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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 277/02

Datum:
10.10.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 277/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:1010.4TA277.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 889/02
Schlagworte:
nachträgliche Klagezulassung
Normen:
§ 5 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Teilt ein Anwalt eine zu notierende Frist für die Einlegung einer Kündigungsschutzklage seiner Büroangestellten nur mündlich mit, so muss er Vorkehrungen dafür treffen, dass die Frist korrekt eingetragen wird und insbesondere Hörfehler ausgeschlossen sind.
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.06.2002 - 8 Ca 889/02 d - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
 
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