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Landesarbeitsgericht Köln, 5 (4) Sa 1325/00

Datum:
31.01.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 (4) Sa 1325/00
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0131.5.4SA1325.00.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 8935/99
Schlagworte:
Anschlussberufung; Vergleichsanfechtung
Normen:
§ 521 ZPO; § 123 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Für eine Anschlussberufung, § 521 ZPO (a..F.) bedarf es keiner ausdrücklichen Bezeichnung, es genügt, wenn (hier: durch den Auflösungsantrag der damit erstinstanzlich unterlegenen Partei ) deutlich wird, dass die Berufungsbeklagte ebenfalls eine Abänderung des Urteils erreichen will.
 
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Prozessvergleich vom 06.07.2001 beendet worden ist. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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