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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 173/02

Datum:
13.06.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 173/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0613.6SA173.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 2 (6) Ca 1575/01
Schlagworte:
Entgeltfortzahlung; Arbeitsunfähigkeit; Haftung des Arbeitnehmers; Schadensabwendungspflicht;
Normen:
§§ 254 BGB, 3 EFZG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Nach Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist es im Entgeltfortzahlungsprozess, Sache des Arbeitnehmers weiteren Beweis für die auf Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit anzutreten und zu führen. 2. Der Nichtgebrauch von erfolgsversprechenden Rechtsbehelfen kann gegen die Schadensabwendungspflicht verstoßen.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.12.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen - 2 (6) Ca 1575/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 81,81 EUR (160,00 DM) brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 05.04.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Widerklage der Beklagten zu 1) wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 70 % und der Beklagten zu 1) zu 30 % auferlegt. 4. Der Streitwert beträgt unverändert 3.821,78 EUR (7.474,75 DM). 5. Die Revision wird nicht zugelassen
 
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