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G r ü n d e :
2Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Streitwert für verschiedene von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche wie folgt festgesetzt:
3Antrag 1 3.060,81 DM
4Antrag 2 1.995,28 DM
5Antrag 3 3.192,36 DM
6Antrag 4 bis 10 je 50 DM insgesamt 350,00 DM
7Antrag 11 3.200,00 DM
8Antrag 13 100,00 DM
9Antrag 14 100,00 DM
10Antrag 15 100,00 DM
11Antrag 16 100,00 DM
12Antrag 1 Schriftsatz 01.10.2001 300,00 DM
13Antrag 2 Schriftsatz 01.10.2001 kein Streitwert, denn im
14Antrag 11 enthalten
15Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, dass für die Anträge 4 bis 10 statt 350,00 DM insgesamt ein Streitwert von 7 x 700,00 DM festzusetzen sei = 4.900,00 DM und für die Anträge ab Ziffer 13 ebenfalls 5 x 700,00 DM = 3.500,00 DM statt - wie im angefochtenen Beschluss von 400,00 + 300,00 DM = 700,00 DM.
16Die zulässige, insbesondere in gesetzlicher Frist und Form eingelegte Beschwerde ist zum Teil begründet. Der Gegenstandswert für die Anträge zu Ziffer 4 bis 10 ist mit insgesamt 2.240,00 DM festzusetzen (7 x 320,00 DM). Der Gegenstandswert für die Anträge zu 12 bis 15 sowie für den Antrag zu Ziffer 1 aus dem Schriftsatz vom 01.10.2001 mit jeweils 500,00 DM = 2.500,00 DM. Hiernach ergibt sich neben den vom Beschwerdeführer nicht angegriffenen Gegenstandswerten für die bezifferten Leistungsklagen von insgesamt
178.248,85 DM
18zuzüglich des Werts für die Anträge zu 4 bis 10 = 2.240,00 DM
19zuzüglich des nicht angegriffenen Wert für das Zeugnis (Anträge zu 11 und zu 2) aus dem Schriftsatz vom 01.10.2001 nach = 3.200,00 DM sowie des Werts für die übrigen fünf Anträge = 2.500,00 DM
20ein Gegenstandswert von insgesamt 16.188,45 DM.
21Dies folgt im Einzelnen aus folgenden rechtlichen Erwägungen des Beschwerdegerichts: Für die Anträge zu 4 bis 10 ist ein Wert von jeweils 10 % eines Monatsgehalts = jeweils 320,00 DM, insgesamt 7 x 320,00 DM oder insgesamt 2.240,00 DM angemessen. Der vom Arbeitsgericht angesetzte Wert von jeweils 50,00 DM erscheint für einen auf Erteilung einer Abrechnung für die einzelnen Monatsgehälter gerichteten Antrag ebenso wenig angemessen wie der Pauschalbetrag von jeweils 700,00 DM, den der Beschwerdeführer erstrebt. Der Wert für die insoweit geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung von Lohnabrechnungen muss sich, da es sich um einen Hilfs- bzw. Nebenanspruch zu dem aus § 611 BGB abzuleitenden Vergütungsanspruch handelt, an dessen Wert orientieren, wobei ein Wert in Höhe von 10 % des Betrags der jeweiligen Monatsbruttovergütung ausreichend, aber auch angemessen erscheint.
22Bei den übrigen vom Beschwerdeführer angegriffenen Wertfestsetzungen für die Ansprüche auf Herausgabe von Arbeitspapieren erscheint demgegenüber ein Wert von je 500,00 DM angemessen, § 3 ZPO, da diese Arbeitspapiere keinen unmittelbaren Bezug zur Höhe des monatlichen Bruttoeinkommens haben und ihre materielle oder immaterielle Bedeutung für die Klägerin auf anderen Gesichtspunkten beruht, die eine Pauschalierung mit jeweils 500,00 DM gerechtfertigt erscheinen lassen. Hierbei handelt es sich um die Anträge auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte, auf Herausgabe des von der Klägerin überlassenen Gesundheitszeugnisses, auf Herausgabe des Entgeltnachweises zur Sozialversicherung, Erteilung und Aushändigung der Jahresverdienstbescheinigung entsprechend Formular sowie Herausgabe einer Bescheinigung nach § 312 SGB III.
23Unter Berücksichtung der vorstehenden rechtlichen und tatsächlichen Würdigung ergibt sich der vom Berufungsgericht festgesetzte Gegenstandswert von insgesamt 16.188,85 DM = 8.277,35 EUR.
24Diese Entscheidung ist unanfechtbar, §§ 78 ArbGG, 574 ZPO.
25(Rietschel)