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Tatbestand:
2Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte für eine Versorgungsanwartschaft des Klägers auf Grund des Eintritts der Insolvenz über das Vermögen von dessen ehemaligem Arbeitgeber eintreten muss.
3Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und der Gründe, die das Arbeitsgericht Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils in Sachen 8 Ca 11825/01 vom 19.02.2002 Bezug genommen.
4Gegen dieses dem Kläger am 12.04.2002 zugestellte Urteil hat er am 07.05.2002 Berufung eingelegt und diese am 28.05.2002 begründen lassen.
5Der Kläger hat in der Berufungsinstanz sein Nachzahlungsbegehren gemäß Klageantrag zu 1) auf den Zeitraum ab 01.01.2001 beschränkt.
6Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Beklagte die Anrechnung fiktiver Zurechnungszeiten ab dem Ausscheiden des Klägers bei seinem früheren Arbeitgeber bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens gegen sich gelten lasse müsse. Die Grundsätze, die das BAG in seiner Entscheidung vom 10.03.1992 (NZA 92, 932 ff.) aufgestellt habe, müssten auch insoweit greifen.
7Der Kläger beantragt nunmehr,
8Unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den zuletzt in erster Instanz gestellten Anträgen des Berufungsklägers zu erkennen, jedoch mit der Maßgabe, dass der bisherige Klageantrag zu 1) nunmehr darauf reduziert werde, die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag von 1.440,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung an den Kläger zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Der Beklagte hält die Berufung des Klägers bereits für unzulässig, da dieser sich nicht gehörig mit den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt habe. Die vom Kläger im übrigen herangezogene Entscheidung des BAG vom 10.03.1992 sei nur einschlägig, soweit es um die Höhe der von ihm, dem Beklagten, abzusichernden Rentenanwartschaften gehe. Sie ändere aber nichts an der ständigen und auch jüngst noch mit Urteil vom 22.02.2000 (NZA 01, 1310 ff.) bekräftigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein Insolvenzschutz nur für solche Betriebsrentenanwartschaften bestehe, die bereits nach den gesetzlichen Vorschriften unverfallbar seien.
12Entscheidungsgründe:
13Der Kläger hat in seinen Arbeitsverhältnissen mit seinem früheren Arbeitgeber, der Firma F H K . K , keine nach den gesetzlichen Vorschriften unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben, für die der Beklagte nach Eintritt der Insolvenz bei dem früheren Arbeitgeber nunmehr als Insolvenzversicherer eintreten müsste. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung ausführlich und überzeugend begründet und hierbei auch die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG korrekt verwertet. Das Berufungsgericht macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst hierauf Bezug. Ergänzend und zusammenfassend ist nochmals auf das Folgende hinzuweisen:
16Dies entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG, welches erst jüngst nochmals bekräftigt hat, dass bei rechtlichen Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses die gesetzliche Unverfallbarkeit nach § 1 BetrAVG neu erworben werden muss, ohne dass es auf Grund und Dauer der Unterbrechung ankommt (BAG NZA 2001, 1310 ff.; ferner BAG NZA 1995, 887; BAG NZA 1996, 258). Die einzige in der BAG-Rechtsprechung zugelassene Ausnahme ist hier wegen der über zehnjährigen Unterbrechungszeit zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen ersichtlich nicht gegeben; sie setzt nämlich nicht nur voraus, dass die Arbeitsvertragsparteien eine Anrechnung der Vordienstzeit vereinbart haben und auch die Vordienstzeit von einer Versorgungszusage begleitet war, sondern insbesondere, dass das frühere Arbeitsverhältnis nahtlos an das spätere heranreicht (BAG NZA 2001, 1312; BAG NJW 1984, 1199; BAG NZA 1996, 258).
