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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 586/02

Datum:
29.08.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 586/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0829.5SA586.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 3477/01
Schlagworte:
außerordentliche Kündigung, betriebsbedingt, Altersteilzeit
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB, § 11 Z. i MTV Einzelhandel NRW, § 1 Abs. 3 KSchG
Leitsätze:
Die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers, für den die ordentliche Kündigung tariflich ausgeschlossen ist, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Wenn sie auf der unternehmerischen Entscheidung beruht, den Betrieb anders zu organisieren, kann es dem Arbeitgeber zumutbar sein, eine verhältnismäßig kurze Zeitspanne - bis der betroffene Arbeitnehmer aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung ohnehin ausscheidet - mit der Umorganisation abzuwarten.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.02.2002 - 3 Ca 3477/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
 
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