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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob das ihrer Zusammenarbeit zugrunde liegende Vertragsverhältnis durch außerordentliche Kündigung der Beklagten zum 21.11.2000 oder durch Eigenkündigung des Klägers zum 31.12.2000 sein Ende gefunden hat sowie über einen Zeugnisanspruch des Klägers.
3Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und den Gründen, die das Arbeitsgericht Siegburg dazu bewogen haben, der Klage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 29.11.2001 Bezug genommen.
4Die Beklagte hat gegen das ihr am 13.02.2002 zugestellte Urteil am 20.02.2002 Berufung eingelegt und diese am 26.02.2002 begründet.
5Die Beklagte behauptet, das zum 01.07.1999 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien sei nicht erst mit Abschluss des Dienstleistungsvertrages mit der Firma V H L vom 24.05.2000 aufgehoben worden, sondern schon seit August 1999 seien die Leistungen des Klägers über die Firma V zur Verfügung gestellt und abgerechnet worden. Das ursprünglich begründete Arbeitsverhältnis der Parteien sei somit zu einem Zeitpunkt konkludent aufgehoben worden, zu welchem das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 623 BGB noch nicht existierte. Auch das im Arbeitsvertrag vom 28.06.1999 vertraglich vereinbarte Schriftformerfordernis sei hier nicht einschlägig, da es sich nur auf Änderungen und Nebenabreden beziehe, nicht aber auf die Aufhebung des Arbeitsvertrages.
6Schließlich handele der Kläger in höchstem Maße treuwidrig, wenn er sich auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten berufe,
7nachdem er selbst die Umstellung des Arbeitsverhältnisses auf den mit der Firma V vereinbarten Dienstleistungsvertrag herbeigeführt und diese über ein Jahr einvernehmlich vollzogen habe. Er verstoße gegen das Verbot des Selbstwiderspruchs.
8Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, dass die fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses jedenfalls rechtswirksam erfolgt sei. Der Kläger könne sich für sein Verhalten in P nicht auf die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts berufen. Abgesehen davon, dass sie, die Beklagte nicht gegenüber dem Kläger selbst, sondern gegenüber der Firma V abzurechnen gehabt hätte, hätte der Kläger ein Zurückbehaltungsrecht wegen der rückständigen Oktobervergütung nicht erst in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Flugeinsatz, sondern schon vorher ausüben können. Der Kläger habe sich jedoch treuwidrig den Umstand zunutze gemacht, dass ein Ausfall im Flugplan die Beklagte erheblichen Schadenersatzansprüchen ihrer Auftraggeber ausgesetzt hätte.
9Ergänzend wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 25.02.2002 und die weiteren Ausführungen vom 28.05.2002 Bezug genommen.
10Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
11unter Abänderung des am 29.11.2001 verkündeten
12Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg, Az. 1 Ca
1336/01, die Klage abzuweisen.
14Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Der Kläger verteidigt die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Parteien noch am 23.03.2000 in
17dem sog. Home-Base-Assignment den Dienstort des Klägers mit N festgelegt hätten, was ebenfalls den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses zum damaligen Zeitpunkt bestätige.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19tragen.
25aa. So hatte die Beklagte sich ursprünglich auf den Standpunkt gestellt, dass der Arbeitsvertrag vom 28.06.1999 durch die Dienstleistungsvereinbarung mit der V H L vom 24.05.2000 aufgehoben worden sein soll. Wörtlich ließ die Beklagte im Schriftsatz vom 22.01.2001 ausführen: "Richtig ist, dass der Kläger auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 28.06.1999 zunächst als Flugkapitän auf dem Flugzeugmuster Shorts SD 3-60 für die Beklagte tätig war. Das Vertragsverhältnis wurde jedoch einvernehmlich durch Vereinbarung vom 24.05.2000 in einen Dienstleistungsvertrag umgewandelt" (Bl. 39 d.A.). Noch im Schriftsatz vom 12.03.2001 bestätigt die Beklagte diese Version ausdrücklich, in dem sie ausführt: "Mit Abschluss des Dienstvertrages vom 24.05.2000 ist das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgehoben worden. Fortan stellte der Kläger seine Dienste als Flugkapitän über diese Gesellschaft [gemeint ist V ] der Beklagten zur Verfügung" (Bl. 73 d.A.).
