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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 45/02

Datum:
12.03.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 45/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0312.5TA45.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 20 Ca 5771/01
Schlagworte:
Ablehnung; Befangenheit, außerordentliche Beschwerde
Normen:
§ 49 Abs. 3 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Eine außerordentliche Beschwerde gegenüber nach § 49 Abs. 3 ArbGG unanfechtbaren Beschluss kommt nur in Ausnahmefällen krassen Unrechts in Betracht.
 
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.01.2002 - 20 Ca 5771/01 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
 
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