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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zwar zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht für den Antrag zu Ziffer 4) der Klage vom 28.09.2001 auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses lediglich 50 % eines durchschnittlichen Monatsbezuges, nämlich 3.199,22 DM, in dem angefochtenen Streitwertbeschluss angesetzt. Zwar ist eine Zeugnisklage nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln in der Regel im Rahmen des § 3 ZPO auszuübenden Ermessens mit einem Monatsgehalt zu bewerten (vgl. Beschlüsse des LAG Köln vom 29.04.1997 - 2 Ta 73/97 -; vom 28.04.1999 - 13 Ta 56/99 -; vom 29.12.2000 - 8 Ta 299/00 -). Es ist jedoch andererseits von der zitierten Rechtsprechung nicht als ermessensfehlerhaft angesehen worden, wenn das Arbeitsgericht in einem Fall, in dem lediglich unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts in § 630 BGB und ohne nähere Begründung die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses verlangt wird, ein Streitwert von weniger als einem Gehalt - im konkreten Fall ein halbes Gehalt - festgesetzt hat (Beschluss vom 27.03.2001 - 10 Ta 38/01 -). Auch dem Beschluss der 6. Kammer vom 14.08.1998 - 6 Ta 101/98 - ist lediglich der Grundsatz zu entnehmen, dass "mindestens" ein halbes Gehalt in einem Zeugnisrechtstreit als Streitwert zu Grunde zu legen ist.
3Für die Entscheidung ist daher maßgeblich zunächst auf die Bestimmung des § 3 ZPO abzustellen, wonach die Wertfestsetzung im Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts liegt. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss das ausgeübte Ermessen dahingehend konkretisiert, dass es angesichts der Rahmendaten des Arbeitsverhältnisses und das nur auf Erteilung des Zeugnisses gerichteten Antrags den angesetzten Wert von 50 % eines durchschnittlichen Monatsbezuges für "ausreichend und angemessen" hält. Die dieser Streitwertfestsetzung zu Grunde liegende Überlegung ist damit nicht ermessensfehlerhaft, sondern bewegt sich auf der Linie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, insbesondere der bereits zitierten Entscheidung vom 27.03.2001, mit dessen Sachverhalt und Entscheidungsgründen sie nahezu übereinstimmt. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
4Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 78 ArbGG i. V. m. § 574 ZPO.
5(Rietschel)