Datum:
25.09.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 440/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0925.7SA440.02.00
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 5683/01
Schlagworte:
Urlaubsabgeltung; Abgeltungsverbot; Schadensersatzanspruch; Naturalresitution
Normen:
§§ 4, 5, 7 BUrlG; §§ 249, 250, 251 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Das Verbot, einen Urlaubsanspruch in Geld abzugelten, gilt im fortbestehenden Arbeitsverhältnis auch für den Schadensersatzanspruch, der nach rechtswidriger Ablehnung eines Urlaubsanspruchs im Zeitpunkt von dessen urlaubsrechtlichem Verfall an seine Stelle getreten ist. § 250 BGB ist nicht anwendbar.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.12.2001 in Sachen 12 Ca 5683/01 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1T a t b e s t a n d
2Das vorliegende Urteil verhält sich über die Berufung der
Klägerin gegen das arbeitsgerichtliche Teilurteil vom 04.12.2001.
Ihre Berufung richtet sich dagegen, dass das Arbeitsgericht ihre
Klage auf geldliche Entschädigung für 15 beantragte, aber nicht
gewährte Urlaubstage abgewiesen hat.
3Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den
erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Klageanträgen und den
Gründen, die das Arbeitsgericht Köln dazu bewogen haben, den
Urlaubsentschädigungsanspruch der Klägerin abzuweisen, wird auf
Tatbestand und Entscheidungsgründe des Teilurteils vom 04.12.2001
in Sachen 12 Ca 5683/01 Bezug genommen.
4Das arbeitsgerichtliche Teilurteil wurde der Klägerin am
15.05.2002, den Beklagten am 08.05.2002 zugestellt. Die Klägerin
hat gegen das Teilurteil am 02.05.2002, die Beklagten haben am
06.05.2002 Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihre Berufung nach
Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 14.06.2002 am 11.06.2002
begründet. Die Beklagten haben die von ihnen eingelegte Berufung
nicht begründet. Der ursprüngliche Beklagte zu 1) ist nach
Klageerhebung verstorben. Der Beklagtenvertreter hat mit
Schriftsatz vom 11.06.2002 an das Berufungsgericht mitgeteilt, dass
er die Beklagten nicht mehr anwaltlich vertrete.
5Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass sie für einen
Teilanspruch von 15 Urlaubstagen aus dem Urlaubsjahr 2000
Entschädigung in Geld verlangen könne. Sie begründet dies wie
folgt: Im Hinblick auf ihren Eintritt bei den Beklagten am
03.07.2000 habe sie vor dem 03.01.2001, dem Ablauf der
sechsmonatigen Wartezeit nach § 4 BUrlG, keinen Urlaub verlangen
können. Ende Februar 2001, vermutlich am 20. oder 22. Februar 2001,
habe sie die bei den Beklagten hierfür zuständige Zeugin B
mehrmalig vergeblich um die Gewährung von Urlaub gebeten. Sodann
habe sie ein weiteres Mal am 10.03.2001 für die Dauer der
Osterferien Urlaub beantragt. Ihr, der Klägerin sei jedes Mal
erklärt worden, dass ihr überhaupt kein Urlaubsanspruch zustehe.
Diese Aussage habe sich nicht nur auf das Kalenderjahr 2000
bezogen, sondern sollte grundsätzlich für das Arbeitsverhältnis
gelten. Da sie, die Klägerin in der Zeit vom 13.03. bis 09.05.2001
arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, habe sie während des
restlichen Urlaubsübertragungszeitraums den Urlaub nicht mehr
nehmen können. Sie könne daher nunmehr für den nicht gewährten
Erholungsurlaub Schadensersatz in Geld verlangen. Dies folge aus §
250 BGB, wobei die in dieser Vorschrift vorausgesetzte Fristsetzung
mit Ablehnungsandrohung entbehrlich gewesen sei, da die Beklagte
die Urlaubsgewährung ernsthaft und endgültig verweigert habe.
6In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am
25.09.2002 ist für die Beklagten niemand erschienen, obwohl
ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 25.06.2002 (Bl. 131 d.
