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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 1391/01

Datum:
28.02.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1391/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0228.5SA1391.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 10584/00
Schlagworte:
Auslegung; Kündigungsschutzklage; Klagerücknahme
Normen:
§ 4 KSchG; §§ 133, 157 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Erklärt ein Arbeitnehmer im Hinblick auf ein von ihm im Laufe des Kündigungsschutzver-fahrens eingegangenes anderes Arbeitsverhältnis, er nehme die Kündigungsschutzklage zurück, verfolgt aber gleichwohl die Verzugslohnansprüche für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum Beginn des anderweitigen Arbeitsverhältnisses weiter, so ist bei der gebotenen Auslegung nach §§ 133, 157 BGB diese Erklärung so zu verstehen, dass er an der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung weiter festhalten will und nur das Klageziel eines Fortbestehens des gekündigten Arbeitsverhältnisses nicht weiter verfolgen will.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.06.2001 - 3 Ca 10584/00 - teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 6.000,25 Euro nebst 4 % Zinsen aus jeweils 2.685,35 Euro seit dem 01.02.2001 und 01.03.2001^ sowie weitere 4 % Zinsen aus 629,58 Euro seit dem 11.05.2001 zu zahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert: 6.000,28 Euro.
 
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