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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.04.2001 abgewiesen. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Blatt 33 ff. d. A. Bezug genommen.
4Die Feststellungsklage ist unbegründet, weil der Kläger in der Zeit seiner Beschäftigung vom 01.07.1990 bis zum 01.05.2000, als über das Vermögen seiner früheren Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft nach § 1 BetrAVG erworben hat, für die der Beklagte nach § 7 Abs. 2 BetrAVG haften würde. Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung (§ 543 Abs. 1 ZPO). Ergänzend ist auszuführen:
7Der Kläger hat die 10-jährige Unverfallbarkeitsfrist des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a. F. nicht erfüllt. Entgegen seiner Ansicht begann diese Frist nicht bereits mit der Unterzeichnung des Anstellungsvertrages vom 23.03.1990 zu laufen, sondern erst mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme am 01.07.1990. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde das Arbeitsverhältnis in Vollzug gesetzt mit der Maßgabe, dass die wechselseitigen Leistungen im Austauschverhältnis von Arbeit und Arbeitsentgelt beansprucht werden konnten. Erst ab diesem Zeitpunkt kann auch von einer Betriebszugehörigkeit im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gesprochen werden. Denn bei der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um "Leistungen... aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG), die ein zusätzliches Entgelt in Abhängigkeit von der zuvor erwiesenen Betriebstreue darstellen (vgl. nur Kasseler Handbuch/Griebeling, 2.9 Randzahl 21 m.w.N.). Aus diesem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt, dass die Unverfallbarkeitsfrist regelmäßig erst mit vorgesehenen Termin der tatsächlichen Arbeitsaufnahme zu laufen beginnt.
8Nichts anderes kann auch den vom Kläger für seine Auffassung herangezogenen Zitaten aus der Kommentarliteratur entnommen werden. Blomeyer/Otto (BetrAVG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 76) sprechen sich dafür aus, die Zusagevereinbarung wegen des Entgeltcharakters erst vom Beginn des Arbeitsverhältnisses eingreifen zu lassen. Auch Steinmeyer (ErfK, 2. Aufl., BetrAVG § 1 Rdnr. 20 und 31) stellt für den Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich auf den Tag der nach dem Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeitsaufnahme ab. Soweit er ausführt, die Zusagefrist beginne grundsätzlich mit Erteilung der Versorgungszusage, kann sich dies nur auf ein bereits in Vollzug gesetztes Arbeitsverhältnis beziehen. Dieser Zusammenhang von Zusage und Betriebszugehörigkeit kommt insbesondere auch in den alternativen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a. F. zum Ausdruck: Entweder muss die Versorgungszusage für den Arbeitnehmer mindestens 10 Jahre bestanden haben oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegen und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden haben. Soweit die erste Alternative nur auf die Zusagedauer abstellt, ist auch dafür natürlich ein vollzogenes Arbeitsverhältnis erforderlich. Betriebstreue kann erst ab Beginn der Betriebszugehörigkeit erwiesen werden.
9Für diese Betrachtungsweise spricht entscheidend auch der Aspekt, dass bei der ratierlichen Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG die Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit ins Verhältnis zur möglichen Betriebszugehörigkeit zu setzen ist (vgl. nur Kasseler Handbuch/Griebeling 2.9 Randzahl 466). Daraus wird ebenso wie aus der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG a. F. deutlich, dass die betriebliche Altersversorgung eine Gegenleistung für die erwiesene Betriebstreue ist.
10Schließlich lässt sich den konkreten Vereinbarungen über die zugesagte Altersversorgung kein Hinweis auf einen früheren Fristbeginn entnehmen. Im Gegenteil heißt es im Anstellungsvertrag ausdrücklich, der Kläger trete "mit Wirkung vom 01.07.1990" in die Dienste der Arbeitgeberin. Die Hauptleistungspflichten sollten daher erst ab diesem Zeitpunkt in Kraft treten. Auch die in Bezug genommene Pensionsordnung vom 15.01.1986 verlangt ausdrücklich eine "Dienstzeit" von mindestens 10 Jahren. Für den Beginn der "Dienstzeit" kann es nur darauf ankommen, wann der Arbeitnehmer vertragsgemäß in die "Dienste" der Arbeitgeberin tritt, also auf den vorgesehenen Beginn der Tätigkeit. Das war hier der 01.07.1990. Die Unverfallbarkeit war daher zum Zeitpunkt des Sicherungsfalls am 01.05.2000 noch nicht eingetreten.
11R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
14Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
15(Dr. Kalb) (Glock) (Büttner)