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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 818/02

Datum:
21.11.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 818/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:1121.5SA818.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 12314/01
Schlagworte:
Vermögensbildung; Bindungsfrist; Altersversorgung
Normen:
§ 611 BGB; Art. 12 GG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Die in einer Betriebsvereinbarung festgelegte Bindungsfrist von 5 Jahren, innerhalb der der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zum Zweck der Vermögensbildung und Alterssicherung zur Verfügung gestellte Mittel bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen hat, ist im Hinblick auf Art. 12 GG nicht zu beanstanden.
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2002 - 2 Ca 12314/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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