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Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung.
3Der am 11.08.1968 geborene, ledige Kläger war seit dem 28.06.1991 bei der Beklagten als angestellter Bürosachbearbeiter für dezentrale Datenverarbeitung/Maschinenbedienung beschäftigt. In der Zeit vom 01.09.1988 bis 31.08.1991 hatte der Kläger bei der Beklagten eine Ausbildung absolviert. Er verdiente zuletzt 4.184,58 DM brutto monatlich.
4Der Kläger war im dezentralen IT-Service (DITS) des A tätig. Der DITS befindet sich in einem abgeschlossenen Bereich einer Außenstelle des A . Zu diesem Bereich hatten außer dem Hausmeister und dem Abschnittsleiter Allgemeine und Sachverwaltung nur die Leiterin des DITS sowie der Kläger und seine drei Kollegen K , K und C Zugang. Diese Personen verfügten auch außerhalb der Dienstzeit über einen Schlüssel. Den fünf Mitarbeitern des DITS einschließlich des Klägers sowie dem Abschnittsleiter war außerdem das Kennwort bekannt, mit dem bei der menügesteuerten Telekommunikationsanlage die Ebene des Systemadministrators erreicht werden kann. Das Systemterminal der Telekommunikationsanlage befindet sich im abgeschlossenen Bereich des DITS. Über die Sperrliste der Telefonanlage waren 0 190-Telefonnummern gesperrt.
5Am 24.01.2000 ging dem A die Rechnung des von ihm beauftragten Providers, der Firma M für den Berechnungszeitraum 01.12. bis 31.12.1999 zu, aus der sich ergab, dass vom DITS aus 14 Verbindungen über insgesamt 200 Minuten mit Sex-Hotlines der "Service 0 190"-Nummern zum Preise von 350,53 DM geführt worden waren, und zwar am 28.12.1999 vier Anrufe von der Nebenstelle 425, am 29.12.1999 weitere fünf Anrufe von der Nebenstelle 425 und am 31.12.1999 weitere fünf Anrufe von der Nebenstelle 453. Bei der Nebenstelle 425 handelt es sich um einen Anschluss, der intern als Verbindung für Störungsnachrichten mit dem Zentralamt in Nürnberg genutzt wird. Bei der Nebenstelle 453 handelt es sich um einen allgemeinen Anschluss für das DITS.
6Am 08.02.2000 wurden der zuständige Abschnittsleiter und die Mitarbeiter des DITS über den Sachverhalt informiert. Alle Mitarbeiter erklärten, solche Telefongespräche nicht geführt zu haben.
7Es wurde gemeinsam beschlossen, über die Telekom (DT-System) zu klären, um welche Uhrzeit jeweils die Gespräche geführt worden seien. Dies ergibt sich nämlich nicht schon aus den Telefonrechnungen des Providers. Ferner sollte ggf. geklärt werden, ob und, falls ja, wie es technisch möglich sei, die Nebenstellen des DITS von außen zu manipulieren.
8Aus der Telefonrechnung vom 25.02.2000 für den Monat Januar 2000 ergab sich, dass unter dem 04.01.2000 wiederum von der Nebenstelle 453 vier 0 190-Gespräche zum Gesamtpreis von 114,36 DM geführt wurden. Die Rechnung vom 30.03.2000 für den Monat Februar 2000 weist ein weiteres solches Gespräch für den 03.02.2000 zum Preis von 6,51 DM aus. Schließlich beinhaltete die Rechnung vom 24.05.2000 für den Monat März 2000 ein letztes Gespräch am 13.03.2000 zum Preis von 49,90 DM.
