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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1577/00

Datum:
27.02.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1577/00
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0227.7SA1577.00.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 (18) Ca 2424/00
Schlagworte:
Unzulässigkeit der Berufung; Erledigung einer Auskunftsverpflichtung; Aufrechnung; gerichtliches Geständnis; Arbeitnehmerhaftung; Verjährung
Normen:
§ 519 III ZPO a. F.; §§ 288, 290, 532 ZPO a. F.; § 1 Abs. 3 c) MTV Einzelhandel NRW
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Zur (teilweisen) Unzulässigkeit der Berufung wegen unvollständiger Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen. 2. Ein Auskunftsbegehren ist erledigt, wenn die erstinstanzlich ausgeurteilte Auskunftsverpflichtung erfüllt wird. Ob die Auskunft unter dem Eindruck einer bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung erteilt wird, ist dabei unerheblich. Da eine einmal erteilte Auskunft nicht rückgängig gemacht werden kann, kann sie auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht "unter Vorbehalt" erteilt werden. 3. Zu Voraussetzungen und Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses. 4. Zu den Voraussetzungen der Arbeitnehmerhaftung einer Filialangestellten.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.07.2000, Az.: 15/18 Ca 2424/00, wird, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 2.800,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit 01.03.2000 gemäß Ziffer 1) des Urteilstenors richtet, als unzulässig verworfen. Soweit gemäß Ziffer 2) des Urteilstenors das Versäumnisurteil vom 19.04.2000 hinsichtlich des Klageantrags zu 1) aufrechterhalten wurde, wird festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist. Ansonsten wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.07.2000, Az. 15/18 Ca 2424/00, zurückgewiesen. Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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