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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Betriebsrente.
3Der am 04.07.1935 geborene Kläger war vom 04.11.1969 bis zum 31.01.1983 bei der G P A bzw. deren Rechtsvorgängerin, der D N G , beschäftigt und hat eine unverfallbare Anwartschaft erworben. Über das Vermögen der G . P A wurde am 01.11.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach dem Eintritt der Versorgungsfalls - der Vollendung des 65. Lebensjahrs am 04.07.2000 - zahlt der Beklagte dem Kläger seit dem 01.08.2000 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 88,30 DM (=45,15 EUR).
4Nach seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis am 31.01.1983 erhielt der Kläger ein Schreiben der D N G vom 03.12.1984 (Bl. 49 d.A.) mit folgendem Wortlaut:
5"Sehr geehrter Herr R ,
6anbei erhalten Sie unsere Bescheinigung über Ihre Unterstützung die wir Ihnen bei Eintritt des Rentenfalles gewähren werden.
7Wir bitten um sorgfältige Aufbewahrung.
8Mit freundlichen Grüßen
9D N G Sozial- und Personalverwaltung"
10Das Schreiben trug die Unterschriften von zwei zeichnungsberechtigten Mitarbeitern der Geschäftsleitung.
11In der Anlage wurde dem Kläger ein Schreiben des D U e.V. übersandt (Bl. 4 d.A.), in dem es unter dem Titel "Bescheinigung gemäß § 2 Abs. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" u.a. heißt:
12"...Demnach erhalten Sie aufgrund der Gleichstellung eine monatliche freiwillige Unterstützung in Höhe von brutto
13DM 168,00
14(i.W.: Deutsche Mark Einhundertachtundsechzig)
15Die Unterstützung wird von dem Zeitpunkt an gewährt, in dem die satzungsmäßigen Voraussetzungen (Rentenfall und Ablauf der Wartezeit) erfüllt und nachgewiesen sind.
16Auf die Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch."
17Am 09.10.2000 erteilte der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung dem Kläger einen schriftlichen Leistungsbescheid des Inhalts, dass dem Kläger ein Anspruch auf Alters-Versorgungsleistungen in Höhe von DM 88,30 monatlich seit dem 01.08.2000 zustehe. Wegen der Einzelheiten der Anspruchsberechnung durch den Beklagten wird auf die Anlage zum Leistungsbescheid (Bl. 6 d.A.) Bezug genommen.
18Der Kläger hat mit seiner am 19.03.2001 erhobenen Klage die Zahlung des Differenzbetrags zwischen der mit Schreiben vom 03.12.1984 mitgeteilten und der tatsächlich geleisteten Betriebsrente begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, das Schreiben seiner damaligen Arbeitgeberin vom 03.12.1984 enthalte in Verbindung mit dem Schreiben des D U e.V. eine verbindliche Zusage über die Zahlung einer monatlichen Versorgungsleistung in Höhe von DM 168,00 (= 85,90 EUR).
19Der Kläger hat beantragt,
20Der Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Er hat die Auffassung vertreten, an die Bescheinigung der damaligen Arbeitgeberin des Klägers nicht gebunden zu sein. Die Arbeitgeberin habe dem Kläger mit dem Schreiben vom 03.12.1984 eine Auskunft über Grund und Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 BetrAVG erteilt, die aber keinen Anspruch begründe, sondern lediglich deklaratorisch wirke.
25Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.09.2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe über die ausgezahlten und korrekt berechneten monatlichen Versorgungsansprüche in Höhe von DM 88,30 kein weiterer Zahlungsanspruch zu. Bei der dem Kläger von seiner damaligen Arbeitgeberin übersandten Bescheinigung des D U vom 03.12.1984 handele es sich um eine Auskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG und somit um eine Wissenserklärung der Arbeitgeberin. Diese begründe kein selbständiges Schuldverhältnis zwischen Erteiler und Empfänger der Auskunft und solle den Arbeitgeber nicht endgültig binden. Auch dem Schreiben der D N G selbst komme keine anspruchsbegründende Wirkung zu, da seinem Wortlaut eine verbindliche Zusage über eine Altersversorgungsleistung in Höhe von DM 168,00 nicht entnommen werden könne.
