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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Das von ihr reklamierte Nettogehalt von 5.500,- DM wurde unstreitig wegen der zunächst praktizierten "freien Mitarbeit" nicht vereinbart. Es handelt sich dabei vielmehr um die Summe des gezahlten Honorars, das rückwirkend nicht ohne weiteres als die geschuldete Arbeitsvergütung zugrunde gelegt werden kann. Dies hat das Landesarbeitsgericht für gleichgelagerte Fälle im Bereich der Rundfunkanstalten im Hinblick auf die dort bestehenden tariflichen Vergütungssysteme für Arbeitnehmer bereits mehrfach entschieden (vgl. LAG Köln vom 10.10.1996 und 17.10.1996 - 6 Sa 534/96 und 5 Sa 58/96 -). Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsprechung u. a. in den vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidungen bestätigt. Danach kann die Klägerin nur die für eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB beanspruchen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt und die Vergütung für die streitbefangene Zeit auf der Grundlage eines monatlichen Bruttoentgelts von 4.536,- DM berechnet.
7Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem späteren Angebot der Beklagten, die Klägerin ab dem 01.01.1999 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gegen eine Bruttovergütung von 5.500,- DM zu beschäftigen. Damit sollte vergleichsweise die Vertragsbeziehung der Parteien auf eine neue Grundlage gestellt werden, und zwar mit der wesentlichen Maßgabe, die Vergangenheit bis zum 31.12.1998 auf sich beruhen zu lassen. Da es zu dieser Regelung, die auch Gegenstand des widerrufenen Prozessvergleichs vor dem Landesarbeitsgericht war, nicht gekommen ist, kann sich das Angebot der Beklagten für die vorzunehmende Berechnung nicht zugunsten der Klägerin auswirken.
8Zutreffend - und von der Klägerin mit der Berufung auch nicht mehr substantiiert angegriffen - hat das Arbeitsgericht auch die Aufrechnung der Beklagten wegen rückzahlbarer Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung innerhalb der Pfändungsfreigrenze und der Lohnabzugsmöglichkeit von drei Monaten gem. § 28 g Satz 2 SGB IV berücksichtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im arbeitsgerichtlichen Urteil Bezug genommen, denen insoweit nichts hinzuzufügen ist.
9Es ist bereits zweifelhaft, ob insoweit ein Bereichungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB besteht, weil nach § 814 BGB das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Einer Rückforderung der Beklagten steht jedenfalls entgegen, dass es sich bei der ursprünglichen Durchführung des Vertragsverhältnisses als "freie Mitarbeit" um ein beiderseits gewolltes Umgehungsgeschäft gehandelt hat. Da die Nichtigkeit des Scheindienstvertrages nicht auch die Erfüllungsgeschäfte in Gestalt der Honorarzahlungen erfasst, kann der Arbeitgeber in der Vergangenheit geleistete Mehrzahlungen in aller Regel nicht zurückverlangen (vgl. Küttner/Bauer, Personalbuch, "freie Mitarbeit" Rz. 22 mit Hinweis auf LAG Köln vom 25.01.1996 - 5 Sa 811/95 - LAGE § 28 g SGB IV Nr. 5). Er muss sich vielmehr nach dem Rechtsgedanken des § 817 S. 2 BGB an den bereits erfolgten Zahlungen festhalten lassen.
11R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
14Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
15(Dr. Kalb) (Dumm) (Schuhr)