A.) deren anwaltlicher Prozessbevollmächtigte zu diesem Termin
fristgerecht geladen worden war.
7Die Klägerin richtet die Berufung nur noch gegen die
ursprünglichen Beklagten zu 2), 3) und 4) und beantragt gegen diese
den Erlass eines Versäumnisurteils mit folgendem Inhalt:
8
9Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom
04.12.2001, Az. 12 Ca 5683/01, wird zu Ziffer 3 dahingehend
abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt
werden, an die Klägerin 819,23 EUR (1.602,27 DM) netto nebst Zinsen
von 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatz-überleitungsgesetztes seit dem 24.06.2001 zu
zahlen.
10Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des
Arbeitsgerichts Köln vom 4.12.2001 hat das Berufungsgericht durch
Beschluss vom 25.9.2002 als unzulässig verworfen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12Dem Antrag der Klägerin auf Erlass eines Versäumnisurteils
konnte nicht stattgegeben werden. Nachdem die Klägerin trotz
Hinweis des Gerichts auf Bedenken gegen die Erfolgsaussichten ihrer
Berufung ihren Antrag aufrecht erhalten hatte, musste ihre Berufung
durch Sachurteil (sog. unechtes Versäumnisurteil) zurückgewiesen
werden.
13
- Die Beklagten waren im Termin vom 25.09.2002 säumig. Sie waren
zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten ausweislich des von diesem
erteilten Empfangsbekenntnisses am 25.06.2002 ordnungsgemäß und
rechtzeitig zum Termin geladen worden. Dem steht die Mitteilung des
Prozessbevollmächtigten über die Beendigung des
Mandatsverhältnisses mit Schriftsatz vom 11.06.2002 nicht entgegen.
Dies folgt aus dem in § 87 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO gesetzlich
vorgeschriebenen Grundsatz des sog. konstruktiven Mandatswechsels
im Anwaltsprozess. Nach diesem Grundsatz wird im Anwaltsprozess -
hierum handelt es sich bei einem Berufungsverfahren in der
Arbeitsgerichtsbarkeit - der Mandatswechsel erst wirksam und
prozessrechtlich relevant, wenn sich für die Partei ein anderer
Anwalt bestellt. Solange dies nicht der Fall ist, kann und muss die
Partei weiterhin zu Händen ihres bisherigen anwaltlichen
Prozessvertreters wirksam geladen werden (RGZ 60, 271; BGH NJW 80,
999; Zöller/Stöber, ZPO, 23.Aufl., § 172 Rz.11).
14
- Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des
Arbeitsgerichts Köln vom 04.12.2001 war auch zulässig. Insbesondere
war sie gem. § 64 Abs. 2 b) ArbGG a.F. statthaft und wurde von der
Klägerin auch fristgerecht eingelegt und begründet. Dabei war
unschädlich, dass die Klägerin die Berufung sogar schon vor
Zustellung des arbeitsgerichtlichen Teilurteils eingelegt hat.
15
- Der von der Klägerin vorgebrachte und aufgrund der Säumnis der
Beklagten als zugestanden zu behandelnde Tatsachenvortrag der
Klägerin rechtfertigt es derzeit jedoch nicht, die Beklagten zur
Zahlung eines Urlaubsentschädigungsbetrages in Geld zu verurteilen.
Der Sachvortrag der Klägerin war insoweit rechtlich weiterhin
unschlüssig, worauf das Berufungsgericht in der mündlichen
Verhandlung vom 25.09.2002 auch hingewiesen hat. Dies ergibt sich
aus folgenden Erwägungen:
16
- Richtig ist zunächst, dass die Klägerin im Urlaubsjahr 2000
einen Teilanspruch in Höhe von 15 Urlaubstagen erworben hat. Dies
ist zwischen den Parteien sogar ausdrücklich unstreitig gewesen
(vgl. Beklagtenschriftsatz vom 14.09.2001, Seite 3, Bl. 41 d.
A.).
17
- Der streitgegenständliche Teilurlaubsanspruch ist vor dem
31.3.2002 auch nicht verfallen.
