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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten nach beendetem Arbeitsverhältnis um die Rückzahlung von Fortbildungskosten, die die Kläger für den Beklagten dessen früherem Arbeitgeber erstattet haben, und über deren Rückzahlung durch den Beklagten an die Kläger sich § 19 Abs. 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages verhält. Die Kläger verlangen darüber hinaus Rückzahlung von Fortbildungskosten, die infolge einer Fortbildung des Beklagten im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit den Klägern entstanden sind.
3Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
4Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Ansprüche verfallen seien.
5Gegen dieses ihnen am 15.07.2002 zugestellte Urteil haben die Kläger am 08.08.2002 Berufung eingelegt und diese am 06.09.2002 begründet.
6Sie verfolgen ihr Prozessziel im Wesentlichen mit Rechtsausführungen weiter.
7Zudem tragen sie nunmehr vor, die Parteien hätten einen festen Raten- bzw. Tilgungsplan vereinbart. Die "Auslösesumme" habe beginnend mit der Übernahme der Zweigstelle durch den Beklagten binnen 5 Jahren zurückgezahlt werden sollen. Die Parteien hätten vereinbart, dass der Beklagte ab diesem Zeitpunkt Raten von mindestens 300,-- DM monatlich habe zahlen sollen. Dazu vertreten sie die Auffassung, dass bei einem Raten- bzw. Tilgungsplan, der über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausreiche, eine Rückzahlungsklausel, die die sofortige Rückzahlung des gesamten Betrages bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehe, nicht gültig sei. Daher sei die Rückzahlung auch nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig gewesen, so dass nach Auffassung der Kläger ihre Ansprüche nicht verfallen seien.
8Im Übrigen erheben sie erneut die Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung, da der Beklagte sie von der Einhaltung der Verfallfrist abgehalten habe, weil sein Prozessbevollmächtigter im Schriftsatz vom 02.05.2002 die zunächst von den Klägern geltend gemachte Fälligkeit als vollkommen unangemessen zurückgewiesen habe und weil der Beklagte - was von diesem bestritten wird - kurz vor seinem Ausscheiden geäußert habe, dass sein neuer Arbeitgeber die Auslösesumme zurückzahlen werde und er um eine entsprechende Aufstellung gebeten habe.
9Schließlich handele es sich um Ansprüche, die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwachsen seien und ihrem Zweck nach keiner unverzüglichen Klärung bedürften. Deshalb greife die Verfallklausel nicht.
10Die Kläger beantragen,
11das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.04.2002
12(Az.: 6 Ca 7951/01) abzuändern und den Beklagten
13zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag von
149.395,06 EUR nebst 7 % Zinsen seit dem 01.07.1999
15sowie weitere 1.633,59 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
16Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er weist darauf hin, dass er sowohl mit Schreiben vom 02.05.2001 als auch mit Schreiben vom 11.05.2001 die Ansprüche auch dem Grunde nach und definitiv zurückgewiesen habe.
20Im Übrigen handele es sich nicht um Ansprüche, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig würden.
21Es habe auch keine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen den Parteien gegeben. Die entgegenstehende Behauptung der Kläger sei völlig aus der Luft gegriffen und unsubstantiiert. Richtig sein allein, dass zwischen den Parteien eine Diskussion über eine klägerseits geplante Gehaltskürzung um 500,-- DM geführt worden sei.
22Ebenso unsubstantiiert und unwahr sei die Behauptung der Kläger, der Beklagte habe kurz vor seinem Ausscheiden ihnen gegenüber geäußert, sein neuer Arbeitgeber werde die Auslösesumme zurückzahlen.
23Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger hatte in der Sache keinen Erfolg. Beide Ansprüche sind verfallen.
26Der Anspruch aus § 19 Abs. 4 ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis.
30Das Bundesarbeitsgericht hat sogar zu § 70 Abs. 1 BAT a.F., der von einem Anspruch "aus dem Arbeitsvertrag" sprach, entschieden, es sei nicht die materielle Anspruchsgrundlage entscheidend, sondern der Entstehungsbereich des Anspruchs (BAG 11.06.1980 - 4 AZR 443/78 - AP Nr. 7 zu § 70 BAT). Das Arbeitsverhältnis (so die jetzige Neufassung des § 70 BAT) sei Anlass und alleiniger Sachgrund einer Überzahlung selbst dann, wenn der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Vergütung für Zeiträume gezahlt habe, in denen zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden habe (BAG a.a.O.; vgl. auch BAG 29.04.1982 - 5 AZR 1229/79 -).
