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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 415/02

Datum:
04.09.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 415/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0904.7SA415.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 1837/01
Schlagworte:
Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung; unkündbarer Arbeitnehmer
Normen:
§ 59 MTArb; § 1 KSchG; § 626 I BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Eine Kündigung wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten kommt regelmäßig nur als ordentliche Kündigung in Betracht (BAG DB 2002, 100 ff.; BAG NZA 1993, 598 ff.).

2) Der Durchschnittsfall einer solchen ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung rechtfertigt auch dann keine außerordentliche Kündigung, wenn die ordentliche Kündigung bei dem betroffenen Arbeitnehmer tariflich oder vertraglich ausgeschlossen ist und die außerordentliche Kündigung mit einer der Kündigungsfrist entsprechenden sozialen Auslauffrist verbunden wird.

3) Eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung kommt vielmehr nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen in Betracht. Dazu muss das nach der Zukunftsprognose zu erwartende Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung so krass sein, dass nur noch von einem "sinnentleerten" Arbeitsverhältnis gesprochen werden kann (BAG a.a.O.).

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.11.2001 in Sachen

5 Ca 1837/01 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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