26Gegen das ihm am 17.12.2001 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 16.01.2002 Berufung eingelegt, die nach Verlängerung der Begründungsfrist am 15.03.2002 fristgerecht begründet worden ist. Er macht unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, seine frühere Arbeitgeberin habe ihm mit dem Schreiben vom 03.12.1984 eine konkrete Betriebsrentenzusage gemacht, an die auch der Beklagte gebunden sei.
27Der Kläger beantragt,
28das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.09.2001 - 11 Ca 2706/01 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn ab dem 01.08.2000 und folgend jeweils zum Monatsersten der Folgemonate 40,75 Euro brutto zusätzlich zu der geleisteten betrieblichen Versorgungsleistung in Höhe von 45,15 Euro zu bezahlen, nebst Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit.
29Der Beklagte beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Er ist der Ansicht, dem Schreiben der D N G vom 03.12.1984 komme neben der Bescheinigung des D U vom gleichen Tage kein eigenständiger Aussagegehalt zu. Dass die damalige Arbeitgeberin keine verbindliche Zusage habe erteilen wollen, lasse sich der Bezugnahme auf die unverbindliche Bescheinigung nach § 2 Abs. 6 BetrAVG entnehmen. Nicht von Bedeutung sei im Übrigen der Empfängerhorizont des Klägers, weil es sich bei der Auskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG nicht um eine Willens-, sondern eine Wissenserklärung handele.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
34Die Klage ist begründet. Der Anspruch des Klägers auf eine zusätzliche monatliche Zahlung von 40,75 Euro brutto gegen die Beklagte ergibt sich aus dem Schreiben der D N G vom 03.12.1984 in Verbindung mit der Bescheinigung des D U e.V. vom selben Tage.
37§ 2 Abs. 6 BetrAVG begründet für den Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger die Pflicht, dem ausscheidenden Arbeitnehmer Auskunft darüber zu erteilen, ob er eine unverfallbare Anwartschaft erworben hat und in welcher Höhe er im Versorgungsfall Versorgungsleistungen beanspruchen kann (BAG v. 09.11.1983 - 3 AZR 511/81 - AP Nr. 3 zu § 2 BetrAVG). Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Erfüllung dieser Auskunftspflicht eine Bescheinigung über Bestand und Höhe der Altersversorgung, entsteht dem Arbeitnehmer hierdurch grundsätzlich kein Anspruch auf die mitgeteilte Versorgungsleistung. Die Vorschrift des § 2 Abs. 6 BetrAVG dient nicht dem Zweck, den Arbeitgeber zur Abgabe einer eigenständigen Verpflichtungserklärung oder eines Anerkenntnisses zu verpflichten. Vielmehr soll die Auskunft zur Information des Arbeitnehmers und zur Klarstellung der Rechtslage beitragen, sie stellt insoweit eine reine Wissenserklärung des Arbeitgebers dar, die keine Bindungswirkung entfaltet (BAG a.a.O.; BAG v. 09.12.1997 - 3 AZR 695/96, AP Nr. 27 zu § 2 BetrAVG, BAG v. 12.03.1991 - 3 AZR 86/90 - ZIP 1990, 1446, 1447; Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 2. Auflage, § 2 Rz. 458)
39Das streitbefangene Schreiben der D N G kann nicht als rechtlich bedeutungsloses Anschreiben gewertet werden, mit dessen Hilfe dem Kläger die Bescheinigung des Unterstützungsvereins zur Kenntnis gebracht werden sollte. Hiergegen spricht schon der Wortlaut des Schreibens.