18bb. Schon im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, die sich mit der Berechnung der Höhe der insolvenzgeschützten - durch den Beklagten abzusichernden - Versorgungsanwartschaften befassen, ist ausdrücklich vorausgesetzt, dass es sich jeweils um nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften - früher § 1 BetrAVG, jetzt § 1 b, bzw. 30 f BetrAVG - unverfallbar gewordene Versorgungsanwartschaften handelt. Dementsprechend hat auch das BAG in den tragenden Gründen seiner Entscheidung vom 10.03.1992 entscheidend darauf abgestellt, dass die Höhe der im Sicherungsfall von dem Beklagten abzusichernden Versorgungsanwartschaft ohnehin maßgeblich von den Vereinbarungen der Parteien des Versorgungsvertrages abhängt. Zwar hat das BAG darauf hingewiesen, dass Verbesserungen der Versorgungszusage, wenn sie in der Anhebung der nominellen Leistung bestehen, insolvenzgesichert sind, sofern nicht ein Fall des Versicherungsmissbrauchs vorliegt (BAG NZA 1992, 933). Es hat weiter ausgeführt, dass der Arbeitgeber an Stelle der Anerkennung einer fiktiven Nachdienstzeit auch die Bemessungsgrundlagen anheben oder einen höheren Rentenbetrag zusagen könnte, zumal alle von einer zusätzlichen Betriebszugehörigkeit abhängigen Rentensteigerungen sich im voraus berechnen und in einem Geldbetrag ausdrücken ließen. Dementsprechend könnten die Parteien des Versorgungsvertrages unschwer eine den Berechnungsregeln der §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 1 BetrAVG genügende Abrede treffen und dadurch den Arbeitnehmer mit Wirkung für den Insolvenzschutz so stellen, als sei er nicht vorzeitig, sondern erst mit dem Versicherungsfall ausgeschieden (BAG a.a.O.). Diese Beliebigkeit, die eine oder die andere Form der Versorgungsverbesserung zu wählen, spreche dafür, nicht die Form, sondern den Inhalt und das mit der Verbesserung verfolgte Ziel, nämlich den Übergang in den Ruhestand ohne Versorgungsverluste, für den Insolvenzschutz als maßgeblich anzusehen (BAG a.a.O.).
23ff. Dementsprechend kann es für die hier zu entscheidende Frage, ob die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen selbst auch erst durch eine fiktive Anrechnung sog. Nachdienstzeiten herbeigeführt werden können, keine Rolle spielen, ob die Parteien des Arbeitsvertrages ihr Arbeitsverhältnis gerade deshalb zu dem gegebenen Zeitpunkt beendet haben, weil sie damit bestimmten anderweitigen gesetzlichen Voraussetzungen zur Erreichung anderweitiger Ziele - hier im Rahmen der sog. 55er-Regelung - Rechnung tragen wollten. Es ist nichts Ungewöhnliches, dass bei der Entscheidung der Frage, wann und in welcher Weise ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll, auch Zweckmäßigkeitserwägungen eine Rolle spielen, die durch rechtliche Vorschriften in anderen Rechtsgebieten, insbesondere solche sozialversicherungsrechtlicher oder steuerrechtlicher Art, beeinflusst werden. Die Arbeitsvertragsparteien müssen dabei unter Kenntnisnahme der einschlägigen rechtlichen Bedingungen ihre Interessenlage austarieren, um im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen möglichst optimale Ergebnisse zu erzielen. Gegebenenfalls müssen, um bestimmte Ziele zu erreichen, auch Risiken auf anderen Gebieten in Kauf genommen werden. Ein Ansatz für die Begründung eines Meistbegünstigungsanspruchs, der geeignet wäre, den gesetzlichen Standard der Anspruchsvoraussetzungen teilweise außer Kraft zu setzen, ist dabei jedoch hier, wo es um die Unverfallbarkeit von Betriebsrentenanwartschaften dem Grunde nach geht, nicht erkennbar.
27Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich.
29Rechtsmittelbelehrung
30Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbehelf, § 72 a ArbGG, wird hingewiesen.
31(Dr. Czinczoll) (Klüver) (Klinkenberg)