9Am 23.03.2000 erfuhr die Leiterin des DITS von der Telekom telefonisch, dass sich der Anrufer der 0 190-Nummern in der Anlage so angemeldet gehabt habe, wie dies üblicherweise im DITS geschehe, dann auf normalem Weg die Sperrliste aufgerufen, die dort aufgeführte 0 190 mit vier Nullen überschrieben und diesen Vorgang später nach den jeweils geführten Telefonaten wieder rückgängig gemacht habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Telefonate in Wirklichkeit von extern geführt worden seien könnten, ließen sich aus der Protokolldatei nicht nachvollziehen. Mit Schreiben vom 19.04.2000 teilte die Telekom das Vorstehende dem Landesarbeitsamt NRW schriftlich mit. Außerdem wurden mit diesem Schreiben die Logbuchdateien für den 28. und 29.12.1999 übersandt, aus denen sich erstmals auch die Uhrzeiten der Manipulationen ergaben. Mit ergänzendem Schreiben vom 19.05.2000 übersandte die Telekom die Logbuchauszüge für den 31.12.1999, den 04.01.2000, den 03.02.2000 und den 13.03.2000.
10Die Beklagte überprüfte nunmehr die Gleitzeitnachweise der Mitarbeiter des DITS. Dabei stellte sich heraus, dass jeweils zu den Uhrzeiten, an denen am 28.12.1999, am 29.12.1999, am 31.12.1999, am 03.02.2000 und am 13.03.2000 die 0 190-Nummern angerufen worden waren, jedes Mal immer der Kläger im DITS anwesend war, außer ihm aber kein einziger anderer Mitarbeiter. Für den 04.01.2000 ergab sich, dass der Kläger an diesem Tag Urlaub hatte, dass aber auch kein anderer Mitarbeiter Dienst im DITS hatte.
11Nunmehr wurde unter dem 07.06.2000 der Kläger zu dem bisher ermittelten Sachverhalt angehört. Der Kläger bestritt, die 0 190-Telefonate geführt zu haben. Er räumte jedoch ausdrücklich ein, zu den fraglichen Zeiten mit Ausnahme nur des 4.1.2000 jeweils im DITS anwesend gewesen zu sein, und zwar allein. Auch der Hausmeister habe allenfalls kurz die Post gebracht, sei aber nicht an der TK-Anlage gewesen. Am 04.01.2000 sei er, der Kläger jedoch nicht nur nicht im Dienst, sondern auch nicht in Brühl gewesen. Vielmehr sei er bereits am 03.01.2000 um 21:00 Uhr mit acht Freunden zu einem Urlaub nach Österreich aufgebrochen. Hierfür wurde der Kläger von der Beklagten um einen Nachweis gebeten.
12Mit Schreiben vom 08.06.2000 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er sich bei seinen Angaben über die Urlaubsreise geirrt habe. Er habe diese Reise in Wirklichkeit nicht am 03.01., sondern erst am 08.01.2000 angetreten. Seine Eltern könnten aber bestätigen, dass er am 04.01.2000 ganztägig zu Hause gewesen sei.
13Am 13.06.2000 fragte die Beklagte bei der Telekom an, unter welchen Voraussetzungen Gespräche von extern über eine Nebenstelle des Arbeitsamtes geführt werden könnten. Am 15.06.2000 wurde der Kläger mit seinem Einverständnis umgesetzt. Er wurde darüber informiert, dass noch ein Gutachten über die Möglichkeiten der Fernmanipulation erwartet werde und die Telefonrechnungen für April und Mai abgewartet werden sollten. Mit Schreiben vom 03.07.2000 (Bl. 119 f. d. A.) teilte die Telekom dem Landesarbeitsamt NRW mit, unter welchen Voraussetzungen Gespräche von extern über eine Nebenstelle des Arbeitsamtes geführt werden könnten und dass solche Programmierarbeiten "im Zusammenhang der Manipulation der Sperrliste nicht entdeckt werden konnten". Weiter heißt es in dem Schreiben vom 03.07.2000: "Die Administration müsste somit schon Tage vorher geschehen und unentdeckt geblieben seien". Die Beklagte bat daraufhin die Telekom nochmals, diese Aussage zu präzisieren, und erhielt daraufhin am 17.07.2000 folgende Antwort: "Unsere Überprüfungen haben ergeben, dass drei Tage vor den Terminen 28.12.1999, 29.12.1999, 31.12.1999, 04.01.2000, 03.02.2000, 13.03.2000 keine Programmierarbeiten an den Nebenstellen 425 und 453 vorgenommen worden sind, die es möglich gemacht hätten, Gespräche über diese Nebenstellen von extern zu führen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Gespräche von den Nebenstellen 425 und 453 vor Ort geführt worden sind" (Bl. 121 d. A.).