18a. Die Klägerin hat diesen Urlaubsanspruch am 20. oder
22.02.2001 und nochmals am 10.03.2001 vergeblich gegenüber den
Beklagten geltend gemacht. Diese Behauptung der Klägerin ist
aufgrund der Säumnis der Beklagten als zugestanden anzusehen. Dies
gilt überdies auch für die Behauptung der Klägerin, der Urlaub sei
ihr mit der ernsthaften und endgültigen Bemerkung verwehrt worden,
ihr stehe im laufenden Arbeitsverhältnis überhaupt kein
Urlaubsanspruch zu.
19
- Auf einen am 31.03.2001 endenden Übertragungszeitraum kam es
hierbei ohnehin nicht an. Dies ergibt sich bereits aus § 7 Abs. 3
Satz 4 BUrlG. Die Klägerin ist nämlich, wie sich bereits aus der
Klageschrift vom 12.06.2001 ergibt und im übrigen auch unstreitig
geblieben ist, erst am 03.07.2000 in das Arbeitsverhältnis
eingetreten. Der im Kalenderjahr 2000 erworbene Teilurlaubsanspruch
ist somit gem. § 5 Abs. 1 a) i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG ohne
weitere Voraussetzungen auf das gesamte folgende Kalenderjahr
übertragen worden.
20
- Der in Anspruchnahme des hier in Rede stehenden
Urlaubsguthabens stand auch nicht etwa eine dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit der Klägerin entgegen. Die Klägerin war ab dem
09.05.2001 wieder arbeitsfähig und hätte nach diesem Zeitpunkt
jederzeit den Urlaub erhalten können.
21
- Allerdings kam der Verfall des Urlaubsanspruchs mit Ablauf des
Übertragungszeitraums am 31.03.2002 in Betracht. Ein vom
Arbeitnehmer rechtzeitig geltend gemachter und vom Arbeitgeber
grundlos und rechtswidrig verweigerter Urlaubsanspruch wandelt sich
jedoch in dem Zeitpunkt, in dem er nach den allgemeinen
Urlaubsgrundsätzen verfällt, ohne weiteres in einen
Schadensersatzanspruch um. Dieser Schadensersatzanspruch ist nicht
mehr an die allgemeinen urlaubsrechtlichen Übertragungszeiträume
gebunden (HzA-Schütz, Teilbereich 1 Urlaub/Urlaubsrecht Gruppe 4,
Rz. 336 m.w.N.).
22
- Für den vorgenannten Schadensersatzanspruch gelten jedoch die
Grundsätze der Naturalrestitution gem. § 249 BGB. Dies bedeutet,
dass der Kläger als Inhalt des Schadensersatzanspruches verlangen
kann, einen Urlaub gleichen Umfangs nachgewährt zu bekommen (BAG
EzA § 7 BUrlG Nr. 39; BAG EzA § 7 BUrlG Nr. 43 b). Mit diesem
Inhalt besteht der Schadensersatzanspruch der Klägerin derzeit auch
noch fort.
23
- Die Klägerin begehrt indessen eine Entschädigung in Geld. Diese
kann aber gem. § 251 BGB nur verlangt werden, wenn die
Naturalrestitution unmöglich geworden ist. Dies ist jedoch, da der
Schadensersatzanspruch wegen rechtswidrig nicht gewährten Urlaubs,
wie bereits ausgeführt, nicht an die urlaubsrechtlichen
Übertragungszeiträume gebunden ist, ausschließlich erst mit
Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Fall.
