Datum:
02.10.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 427/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:1002.7SA427.02.00
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 163/02
Schlagworte:
Auflage nach § 153 a Abs. 2 StPO; innerbetrieblicher Schadensausgleich
Normen:
§ 153 a StPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Der Rechtscharakter einer Auflage im Sinne von § 153 a Abs. 2 StPO schließt einen Erstattungsanspruch des Auflagenschuldners gegen einen Dritten grundsätzlich aus.
2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Dritte, z. B. der Arbeitgeber, den Täter durch ein Verhalten, das den Voraussetzungen des § 826 BGB entspricht, zu seiner Tat veranlasst hat.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.03.2002 in Sachen 2 Ca 163/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1T a t b e s t a n d :
2Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG
abgesehen. Auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom
22.03.2002 wird mit der Ergänzung Bezug genommen, dass sich der
Kläger in beiden Instanzen auch darauf berufen hat, wenn überhaupt
schuldhaft, dann nur mit leichtester Fahrlässigkeit gehandelt zu
haben.
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
4
- Der Kläger hat die gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthafte
Berufung innerhalb der in § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorgeschriebenen
Fristen eingelegt und begründet. Die Berufung ist mithin
zulässig.
5
- Die Berufung konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das
Arbeitsgericht hat nicht nur im Ergebnis zutreffend, sondern auch
mit überzeugender Begründung, die sich das Berufungsgericht zu
eigen macht, den Kläger mit dem von ihm geltend gemachten
Erstattungsanspruch abgewiesen. Aus der Sicht des Sach- und
Streitstandes in der letzten mündlichen Verhandlung der
Berufungsinstanz ist zusammenfassend und ergänzend nochmals auf
folgendes hinzuweisen:
6
- Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass schon der
Rechtscharakter eine Auflage im Sinne von § 153 a Abs. 2 StPO einen
Erstattungsanspruch des Auflagenschuldners gegen einen Dritten
grundsätzlich ausschließt. Das Strafverfahren stellt eine
höchstpersönliche Angelegenheit des Beschuldigten, bzw. Angeklagten
mit der Allgemeinheit dar. Der Geschädigte ist hieran nur als
Zeuge, die Beklagte überhaupt in keiner Weise beteiligt. Wie das
Arbeitsgericht richtig ausführt, dient die Erfüllung einer Auflage
im Sinne des § 153 a Abs. 2 StPO der Kompensation des öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung des Angeklagten, hier also des
Klägers. Dementsprechend kommt es sehr wohl darauf an, dass die
Auflage von demjenigen erfüllt wird, den das Strafverfahren allein
angeht und kann grundsätzlich kein zivilrechtlicher Anspruch
anerkannt werden, die Auflagenbelastung auf einen Dritten
abzuwälzen. Ausnahmen mögen dann in Betracht kommen, wenn ein
Dritter, z.B. der Arbeitgeber, den Täter durch ein Verhalten, das
den Voraussetzungen des § 826 BGB entspricht, zu seiner Tat
veranlasst hat. Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch
offensichtlich nicht gegeben (vgl. auch BAG NZA 2001, 653 f. zur
Frage der Erstattung von Geldbußen und Geldstrafen).
7
- Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger
den Auflagenbetrag ausweislich des amtsgerichtlichen
Einstellungsbeschlusses an den Geschädigten "zur Verrechnung seiner
Schmerzensgeldansprüche" zu zahlen hatte und dass andererseits der
Geschädigte in dem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess auch
gegen die Beklagte des hiesigen Verfahrens einen Anspruch auf
Ersatz seiner immateriellen und materiellen Schäden erworben
hat.
8a. Der amtsgerichtliche Einstellungsbeschluss enthält insoweit
die öffentlich-rechtliche Anordnung, dass jedenfalls derjenige Teil
der Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten, der der Höhe nach der
Einstellungsauflage entspricht, von niemand anderem als dem Kläger
des hiesigen Verfahrens zu tragen ist.