14In einem erneuten Personalgespräch vom 20.07.2000 wurde dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 24.07.2000 einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen. Nachdem der Kläger hiervon keinen Gebrauch machte, informierte die Beklagte am 24.07.2000 den Personalrat über die Absicht, eine außerordentliche Verdachtskündigung auszusprechen.
15Nachdem der Personalrat am 26.07.2000 Stellung genommen hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 27.07.2000, dem Kläger zugegangen am 28.07.2000, außerordentlich und fristlos.
16Gegen die Kündigung reichte der Kläger am 11.08.2000 Klage ein. Hierin berief sich der Kläger nunmehr darauf, sich am 04.01.2000 bei seiner Freundin in Mettmann aufgehalten zu haben.
17Der Kläger hat bestritten, für die 0 190-Telefonate verantwortlich zu sein und unter anderem die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB gerügt.
18Der Kläger hat beantragt,
19Die Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte hat unter anderem geltend gemacht, dass die Anhörung des Klägers vom 07.06.2000 zu weiteren Ermittlungen geführt habe, die das Ergebnis erbracht hätten, dass eine Manipulation der Telefonanlage von außen ausgeschlossen werden könne. Erst am 17.07.2000 habe sich der Verdacht gegenüber dem Kläger so erhärtet, dass er allein als Urheber der Manipulation und Telefonierender in Frage gekommen sei. Auf Grund dieses dringenden Verdachts gegenüber dem Kläger sei eine weitere Zusammenarbeit mit ihm nicht mehr zuzumuten.
24Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 09.01.2001 (17 Ca 6754/00) der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass die Beklagte nichts Hinreichendes zur Frage der Ausschlussfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB vorgetragen habe.
25Die technischen Überprüfungsmaßnahmen in dem Zeitraum zwischen dem 07.06.2000 und dem 17.07.2000 seien, was den Zeitaufwand angehe, womöglich noch hinnehmbar. Nicht hinnehmbar erscheine jedoch der Zeitaufwand zwischen Februar 2000 und Anfang Juni 2000.
26Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 16.03.2001 zugestellt. Sie hat hiergegen am 11.04.2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 11.06.2001 am 06.06.2001 begründet.
27Die Beklagte macht geltend, dass sie erst mit Zugang des Telefaxes der Sachverständigen der DT-System vom 17.07.2000 ausreichend sichere Kenntnis davon erlangt habe, dass der Verdacht gegenüber dem Kläger dringend sei. Auch die vorherigen Ermittlungen nach der erstmaligen Kenntnis der Manipulationen seien - nicht zuletzt in Anbetracht des technisch komplizierten Sachverhalts - zügig durchgeführt worden. Das Entlastungsvorbringen des Klägers bezüglich des 04.01.2000 sei auch schon auf Grund seines widersprüchlichen Vorbringens nicht erheblich.
28Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
29das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.01.2001 - 17 Ca 6754/00 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
30Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
31die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
32Der Kläger und Berufungsbeklagte hält die streitgegenständliche Kündigung weiterhin für verfristet. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB habe spätestens mit Zugang des Schreibens der Firma DT-System vom 03.07.2000 zu laufen begonnen. Im Übrigen hält der Kläger und Berufungsbeklagte auch sein Alibivorbringen für den 04.01.2000 für erheblich.
33Entscheidungsgründe
34Der Missbrauch von Arbeitszeit sowie von wirtschaftlichen Mitteln und technischen Einrichtungen der Beklagten zum Führen privater Sex-Telefonate begründet eine schwerwiegende Störung im Vertrauensbereich, die geeignet ist, auch dann eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB zu rechtfertigen, wenn die Täterschaft eines bestimmten Arbeitnehmers noch nicht mit letzter Sicherheit feststeht, jedoch ein sehr dringender Verdacht gegen ihn gegeben ist.
