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Landesarbeitsgericht Köln, 4 TaBV 2/02

Datum:
08.03.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 TaBV 2/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0308.4TABV2.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 BVGa 14/01
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung
Normen:
§§ 887 - 890, 929 II, 935, 936, 940 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Bei der Prüfung des Verfügungsgrundes hat eine Interessenabwägung stattzufinden, die sämtliche in Betracht kommenden materiellrechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien einbezieht. Bei weitgehend ungeklärter Sach- und Rechtslage sind die Anforderungen an den Verfügungsgrund erhöht. Bei einer in höherem Maße zweifelhaften Rechtslage kann regelmäßig keine einstweilige Verfügung ergehen. Umgekehrt braucht dann, wenn die Rechtslage im Sinne einer Bejahung des Verfügungsanspruchs klar ist und die Tatsachen unstreitig sind, der Verfügungsgrund nicht von besonderem Gewicht zu sein. Bei eindeutiger Rechtslage kann auf zusätzliche Anforderungen einen Verfügungsgrund ggf. ganz verzichtet werden. 2. Dem Gebot der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im Sinne der §§ 936, 929 II ZPO wird bei einer einstweiligen Verfügung, die Handlungs- und Unterlassungsgebote enthält, dann genügt, wenn der Titel im Parteibetrieb zugestellt wird und der Schuldner die gebotene Handlung durchgeführt bzw. sich an das Unterlassungsgebot hält.
 
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 18.12.2001 - 4 BVGa 14/01 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Auflagen aus der einstweiligen Verfügung nur so lange gelten, bis das Einigungsstellenverfahren DIS II abgeschlossen ist.
 
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