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G r ü n d e
2Das Arbeitsgericht hat zu Recht die nachträgliche Klagezulassung nicht gewährt, da den Prozessbevollmächtigten der Klägerin Verschulden an der Versäumung der Klagefrist trifft.
3Die materielle Ausschlussfrist des § 4 KSchG ist insoweit einer Rechtsmittelbegründungsfrist gleichzusetzen.
5In diesem Zusammenhang könnten z. B. die vom Arbeitsgericht genannten Maßnahmen (Dokumentierung durch Fristenstempel, Aktennotiz oder Aktenvermerk) ausreichend gewesen sein. Auch kann es ausreichen, dass der Prozessbevollmächtigte nach seiner mündlichen Weisung durch sofortige Rückfrage sich davon überzeugt, ob das Datum zutreffend verstanden und notiert wurde. Hierdurch wäre eine entscheidende Fehlerquelle ausgeschlossen worden (Bundesverwaltungsgericht a. a. O.).
6Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin entsprechende allgemeine oder konkrete Vorkehrungen getroffen hat, hat er selbst nicht behauptet.
7Er hat vorgetragen, unmittelbar nach der Besprechung am 18.02. der Bürovorsteherin den 20.02.2002 als Frist genannt zu haben. Weiter hat er vorgetragen:
9"Nachdem die Kündigungsschutzklage noch am 18.02.2002 diktiert wurde, wurde sie am 19.02.2002 früh morgens geschrieben und sodann dem Amtsgericht Düren in die Kurierpost für das Arbeitsgericht Aachen gegeben." (Bl. 32 d. A.).
10Es wurde also nach dem 18.02. die Akte dem Anwalt nochmals zur Unterschrift vorgelegt. Dieses hat das Arbeitsgericht ausdrücklich festgestellt, ohne dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich dagegen gewandt hätte.
11Zwar kann sich ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf verlassen, dass sein Büropersonal auch mündlich erteilte Weisungen befolgt. Gleichwohl hat der Anwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten, wohl aber dann eigenverantwortlich zur prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden (BGH 11.02.1992 NJW 1992, 1632). Hier ist wiederum die materielle Klagefrist des § 4 KSchG einer Rechtsmittelfrist gleichzusetzen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte um so mehr Anlass gehabt, im Moment der Unterschrift die richtige Notierung der bereits am nächsten Tag ablaufenden Frist zu überprüfen, als er diese am Vortag - wie geschehen - nur mündlich mitgeteilt hat und keine weiteren Vorkehrungen zur Kontrolle getroffen hat.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
13Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
14(Dr. Backhaus)