlage 1 zum Anstellungsvertrag der Parteien vom 28.05.1993 über eine Bonuszahlung, hilfsweise aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung.
381. Nach der genannten Anlage 1 zum Anstellungsvertrag der Parteien hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass alljährlich "mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung getroffen" wird, "die es ihm ermöglicht, bei Erreichung der vereinbarten Ziele zu 100 % einen Bonusbetrag von 30.000,00 DM zu verdienen". Die Höhe dieses Betrages wurde im Laufe der Zeit angepasst, zuletzt mit Schreiben der Beklagten vom 17.04.2000 auf den vom Kläger beanspruchten Betrag von 37.412,00 DM brutto. Richtig ist, dass der Kläger im Jahr 2000 "vereinbarte Ziele" im Sinne der Bonusregelung nicht erreichen konnte. Dies lag jedoch nicht an seinem wie auch immer gearteten Leistungsverhalten, sondern daran, dass ihm von vornherein keine Möglichkeit gegeben wurde, ein "Jahresziel 2000" zu erreichen; denn eine Zielvorgabe im Sinne der Bonusregelung der Anlage 1 zum Anstellungsvertrag vom 28.05.1993 wurde für das Kalenderjahr 2000 überhaupt nicht getroffen.
39Zu Zeitpunkt und näheren Umständen dieser erstinstanzlich behaupteten Zielvereinbarung hatte die Beklagte seinerzeit nichts vorgetragen.
44In der Berufungsinstanz behauptet die Beklagte nunmehr, am 25.02.2000 seien in einem Gespräch zwischen dem Kläger und seinem damaligen Vorgesetzten, dem Zeugen van Rijswijk, mündlich folgende Jahresziele festgelegt worden:
45Bereits auf Grund der Widersprüchlichkeit dieser Darstellungen bestehen erhebliche Bedenken gegen die Stichhaltigkeit und Verwertbarkeit des Vortrags der Beklagten über das Zustandekommen einer Zielvereinbarung 2000.
47b. Entscheidend kommt jedoch folgendes hinzu: Mit Schreiben vom 17.04.2000 (Bl. 405 d. A.) hat die Beklagte dem Kläger gegenüber unter anderem die Höhe des Zieleinkommens 2000 festgelegt und den erreichbaren Bonus auf 37.412,00 DM beziffert. Sodann heißt es: "Die Ziele werden zwischen Ihnen und Ihrer Führungskraft vereinbart werden."
48Das Schreiben vom 17.04.2000 wurde unter anderem durch den Zeugen v R unterzeichnet ! Aus dem Schreiben vom 17.04.2000 folgt somit unmissverständlich, dass die nach der Anlage 1 zum Anstellungsvertrag zu treffende Zielvereinbarung für das Jahr 2000 aus der Sicht des 17.04.2000 erst noch in der Zukunft getroffen werden musste. Daraus folgt: Entweder hat es, wie vom Kläger behauptet, in dem Gespräch des Klägers mit dem Zeugen v R vom 25.02.2000 keinerlei Festlegung einer Zielvereinbarung gegeben. Oder aber mit Wissen und Willen des Zeugen v R sollte das Gesprächsergebnis vom 25.02.2000 jedenfalls für die Zukunft keine Verbindlichkeit mehr haben und eben nicht die nach Anlage 1 zum Anstellungsvertrag zu treffende, für die Bonuszahlung maßgebliche Zielvereinbarung darstellen. Vielmehr sollte hierzu aus der Sicht des 17.04.2000 erst zukünftig eine Vereinbarung getroffen werden. Der Kläger konnte vom Empfängerhorizont her den Inhalt des Schreibens vom 17.04.2000 schlechterdings nicht anders verstehen.
49Nach dem 17.04.2000 ist aber, wie nunmehr unstreitig ist, eine Zielvereinbarung jedenfalls nicht mehr getroffen worden.
50Aus den genannten Gründen war das Teilurteil, soweit es zu Ungunsten des Klägers und Berufungsklägers zu 1) ausgegangen ist, abzuändern und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
55IV. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91, 97 ZPO.
56Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich.
57Rechtsmittelbelehrung
58Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen.
59(Dr. Czinczoll) (Eubel) (Riecks)