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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 22/02

Datum:
21.01.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 22/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0121.5TA22.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 (15) Ca 3398/01
Schlagworte:
Streitwert; Lohnabrechnung
Normen:
§ 3 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Der Streitwert für Ansprüche auf Erteilung von Lohnabrechnungen, die neben der Hauptforderung auf Vergütungszahlung erhoben werden, orientiert sich in der Regel an dieser Hauptforderung und ist mit einem Bruchteil (hier: 10 %) der Zahlungsforderung zu beziffern.
 
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Streitwert des Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2001 - 7 (15) Ca 3398/01 - teilweise geändert: Der Gegenstandswert wird auf insgesamt 8.277,35 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
 
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