38Diese Ermittlungsergebnisse sind in sich stimmig und nachvollziehbar und schließen bereits für sich betrachtet mit hoher Wahrscheinlichkeit aus, dass eine Manipulation der Anlage von außen tatsächlich stattgefunden hat. Inhaltlich stichhaltige Einwände gegen dieses Ermittlungsergebnis konnte der Kläger nicht vorbringen.
46b. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagten nicht der Vorwurf gemacht werden, im vorliegenden Fall die notwendigen Aufklärungen übergebühr verzögert zu haben.
52aa. Das Berufungsgericht tritt dem Arbeitsgericht bei, wenn dieses ausführt, dass der in der Zeit vom 07.06.2000 bis 17.07.2000 erfolgte Zeitaufwand für substantielle technische Abklärungen noch hinnehmbar sei. Die in dieser Zeit vorgenommenen Abklärungen dienten gerade der Überprüfung des klägerischen Einwands, dass die Telekommunikationsanlage des DITS von außen manipuliert worden sein müsse. Auch hatte es einen guten Grund, dass sich die Beklagte nicht bereits mit der Auskunft der D vom 03.07.2000 zufrieden gab; denn mit dieser Auskunft waren zwar die technischen Manipulationsmöglichkeiten als solche geklärt, jedoch noch nicht die wesentliche Feststellung getroffen, ob in der Telekommunikationsanlage zu den fraglichen Zeitpunkten tatsächlich Manipulationsspuren erkennbar waren. Diese Aufklärung erfolgte erst mit dem weiteren Schreiben der D vom 17.07.2000. Erst von diesem Zeitpunkt ab begann somit nach Auffassung des Berufungsgerichts die 14-Tagefrist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen.
53aa. Dabei ist jedoch zunächst zu bedenken, dass es vorliegend um einen aus mehreren Einzelakten zusammengesetzten einheitlichen Kündigungsvorwurf geht. In solchen Fällen kann die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB keinesfalls zu laufen beginnen, bevor dem Arbeitgeber der letzte der maßgeblichen Einzelakte bekannt geworden ist. Die 0 190-Telefonate vom 13.03.2000 sind der Beklagten jedoch erst durch die Telefonrechnung vom 24.05.2000, frühestens durch die schriftliche Mitteilung der Firma D vom 19.05.2000 bekannt geworden.
56bb. Mit dem Schreiben vom 19.05.2000 wurde die Beklagte auch erst in die Lage versetzt, mögliche Verdachtsmomente gegen einzelne konkrete Personen zu überprüfen, da ihr jetzt erst die vollständigen Uhrzeiten der fraglichen Telefonate bekannt gegeben wurden. Nach zwischenzeitlich erfolgter Auswertung der Gleitzeitnachweise erfolgte dann bereits am 07.06.2000 die erste Anhörung des Klägers.
57d. Die Beklagte hat somit insgesamt kontinuierlich und folgerichtig ermittelt und große Sorgfalt auf die Abklärung möglicher Entlastungsmomente zu Gunsten der Beschäftigten des DITS verwandt. Es ist bei alledem nicht erkennbar, dass zu irgendeinem Zeitpunkt bei den in Frage kommenden Betroffenen einschließlich des Klägers der Eindruck entstehen konnte, als würde die Beklagte die den Arbeitnehmern bereits im Februar 2000 eröffnete Problematik der 0 190-Anrufe auf sich beruhen lassen und daraus insbesondere keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen mehr ziehen wollen.
58In Anbetracht der Eindeutigkeit des Verbots einer derartigen Handlungsweise war auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
60Bei alledem kann nach Überzeugung des Berufungsgerichts der streitigen außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 27.07.2000 die Rechtswirksamkeit nicht versagt bleiben.
61Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung Revision ist nicht ersichtlich.
63Rechtsmittelbelehrung
64Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
65Auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde wird vorsorglich hingewiesen.
66(Dr. Czinczoll) (Seifert) (Bauer)