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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 124/02

Datum:
24.05.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 124/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0524.4TA124.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 835/01
Normen:
§ 3 ZPO, § 8 BRAGO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Bei der Bestimmung des Streitwerts ist stets vom Interesse der klagenden Partei, nicht von eventuellen Kosten der beklagten Partei auszugehen, die ihr bei Stattgabe der Klage entstünden. Hier: Wert einer Klage eines Arbeitnehmers auf Bereitstellung einer Waschgelegenheit und einer Toilette (LAG = 4.000,00 EUR).
 
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers vom 27.03.2002 wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.01.2002 - 2 Ca 835/01 - abgeändert: Der Streitwert wird auf 4.000,- EUR festgesetzt.
 
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