31Dementsprechend unterliegt nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers wegen Ausbildungskosten der Ausschlussfrist des § 70 BAT (BAG 12.12.1979 - 5 AZR 1057/77 - AP Nr. 4 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
32Im vorliegenden Fall entstammt der Anspruch auf Rückzahlung der Auslösesumme eindeutig dem Arbeitsvertrag selbst. Er ist in § 19 des Arbeitsvertrages geregelt. Es liegt gerade kein selbstständiger, neben den Arbeitsvertrag getretener Darlehensvertrag vor. Dahinstehen kann daher, dass nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (18.06.1980 AP TVG § 4 Ausschlussfrist Nr. 68) auch Darlehenrückzahlungsansprüche unter Ausschlussklauseln fallen können.
33Bemerkenswerterweise haben die Kläger, die im Prozess die Auffassung vertreten, es handele sich um einen selbstständigen Darlehensvertrag, noch in dem Geltendmachungsschreiben vom 26.04.2001 gefordert, "laut Arbeitsvertrag die von uns am 08.08.1999 übernommene Weiterbildungsmaßnahme ihres vorherigen Arbeitgebers über die Summe von ...." zurückzuzahlen.
34Sofern die Kläger erstinstanzlich gemeint haben, die Fälligkeit sei auf den 16.08.2001 verschoben worden, so geht diese Auffassung fehl. Die Kläger haben mit Schreiben vom 26.04.2001 Rückzahlung bis zum 30.04.2001 gefordert. Der Beklagte hat daraufhin mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.05.2001 in der Tat u.a. diese kurze Frist als völlig unangemessen zurückgewiesen. Wenn die Kläger indessen meinen, sie hätten dem Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 09.05.2001 eine angemessene Frist bis zum 15.08.2001 eingeräumt, so gehen sie in der Auffassung fehl, damit sei die Fälligkeit verändert worden. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sowohl in demselben Schreiben vom 02.05.2001 (Bl. 36 d.A.) den geltend gemachten Anspruch "auch dem Grunde nach zurückgewiesen", als auch im Schreiben vom 11.05.2001 die Forderung definitiv mit dem Bemerken zurückgewiesen, "dass es kein Arbeitgeberdarlehen gibt, dass gekündigt werden könnte". Schon deshalb ist keine Stundungsvereinbarung und damit eine Verschiebung der Fälligkeit zustande gekommen. Davon abgesehen aber haben die Kläger im Schreiben vom 09.05.2001 eine solche auch gar nicht angeboten. Dort heißt es:
36"Durch die vorzeitige Kündigung ihrer Partei ist nach § 19 des
37Arbeitsvertrages der Darlehensbetrag nebst Zinsen zum
3801.05.2001 fällig geworden. Rein vorsorglich kündigen wir
39namens und in Vollmacht unserer Mandantin das Darlehen
40zum 15.08.2001."
41Dieses gilt ebenso für ihre - im Übrigen streitige und unsubstantiierte Behauptung - , der Beklagte habe vor seinem Ausscheiden erklärt, sein neuer Arbeitgeber werde die Auslösungssumme zurückzahlen. Denn selbst dann, wenn der Beklagte dieses vor seinem Ausscheiden erklärt haben sollte, hat er danach durch Schriftsätze seines Anwalts spätestens am 11.05.2001 definitiv abgelehnt.
43"Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu
48ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis
49kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder
50außer Kraft gesetzt werden."
51Dass die angebliche Ratenvereinbarung schriftlich getroffen worden sei, haben auch die Kläger nicht behauptet.
52Ob solches anerkannt ist, kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall erwuchsen die Ansprüche nicht nach Beendigung. Sie waren - die Wirksamkeit der Vereinbarungen unterstellt - schon vor Beendigung entstanden. Sie waren nicht einmal nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden, sondern mit Beendigung.
55Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wieso sie ihrem Zweck nach keiner unverzüglichen Klärung bedurft hätten: Es waren gerade die Kläger, die noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit anwaltlichem Schriftsatz die Forderungen erhoben. Der Beklagte reagierte unverzüglich. Schon dieses Verhalten zeigt, dass es ein erhebliches Interesse der Parteien an schneller Klärung gab. Bei den erheblichen Summen, um die es ging, ist dieses Interesse im Übrigen für beide Parteien evident. Gerade der Beklagte als Arbeitnehmer hatte ein hohes Interesse daran, schnell Sicherheit zu haben, ob er mit erheblichen Schulden aus dem Arbeitsverhältnis ausschied.
56- wie schon das Verhalten der Parteien zeigt - schneller Klärung.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.