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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 462/02

Datum:
11.09.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 462/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0911.7SA462.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 11825/01
Schlagworte:
Versorgungsanwartschaft, Unverfallbarkeit, Insolvenzschutz, Betriebsrente
Normen:
§§ 1, 1 b, 7, 30 f BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Es bleibt dabei, dass Insolvenzschutz nur für solche Betriebsrentenanwartschaften besteht, die bereits nach den gesetzlichen Vorschriften unverfallbar geworden sind. Durch Anrechnung fiktiver sog. Nachdienstzeiten kann deshalb Insolvenzschutz für an sich nicht unverfallbare Anwartschaften nicht herbeigeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis durch die sog. 55er-Regelungen beeinflusst war.
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln in Sachen 8 Ca 11825/01 vom 19.02.2002 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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