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Landesarbeitsgericht Köln, 6 (10) Sa 729/02

Datum:
12.12.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 (10) Sa 729/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:1212.6.10SA729.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 11414/01
Schlagworte:
Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers; betrieblich veranlasste Tätigkeit; adäquate Kausalität;
Normen:
§§ 249, 276, 611 BGB, 322 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Die Rechtskraftwirkung aus einem früheren Urteil, in dem es um die Aufrechnung mit einem Teilbetrag aus dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch ging, reicht nicht so weit, dass dem Gericht in einem weiteren Prozess eine erneute Prüfung der zugrunde liegenden Umstände verwehrt wäre. 2. Unabhängig von der Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung bei betrieblich veranlasster Tätigkeit kann im Einzelfall die haftungsausfüllende Kausalität nach Maßgabe der sog. Adäquanztheorie zu verneinen sein (hier: Haftung eines Arbeitnehmers wegen entgangenen Gewinns des Arbeitgebers in Höhe von 360.000,--
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31.05.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 2 Ca 11414/01 - abgeändert: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 4. Der Streitwert beträgt unverändert 183.395,44 EUR.
 
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