26bb. Erst nachdem der Kläger sich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits u.a. auf das seit dem 01.05.2000 in Kraft befindliche gesetzliche Schriftformerfordernis des § 623 BGB für die Aufhebung von Arbeitsverhältnissen berufen hatte, behauptet die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 20.09.2001: "Zudem war der Kläger bereits vor Abschluss des Dienstleistungsvertrages vom 24.05.2000 seit August 1999 über die Firma V H L für die Beklagte tätig" (Bl. 107 d.A.). Dazu jedoch, wann genau und in welcher Weise die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im oder zum August 1999 vereinbart worden sein soll, schweigt sich die Beklagte aus.
27cc. Konkret bezieht sich die Beklagte lediglich auf einzelne an sie gerichtete E-Mails, die die Firma V als offiziellen Absender ausweisen, jedoch von der privaten E-Mail-Adresse des Klägers abgesandt worden sein sollen (Anlagen B5 - B8). Abgesehen davon, dass es sich jeweils um Kostenrechnungen handelt, die Abrechnungsfragen betreffen, bleibt der inhaltliche Bezug dieser wenigen Schriftstücke zu einem wie auch immer gearteten Vertragsverhältnis des Klägers oder der Firma V mit der Beklagten aber unklar.
28d. Alles, was über die tatsächliche Ausgestaltung der jedenfalls ursprünglich unstreitig arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit des Klägers für die Beklagte bekannt ist, weist eindeutige Merkmale eines Arbeitsverhältnisses auf:
30So wurde der Kläger vor wie nach Abschluss des Dienstleistungsvertrages mit der Firma V aufgrund ihn namentlich bezeichnender periodischer Einsatzpläne, sog. Top Air Individual Crew Schedule, eingesetzt (Bl. 61 f. d.A.). Anfang 2000 schlossen die Parteien rückwirkend ab 01.09.1999 ein arbeitnehmertypisches sog. Home Base Assignment, in welchem Nizza als Stationierungsort des Klägers festgelegt wird und der namentlich benannte Kläger mehrfach als "Employee" bezeichnet wird. Schließlich beantragt der Kläger unter dem 28.09.2000 schriftlich bei der dafür zuständigen Mitarbeiterin der Beklagten seinen "Resturlaub von 28 Tagen" und bittet um Gewährung in der Zeit vom 04. - 31.12.2000 (Bl. 64 d.A.). Per Fax vom gleichen Tage (Bl.65 d.A.) wird ihm der aktuelle Umfang seines Urlaubsanspruchs in formvollendeter Weise unter Berechnung des Teilurlaubsanspruchs für das Vorjahr, des Anspruchs für das laufende Jahr und des verbleibenden Restanspruchs bestätigt - wobei das Schreiben den Vermerk enthält, dass die Angelegenheit auch mit dem Geschäftsführer der Beklagten besprochen wurde -, und am 26.10.2000 wird der beantragte Urlaub genehmigt und in die Urlaubsliste, betreffend den "Mitarbeiter T " (Bl. 66 d.A.), eingetragen.
31Alle diese Umstände sprechen dafür, dass der Kläger seine Tätigkeit als Flugkapitän für die Beklagte von Anfang an und unverändert bis zum Schluss als ein weisungsabhängiger, in die Arbeitsorganisation der Beklagten voll integrierter Arbeitnehmer verrichtet hat, wie dies auch in dem Arbeitsvertrag vom 28.06.1999 ursprünglich vorgesehen war. Die Beklagte hat keinerlei aussagekräftiges gegenteiliges Indiz, was sich auf die Durchführung der Tätigkeit selbst bezieht, vortragen können.
