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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 307/01

Datum:
16.01.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 307/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0116.5TA307.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 5739/01
Schlagworte:
Altersteilzeit; Zuständigkeit
Normen:
§ 17 a GVG; § 14 SGB IV
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Der Streit aus einer Altersteilzeitvereinbarung über die Frage, in welcher Höhe der Arbeitgeber den vereinbarten Aufstockungsbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringen hat, ist bürgerlich-rechtlicher Natur, für die Entscheidung sind daher die Arbeitsgerichte zuständig.
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.11.2001 - 17 Ca 5739/01 - aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für zulässig erklärt.
 
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