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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 1000/01

Datum:
24.01.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1000/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0124.5SA1000.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 2505/00
Schlagworte:
Wiedereinsetzung
Normen:
§ 236 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Eine Wiedereinsetzung ohne entsprechenden Antrag, § 236 Abs. 2 ZPO, kann nur erfolgen, wenn sich aus dem Vorbringen der Partei ergibt, dass sie die verspätete Prozesshandlung als rechtzeitig behandelt wissen möchte und entsprechende Tatsachen vorbringt.
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.06.2001 - 1 Ca 2505/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.11.2000 als unzulässig verworfen wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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