32zwischen dem Kläger und der Beklagten üblicherweise zu Erwartenden. Nach dem zuletzt erreichten Sach- und Streitstand drängt sich jedoch für das Berufungsgericht der Eindruck auf, dass die Parteien bei der Abrechnung der von ihnen in der Lebenswirklichkeit weiterhin unverändert als Arbeitsverhältnis praktizierten Zusammenarbeit lediglich deshalb die Firma V zwischengeschaltet haben, um die bei einem Arbeitsverhältnis typischerweise anfallenden "lästigen Unkosten" wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu sparen, bzw. zu minimieren. Bezeichnenderweise beschwert sich der Kläger wenige Tage nach Abschluss des Dienstleistungsvertrages zwischen der Beklagten und der Fa. V in einem Schreiben an die Beklagte vom 10.06.2000 bei dieser, dass "mein Gehalt" immer wieder mit erheblichen Verzögerungen ausgezahlt werde und dass er die "unpünktliche Gehaltszahlung" im Wiederholungsfall zum Anlass einer fristlosen Kündigung nehmen werde (Bl. 68 d.A.).
34i. Selbst wenn jedoch die Auffassung der Beklagten zuträfe, wonach der Kläger bei ihr als "Employee" der Firma V tätig geworden wäre, vermöchte das der Beklagten nicht weiterzuhelfen; denn wenn der Kläger als Angestellter der Firma V bei der Beklagten Arbeitnehmertätigkeiten verrichtet haben sollte und die Beklagte hierfür lediglich gegenüber der Firma V vergütungspflichtig geworden wäre, so hätte ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 1 Abs. 1 AÜG vorgelegen. Die Beklagte hat indessen selbst nicht behauptet, dass die Firma V über die notwendige Erlaubnis im Sinne von § 1 AÜG verfügte. Dies hätte jedoch zur Folge gehabt, dass gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 9 Ziffer 1 AÜG ebenfalls unmittelbar zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen wäre.
38a. Zwar setzt sich der Kläger bei objektiver Betrachtung in der Tat zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn er einerseits bei der drohenden vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses Arbeitnehmerschutzrechte für sich in Anspruch nimmt, andererseits während des laufenden Arbeitsverhältnisses jedoch eine Abrechnungsmethode initiierte, die dazu dienen sollte, die mit einem Arbeitsverhältnis verbundene Soziallasten zu umgehen.
40b. Gleichwohl kann aus einem solchen objektiv in sich widersprüchlichen Verhalten nicht unter dem Aspekt des § 242 BGB die Sanktion hergeleitet werden, dass der Kläger sich nun nicht mehr auf seine Arbeitnehmerschutzrechte gegenüber der Beklagten berufen könnte. § 242 BGB soll den einen Vertragspartner davor schützen, dass sich der andere ihm gegenüber treuwidrig verhält. Die Beklagte ist hier jedoch im Sinne des § 242 BGB nicht schutzwürdig, da sie insofern genau der gleiche Vorwurf trifft wie den Kläger. Auch wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass der Kläger die Initiative dazu ergriffen hat, bei der Abrechnung die Firma V einzuschalten, so hat sich die Beklagte doch auf dieses Ansinnen aus freien Stücken und ohne Not eingelassen. Dabei liegt es auf der Hand, dass auch sie dies deshalb getan hat, weil sie hoffte, auf diese Weise Kosten sparen zu können. Andererseits wollte aber auch die Beklagte im Arbeitsalltag nicht auf die arbeitgebertypischen Weisungsbefugnisse verzichten, sondern hat diese weiter praktiziert, wie z.B. die Vorgänge um den Urlaubsantrag des Klägers vom 28.09.2000 zeigen.
41Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.
49R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
50Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Auf den
51Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen.
52(Dr. Czinczoll) (Susewind) (Mitrenga)