Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die von der Beklagten erklärte Anfechtung des in der Berufungsverhandlung vom 06.07.2001 protokollierten Prozessvergleichs ist unbegründet und unwirksam, auf den Antrag des Klägers ist daher im Urteil wie erkannt zu entscheiden, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt bzw. beendet ist (vgl. BGHZ 16, 167, 171; BGHZ 46, 277).
3In der von ihr herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG NJW 1971, 1332) hat das BAG sich lediglich zu der Frage geäußert, ob im Falle eines Richterwechsels im Berufungsverfahren ohne erneute Antragstellung ein Urteil verkündet werden darf, sich aber nicht zu der völlig anderen Frage geäußert, bis zu welchem Zeitpunkt eine Berufungsrücknahme durch den Berufungskläger ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten zulässig ist. Nach der insoweit eindeutigen und nicht weiter auslegungsfähigen Bestimmung des § 515 Abs. 1 ZPO ist dies "nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten" zulässig. Gemäß § 137 Abs. 1 ZPO (a.F.) beginnt die mündliche Verhandlung mit der Stellung der Anträge. Eine Berufungsrücknahme ist daher ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten nicht mehr möglich, wenn dieser den Antrag auf Zurückweisung der Berufung gestellt hat (vgl. BGH NJW 1990, Seite 840). Die Klägerin hatte bereits in der Sitzung vom 27.03.2001 den Antrag auf Zurückweisung der Berufung und zusätzlich ihrerseits den Auflösungsantrag aus der Berufungserwiderung vom 24.01.2001 gestellt, die mündliche Verhandlung hatte damit begonnen, ohne dass es - für die Frage einer einseitigen Berufungsrücknahme ohne Zustimmung des Gegners - darauf ankommt, in welcher Kammerbesetzung die weiteren Verhandlungstermine stattgefunden haben.
6Unabhängig davon hat die Beklagte auch nicht berücksichtigt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu Beginn der Berufungsverhandlung vom 06.07.2001, in der die Berufungsrücknahme erfolgt ist, ausdrücklich "hilfsweise" beantragt hatte, das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung aufzulösen. Mit diesem Hilfsantrag hat er hinreichend deutlich gemacht, dass die Berufungsbeklagte die streitige Verhandlung fortsetzen und gegebenenfalls auch eine Entscheidung über den mit dem Hilfsantrag verbundenen, ebenfalls auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Hauptantrag herbeiführen wollte.
73) Auch das weitere zur Begründung der Anfechtung von der Beklagten vorgebrachte rechtliche Argument, eine Entscheidung über den Auflösungsantrag der Klägerin hätte im Fall des Nichtzustandekommens des Vergleichs - entgegen der vom Vorsitzenden der 4. Kammer vertretenen Auffassung - überhaupt nicht ergehen dürfen, trifft nicht zu. Die Auffassung der
8Beklagten, das Gericht hätte nur bei Einlegung einer Anschlussberufung, welche die Klägerin "tatsächlich nicht" eingelegt habe, über den Auflösungsantrag entscheiden dürfen, über den Auflösungsantrag sei daher bereits rechtskräftig durch das erstinstanzliche Urteil entschieden gewesen, ist unzutreffend. Die Beklagte verkennt hierbei, dass es für eine Anschlussberufung im Sinne des § 521 ZPO (a.F.) keiner ausdrücklichen Bezeichnung des entsprechenden Schriftsatzes als Anschlussberufung bedarf. Nach allgemeiner Meinung ist hierfür vielmehr ausreichend und notwendig die zweifelsfreie Erklärung, dass der Berufungsbeklagte ebenfalls eine Abänderung des Urteils erreichen will, dass er sich durch das Urteil beschwert fühlt und deshalb durch einen eigenen Angriff den Streitgegenstand in der Berufungsinstanz erweitern will (vgl. BGH FamRZ 1984, Seite 659; BGH NJW 1990, Seite 449; Zöller/Gummer , 22. Auflage, § 522 a ZPO, Rdn. 2 Baumbach - Albers, Komm. zur ZPO, § 522a , Rdn 1). Der von der Klägerin in der Berufungserwiderung erneut - nach Abweisung durch das angefochtene Urteil - gestellte Auflösungsantrag erfüllt zweifellos diese von der Rechtsprechung an eine zulässige Anschlussberufung gestellten Voraussetzungen.
94) Die weitere Auffassung der Beklagten, das Gericht habe über den Auflösungsantrag nicht entscheiden dürfen, weil es gemäß § 13 Abs. 3 KSchG daran gehindert gewesen sei, ist ebenfalls offensichtlich unrichtig und entspricht weder dem Wortlaut der §§ 9 Abs.1 S.2, 13 Abs.1 S. 3 KSchG noch der allgemeinen, hierzu in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Auffassung. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer - anders als durch den Arbeitgeber - nach § 9 Abs.1 S.2 i.V.mit § 13 Abs.1 S.3 KSchG auch dann beantragt werden, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung nicht ausschließlich auf deren Sozialwidrigkeit, sondern auch auf andere Gründe, etwa § 102 BetrVG gestützt wird (BAG AP § 9 KSchG 1969 Nr.6; ebenso u.a. KR-Spilger 6. Auflage, § 9 KSchG, Rdn. 27 m.w.N.; APS - Biebl, § 13 KSchG, Rdn.53).
10Nach alledem sind die zur Anfechtung vorgetragenen Tatsachen und Rechtsauffassungen insgesamt unschlüssig und unzutreffend. Die neu entstandenen Kosten sind entsprechend § 91 Abs. 1 ZPO demjenigen aufzuerlegen, der sich ohne Erfolg auf die Unwirksamkeit des Vergleichs berufen hat (vgl. Thomas-Putzo, Komm. zur ZPO, 22. Auflage, § 794 ZPO, Rdn. 40).
12R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
13Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbehelf, § 72a ArbGG wird hingewiesen.
14(Rietschel) (May) (Frau Bachmann)