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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Ta 23/02

Datum:
04.03.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Ta 23/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0304.6TA23.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 9637/01
Schlagworte:
Betriebliche Altersversorgung, Ehegattenmitarbeit, Rechtsweg
Normen:
§§ 1, 2, 7 BetrAVG, 17 a GVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Zur Abgrenzung zwischen betrieblicher Altersversorgung im Sine des § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG und familiär motivierten Versorgungszusagen im Rahmen von Ehegattenmitarbeit, für die eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht gegeben ist.
 
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.12.2001 - 2 Ca 9637/01 - wird mit folgender Klarstellung zurückgewiesen: Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Köln verwiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Beschwerdewert wird auf 18.406,51 EUR festgesetzt. 4. Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.
 
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