24Es ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien
derzeit und bis auf weiteres noch fortbesteht. Dies folgt aus der
von der Klägerin selbst mit Erfolg eingereichten vorliegenden
Klage: Die Klägerin hat sich im vorliegenden Verfahren in erster
Linie ausdrücklich dagegen gewehrt, dass das Arbeitsverhältnis der
Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom
01.06.2001 aufgelöst worden wäre. Das Arbeitsgericht hat diesem
Feststellungsantrag durch sein Teilurteil vom 04.12.2001
stattgegeben. Die von den Beklagten hiergegen eingelegte Berufung
hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 25.09.2002 als
unzulässig verworfen. Andere Rechtsgründe, die zwischenzeitlich zu
einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien hätten
führen können, sind nicht aktenkundig und konnten von der Klägerin
auch im Termin vom 25.09.2002 nicht benannt werden. Dementsprechend
könnte die Klägerin im fortbestehenden Arbeitsverhältnis die in
Rede stehenden 15 Urlaubstage weiterhin verlangen. Erst im
Zeitpunkt einer noch zu bewirkenden Beendigung des
Arbeitsverhältnisses käme die von der Klägerin begehrte Abgeltung
in Geld in Betracht.
25
- Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin
auch nicht aus § 250 BGB.
26a. Diese in der bürgerlich-rechtlichen Kommentarliteratur
übereinstimmend als praktisch kaum relevant bezeichnete Vorschrift
(Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 250 Rz. 1) hat die Funktion, dem
Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs die finanziellen Mittel an
die Hand zu geben, um die vom Schuldner geschuldeten
Naturalrestitutionen selbst bewirken zu können, wenn der Schuldner
nicht in angemessener Zeit tätig wird. Wird z. B. als
Schadensersatz die Herausgabe einer Sache geschuldet, sind nach §
250 BGB nur die Kosten des Rücktransports zu ersetzen, nicht aber
der Substanzwert selbst. Dieses von Palandt/Heinrichs a.a.O. im
Anschluss an OLG Düsseldorf NJW Nr. 98, 1716 wiedergegebene
Beispiel zeigt, dass die Vorschrift in der vorliegend gegebenen
Konstellation nicht passt, um trotz des fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses einen geldlichen Entschädigungs-anspruch für
die nicht gewährten 15 Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 2000
begründen zu können.
27
- Noch gewichtiger spricht jedoch das aus § 7 Abs. 4 BUrlG
herzuleitende, strikte Abgeltungsverbot, dessen Geltung im
Urlaubsrecht allgemein angenommen wird, gegen das Begehren der
Klägerin. Das Abgeltungsverbot ist erforderlich, um den
gesetzgeberisch vorausgesetzten Sinn und Zweck des Urlaubsanspruchs
zu sichern: Der Urlaubsanspruch soll als Freizeitanspruch der
Gesundheit und Regeneration des Arbeitnehmers dienen und gerade
nicht als beliebiger geldwerter Vermögensbestandteil in die freie
Verfügungsgewalt der Arbeitsvertragsparteien gestellt werden.
Gerade weil je nach Lage der Dinge die Versuchung für beide
Arbeitsvertragsparteien groß sein kann, den Urlaubsanspruch zu
einer bloßen geldlichen Verrechnungsposition zu
instrumentalisieren, hält die höchstrichterliche Rechtsprechung zu
Recht strikt an dem Abgeltungsverbot fest und hält z. B. jegliche
Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, einen Urlaubsanspruch im
laufenden Arbeitsverhältnis in Geld auszugleichen, für nichtig (BAG
AP Nr. 56 zu § 7 BUrlG Abgeltung; BAG AP Nr. 1 zu § 2 BUrlG; BAG AP
Nr. 5 zu § 5 BUrlG; BAG Nr. 1 zu § 7 BUrlG Urlaubsjahr; BAG AP Nr.
9 zu § 7 BUrlG Abgeltung; Dersch/Neumann BUrlG, 8. Aufl., § 7 Rz.
102 f. m.w.N.). Die einzige Ausnahme von dem Abgeltungsverbot, die
das Gesetz kennt, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Würde man demgegenüber auch im laufenden Arbeitsverhältnis einen
auf Geld gerichteten Schadensersatzanspruch für nicht gewährte
Urlaubstage zulassen, so wäre einer Umgehung des Abgeltungsverbots
durch die Arbeitsvertragsparteien Tür und Tor geöffnet.
28
- Die auf die erfolglose eigene Berufung entfallenden Kosten
fallen gem. § 97 ZPO der Klägerin zur Last.
29Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht
gegeben.
30R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
31Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des § 72 a ArbGG wird
hingewiesen.