9
- Die Richtigkeit dieser Überlegung ergibt sich schon daraus,
dass in § 153 a Abs. 2 StPO keineswegs vorgeschrieben ist, dass
eine als Auflage festzusetzende Leistung dem bei der zu
beurteilenden Straftat individuell Geschädigten zu Gute kommen
müsste. Die Gestaltung der Einstellungsauflage liegt vielmehr im
Rahmen der in § 153 a Abs.1 S.2 StPO vorgesehenen Möglichkeiten im
Ermessen des Strafgerichts. Dieses hätte dem Kläger somit ebensogut
aufgeben können, einen Betrag in Höhe von 1.500,00 DM an eine
gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.
10
- Schließlich kann der Kläger auch aus dem Gesichtspunkt eines
Gesamtschuldnerausgleichs nichts für sich herleiten. Dies gilt
unabhängig von den obigen Ausführungen zum höchstpersönlichen
Charakter der Einstellungsauflage. Auch dies hat das Arbeitsgericht
bereits zutreffend erkannt und richtig begründet:
11
- Zunächst hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend
festgestellt, dass bei der Betrachtung eines etwaigen
Gesamtschuldnerausgleichs der vom Kläger an den Geschädigten zur
Erfüllung der Einstellungsauflage des Strafverfahrens gezahlte
Schmerzensgeldteilbetrag von 1.500,00 DM nicht isoliert von den
weitergehenden Schadensersatzansprüchen behandelt werden kann, die
der Geschädigte gegen beide Parteien des vorliegenden Verfahrens
durchgesetzt hat.
12b. Insgesamt hat der Geschädigte von den Parteien des hiesigen
Verfahrens bis dato 16.500,00 DM als materiellen und immateriellen
Schadensersatz erhalten. Von dieser Summe haben bisher der Kläger
1.500,00 DM, die Beklagte 15.000,00 DM getragen. Der bisher
realisierte Haftungsanteil des Klägers beträgt somit ca. 9 %. Denkt
man an einen innerbetrieblichen Schadensausgleich nach den
allgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung, so findet eine
quotierliche Aufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmer
statt, die sich wesentlich nach dem Grad des Verschuldens bei dem
haftungsbegründenden Verhalten des Arbeitnehmers richtet. Der
Eckwert einer nullprozentigen Haftung des Arbeitnehmers kommt dabei
nur bei leichtester Fahrlässigkeit in Betracht (BAG DB 88, 1603;
BAG ArbuR 98, 123; Küttner/Griese, Personalbuch 2002, Nr. 31 Rz.
12). In Würdigung des beiderseitigen Sachvortrags und der von den
Parteien in das Verfahren eingeführten Beweisaufnahme vor dem
Landgericht Bonn in Sachen - 18 O 48/01 - kommt es jedoch nicht
ernsthaft in Betracht, dass dem Kläger bei Vornahme eines
innerbetrieblichen Schadensausgleichs eine niedrigere Haftungsquote
zuzumessen gewesen wäre als es dem von ihm tatsächlich erbrachten
Haftungsanteil von 9 % entspricht. Auch dies hat bereits das
Arbeitsgericht sinngemäß zutreffend ausgeführt.
13
- Zu guter Letzt kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg
darauf berufen, dass die Beklagte auch den von ihm an den
Geschädigten geleisteten Betrag in Höhe von 1.500,00 DM bei der von
ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung hätte
durchsetzen müssen.
14Die Beklagte hat vorgetragen und durch entsprechenden
außergerichtlichen Schriftverkehr belegt, dass sie auch die vom
Kläger gezahlten 1.500,00 DM bei ihrer
Betriebshaftpflichtversicherung geltend gemacht, insoweit jedoch
einen ablehnenden Bescheid (Bl. 28 d. A.) erhalten hat. Die
Beklagte war nicht verpflichtet, gegen diesen ablehnenden Bescheid
auf eigenes Risiko klageweise vorzugehen, zumal der Kläger nicht
schlüssig dargelegt hat, dass sie dies mit hinreichender Aussicht
auf Erfolg hätte tun können.
15
- Die Kosten der Berufungsinstanz waren gemäß § 97 ZPO dem Kläger
und Berufungskläger aufzuerlegen.
16Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
17Rechtsmittelbelehrung
18Gegen diese Entscheidung ist weiteres Rechtsmittel nicht
gegeben. Auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §
72 a ArbGG wird hingewiesen.