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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Klägers ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung, die sich das Berufungsgericht insoweit zu Eigen macht, die gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten gerichtete Feststellungsklage des Klägers abgewiesen. Die Kündigung der Beklagten war aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Auch unter Berücksichtigung des besonderen Kündigungsschutzes des Klägers als Betriebsratsvorsitzender, § 15 Abs. 1 KSchG, war der Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht zumutbar, die Kündigung ist auch nicht nach § 626 Abs. 2 BGB verfristet.
3nachvollziehbares Motiv für dieses Verhalten des Klägers auch aufgrund der Zeugenvernehmung in der Berufungsinstanz nicht erkennbar geworden ist, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der Zeuge Schwager des Geschäftsführers der Beklagten ist, geht die Kammer davon aus, dass der Zeuge Z die Wahrheit gesagt hat. Zum einen hat er persönlich einen glaubwürdigen Eindruck auf die Kammer gemacht, zum anderen sprechen auch die übrigen von ihm geschilderten Gespräche mit dem Kläger, die ihm zum Teil unangenehm oder peinlich gewesen sind, letztlich für die Richtigkeit seiner Aussage. Aus diesen übrigen Gesprächen ergibt sich nämlich, dass der Kläger zum Teil Probleme der Firma wie etwa dort geplante Entlassungen geschildert hat und damit den Zeugen mit Informationen versorgt und behelligt hat, die für diesen eher unangenehm waren. Der Kläger hatte damit eine Vertraulichkeit in den Gesprächen mit dem Zeugen gesucht, die von diesem nicht gewünscht wurde. So erscheint auch die von dem Zeugen geschilderte Drucksituation glaubhaft, in der er sich deswegen befand, weil er bei einer Offenbarung der für einzelne Mitarbeiter des Klägers nachteiligen Gesprächsinhalte gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten eventuell annehmen mußte, dass die vom Kläger mitgeteilten Informationen den betroffenen Mitarbeitern schaden könnten. Letztlich spricht für die Richtigkeit des für die Kündigung entscheidenden Sachverhalts, nämlich die Veranlassung zur Abrechnung höherer Rechnungsbeträge, aber vor allem der Umstand, dass der Kläger selbst nicht in Abrede stellt, dass es im Zusammenhang mit der Übergabe und Prüfung einer Rechnung des Zeugen Zimmermann zu einem Gespräch mit diesem gekommen ist. Nach der vom Kläger in der ersten Berufungsverhandlung vom 11.10.2001 gegebenen Schilderung hat allerdings der Zeuge Z ihn gefragt, "ob das so in Ordnung sei", ob er ihm "nicht zu wenig berechne", was ironisch gemeint gewesen sei. Insgesamt hält das Berufungsgericht diese Schilderung des Klägers auch aufgrund des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks jedoch nicht für ebenso überzeugend und glaubwürdig wie die Aussage des Zeugen Z . Auch die vom Kläger geschilderten Umstände - die von ihm behauptete wirtschaftliche Abhängigkeit des Zeugen, seine enge familiäre Verbundenheit mit dem Geschäftsführer der Beklagten - und der Umstand, dass die Schwester des Zeugen nach dem Ausscheiden des Klägers eine gleichartige Tätigkeit bei der Beklagten aufgenommen hat, vermag letztlich an der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage nichts zu ändern. Der Zeuge hat vielmehr ausdrücklich bekundet, ihm sei durchaus klar, dass seine Aussage erhebliche Bedeutung für den Prozess und damit für den Arbeitsplatz des Klägers hat, er hat sich jedoch durch zahlreiche Vorhalte im Zusammenhang mit seiner Zeugenvernehmung nicht von seiner sicheren und überzeugenden Aussage abbringen lassen.
5deshalb unwirksam, weil zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die Zustimmungserklärung des Betriebsrats noch nicht vorgelegen hätte. Dass der Betriebsrat der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung schriftlich zugestimmt hat, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Zustimmungserklärung mit Datum vom 09.11.1999 ist dem Kläger zusammen mit der unter dem 10.11.1999 ausgesprochenen, dem Kläger am 15.11.1999 zugegangenen Kündigung übersandt worden, er hat sie im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 12.10.2001 zu den Akten gereicht. Die Bekundungen der zweitinstanzlich vernommenen Betriebsratsmitglieder R und D hinsichtlich des Zeitpunkts der Beschlussfassung und der Frage, wer den Zustimmungsbeschluss dem Geschäftsführer der Beklagten ausgehändigt hat, stimmen trotz teilweise widersprüchlicher Angaben jedenfalls in dem entscheidenden Punkt überein: Nach Aussagen beider Zeugen ist der Zustimmungsbeschluss von den drei dem Betriebsrat angehörenden Mitgliedern vor Ausspruch der Kündigung durch den Geschäftsführer der Beklagten gegenüber dem Kläger schriftlich niedergelegt und dem Geschäftsführer der Beklagten ausgehändigt worden. Es besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass der Betriebsratsbeschluss erst nach Ausspruch der mündlichen Kündigung erfolgt ist, keines der als Zeugen vernommenen Betriebsratsmitglieder hat etwas über eine erst nach Ausspruch der Kündigung erfolgte Beschlussfassung bekundet, nicht einmal der Kläger behauptet substantiiert, dass der Betriebsrat sich nach 16.00 Uhr noch einmal zu einer Beschlussfassung getroffen hat. Nur so kann auch der tatsächlich vorhandene Zustimmungsbeschluss, der das Datum vom 09.11.1999 trägt und spätestens am 10.11. zusammen mit dem Kündigungsschreiben den Machtbereich der Beklagten verlassen hat, erklärt werden. Deshalb folgt die Kammer jedenfalls in den wesentlichen Punkten den Aussagen der Zeugen D und R wonach jedenfalls vor Ausspruch der mündlichen Kündigung, die gegen 16.00 Uhr erfolgt ist, sowohl der Zustimmungsbeschluss des Betriebsrats erfolgt und schriftlich niedergelegt sowie dem Geschäftsführer der Beklagten ausgehändigt worden ist, ohne dass es entscheidend auf den von den beiden Zeugen unterschiedlich dargestellten Umstand ankommt, ankommt, welcher der beiden Zeugen die Übergabe des Schreibens vollzogen hat.
8Die Anhörung des Betriebsrats ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil dieser unvollständig über den Kündigungssachverhalt unterrichtet worden ist. Unstreitig hat die Beklagte den Betriebsrat jedenfalls über den für die Kündigung maßgeblichen, unter Z. 1) dargestellten Gesichtspunkt mit Schreiben vom 08.11.1999 unterrichtet. In diesem heißt es nämlich u.a., dass der Kläger sich "grob geschäftsschädigend verhalten" habe, als er "einem Dienstleister bei Präsentation seiner Rechnung erklärte, er berechne zu geringe Preise".
9Nach alldem musste die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
11R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
12Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbehelf, § 72 a ArbGG, wird hingewiesen.
13(Rietschel) (Schulte) (Neveling)