Datum:
31.05.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 68/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0531.4TA68.02.00
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 6690/00
Normen:
§§ 148, 149 ZPO
Sachgebiet:
Sonstiges
Leitsätze:
Grundsätzlich keine Aussetzung des Verfahrens um das Annahmeverzugs-Entgelt bis zum Abschluss des Kündigungsrechtsstreits. Hier: Aussetzung des Kündigungsrechtsstreits in 2. Instanz gemäß § 149 ZPO.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 22.02.2002 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.12.2001 - 12 Ca 6690/00 - aufgehoben
1G r ü n d e
2
- Die Frage, ob und wann eine Lohnklage bis zum rechtskräftigen
Abschluss eines vorangegangenen Bestandsstreits ausgesetzt werden
kann, ist seit langer Zeit Gegenstand strittiger Auffassungen (vgl.
die Nachweise bei Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4.
Aufl. § 46 Rn 48 a). Nach ständiger Rechtsprechung der
nordrhein-westfälischen Landesarbeitsgerichte (Nachweise a. a. O.)
und auch der erkennenden Kammer (vgl. den in dem angefochtenen
Beschluss angeführten Beschluss vom 24. November 1997 - 4 Ta 343/97
- m. w. N.) spricht grundsätzlich gegen die Aussetzung einer
Zahlungsklage die Tatsache, dass das besondere Interesse an einer
auch nur vorläufigen Regelung von Arbeitsverhältnissen zum Schutz
der betroffenen Arbeitnehmer in mehreren arbeitsrechtlichen
Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Neben dem
allgemeinen Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG ist hier
insbesondere auf § 62 Abs. 1 ArbGG hinzuweisen. Wenn der
Gesetzgeber in der letzteren Vorschrift gerade die Möglichkeit der
Einstellung der Zwangsvollstreckung einschränkt, so wird daraus
deutlich, dass er dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gewähren will,
möglichst frühzeitig seine Ansprüche durchzusetzen, da er in aller
Regel die streitigen Geldbeträge zu seinem Lebensunterhalt
benötigt.
3
- Der vorliegende Fall zeigt keine Besonderheiten auf, die es
gerechtfertigt erscheinen lassen, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat in dem
Kündigungsschutzverfahren 7 Sa 1117/00 mit Beschluss vom 05.09.2001
den Rechtsstreit bis zum Abschluss des in S gegen den Kläger
eingeleiteten Strafverfahrens ausgesetzt. Der Beschluss wurde
ausweislich der dortigen Akten nicht schriftlich begründet. Soweit
das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss gemeint hat,
durch diesen Beschluss sei das erstinstanzliche Urteil in seiner
Aussagekraft hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigungen zum
jetzigen Verfahrensstand relativiert, so dass ausnahmsweise die
Sicherungsinteressen des Schuldners Vorrang vor den Interessen des
Gläubigers an Lohnzahlung und Weiterbeschäftigung hätten, so kann
die erkennende Kammer diese Schlussfolgerung aufgrund des
Aussetzungsbeschlusses nicht teilen. Voraussetzung der Aussetzung
nach § 149 ZPO ist, dass sich im Laufe eines Rechtsstreits der
Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung für die
Entscheidung von Einfluss ist. Dabei weist der Kläger zu Recht
darauf hin, dass ein Strafurteil den Zivilrichter nicht bindet
(vgl. statt vieler: Baumbach/Hartmann § 149 ZPO Rn 1).
Regelungszweck der Norm ist lediglich, im Interesse der
Prozesswirtschaftlichkeit eine doppelte Arbeitsleistung, z. B. auch
Belastung der Parteien und Zeugen mit einer doppelten
Beweisaufnahme, zu verhindern. Es lässt sich damit aus dem
Aussetzungsbeschluss nicht mehr herauslesen als das, was während
des Laufes eines Berufungsverfahrens stets gilt: Das
Berufungsgericht kann den ihm unterbreiteten Sachverhalt anders
beurteilen als das erstinstanzliche Gericht. Ein
Entscheidungsergebnis steht aber vor einem Urteil nicht fest.
4Darüber hinaus ist nach dem oben genannten Grundsatz dem den
Sicherungsinteresse des Schuldners, die das Arbeitsgericht hier
ausnahmsweise als überwiegend angesehen hat, grundsätzlich nicht im
Wege der Aussetzung zu genügen. Hierfür steht vielmehr die Regelung
des § 62 ArbGG zur Verfügung. Diese aber setzt voraus, dass es
überhaupt erst einmal zu einem Urteil des Arbeitsgericht kommt.
Erst im Verfahren nach § 62 S. 2 u. 3 ArbGG kann den
Sicherungsinteressen des Vollstreckungsschuldners unter den dort
gegebenen engen Voraussetzungen genügt werden.
5Ob sich das Kündigungsschutzverfahren dadurch erledigt hat, dass
- wie die Beklagte im Schriftsatz vom 17. 5. 2002 mitteilt - das in
Spanien anhängige Kündigungsschutzverfahren im Berufungsrechtszug
entschieden worden ist, kann dahinstehen. Eine solche Erledigung
wäre gegebenenfalls bei Fortsetzung des Verfahrens zu
berücksichtigen. Ein Grund, das vorliegende Verfahren auszusetzen
und damit einstweilen nicht weiterzubetreiben, wäre allein durch
eine solche Erledigung nicht gegeben.
6
- Die Kammer konnte die Rechtsbeschwerde nicht zulassen. Zwar ist
angesichts des Streites um die Voraussetzungen einer Aussetzung der
Entgeltklage unter den deutschen Landesarbeitsgerichten eine
höchst-richterliche Klärung wünschenswert. Im vorliegenden Fall
aber war noch § 78 Abs. 2 ArbGG a. F. anzuwenden, nach dem eine
weitere Beschwerde außer gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts
im Falle der Verwerfung des Einspruchs nicht stattfindet.
7Für Beschwerden und Erinnerungen finden nämlich die am 31.
Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die
anzufechtende Entscheidung vor dem 01. Januar 2001 verkündet oder,
soweit eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle
übergeben worden ist (§ 26 Nr. 10 EGZPO). Der angefochtene
Beschluss datiert vom 28.12.2001. Ausweislich der Akten (Bl. 337 d.
A.) wurde er nebst unterschriebenen Gründen (Bl. 338 - 340,
Unterschrift auf Bl. 340 d. A.) am 28.12.2001 vom Richter
unterzeichnet. Den Akten lässt sich zwar nicht entnehmen, wann er
bei der Geschäftsstelle eingegangen ist. Nach Rückfrage bei dem
seinerzeitigen Vorsitzenden der 12. Kammer des Arbeitsgerichts,
Herrn Richter am Arbeitsgericht W , hat dieser den Beschluss so am
selben Tage der Geschäftsstelle übergeben.
8R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
9Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.