41Die Erklärung über die zukünftigen Betriebsrentenzahlungen in dem streitbefangenen Schreiben enthielt keinerlei Einschränkungen und ließ für den Kläger in keiner Weise erkennen, dass es sich um eine unverbindliche Auskunft oder vorläufige Einschätzung der Arbeitgeberin handeln sollte. Der Kläger durfte auf Grund der uneingeschränkten Aussage "die wir Ihnen [...] gewähren werden" darauf vertrauen, die in der Anlage mitgeteilte Betriebsrente im Versorgungsfall auch tatsächlich zu erhalten.
43Ein anderer Erklärungswert hätte sich für den Kläger etwa dann ergeben können, wenn das Schreiben neben einem Hinweis auf die übersandte Bescheinigung keine weitergehende Willenserklärung über die Zahlungsabsicht im Versorgungsfall enthalten hätte, sich das Schreiben auf einen Bezugnahme auf die Bescheinigung des Unterstützungsvereins beschränkt und keine weitergehende Zusage enthalten hätte. Gleichfalls hätte die D N G einen fehlenden Verpflichtungswillen ohne weiteres durch die Aufnahme eines entsprechenden Zusatzes kenntlich machen und hiermit ein Vertrauen des Arbeitnehmers ausschließen können. Allein die Bezugnahme auf die als solche unverbindliche Bescheinigung des Unterstützungsvereins kann zum Ausschluss der Bindungswirkung der Zusage nicht ausreichen. Auf Grund der vorliegend gewählten, uneingeschränkten Formulierung hinsichtlich der zu gewährenden Leistungen konnte und durfte der Kläger die Bezugnahme auf die Bescheinigung des Unterstützungsvereins nur dahingehend verstehen, dass mit der dort aufgeführten Summe von DM 168,00 die Höhe der zugesagten Versorgungsleistung lediglich konkretisiert und festgelegt werden sollte. Sein schutzwürdiges Vertrauen war auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die endgültige Berechnung der Betriebsrentenzahlungen im Dezember 1984 möglicherweise noch gar nicht erfolgen konnte, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle berechnungsrelevanten Daten feststanden. Denn das Schreiben seiner Arbeitgeberin ließ für den Kläger ja gerade darauf schließen, dass seine Betriebsrente eben nicht von ungewissen Zukunftsfaktoren abhängen, sondern in jedem Fall 168,- DM betragen sollte.
44Die Möglichkeit des Arbeitgebers oder sonstigen Versorgungsträgers, sich mit einer zusätzlichen Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer weiter zu binden als es das Gesetz in § 2 Abs. 6 BetrVAG von ihm verlangt, entspricht allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen und begegnet auch nach der zitierten Rechtsprechung keinen Bedenken. So hat der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 08.11.1983 bereits angedeutet, dass eine Bescheinigung möglicherweise dann nicht mehr als unverbindliche Information gewertet werden könne, wenn sie sich nicht auf die vom Gesetz verlangten Angaben beschränkt oder sonstige "einzelvertragliche Besonderheiten" aufweist (BAG v. 08.11.1983, a.a.O.).
46Dem steht auch nicht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.03.1991 - 3 AZR 86/90 - (ZIP 1991, 1446) entgegen, in dem der 3. Senat einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Grund einer eigenständigen Zusage des Arbeitgebers ablehnte. Denn die fehlende Verpflichtungswirkung folgte in jenem Fall aus dem Umstand, dass es sich bei dem streitbefangenen Schreiben selbst um eine Auskunftserteilung nach § 2 Abs. 6 BetrAVG handelte, die in ihrer Überschrift auch eindeutig als solche gekennzeichnet war.
47Der geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem Eintritt der Rechtshängigkeit am 25.03.2001 ist aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. begründet.
48R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
51Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
52R E V I S I O N
53eingelegt werden.
54Die Revision muss
55innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
56schriftlich beim
57Bundesarbeitsgericht
58Hugo-Preuß-Platz 1
5999084 Erfurt
60Fax: (0361) 2636 - 2000
61eingelegt werden.
62Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.
63Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
64* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
65(Dr. Kalb) (Schröder) (Neveling)