Datum:
12.06.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Sa 480/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0612.4SA480.02.00
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 2851/01
Normen:
§ 62 I ArbGG; § 769 ZPO
Sachgebiet:
Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Auf § 769 ZPO ist § 62 I ArbGG entsprechend anzuwenden.
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.10.2001 - 10 Ca 2851/01 - sowie aus dem Prozessvergleich vom 08.11.2000 - 10 Ca 5403/01 - einstweilen bis zur Entscheidung über die vorliegende Berufung ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung unter Einrechnung des bereits beim Arbeitsgericht Köln 68 HL 43/01 hinterlegten Betrages einzustellen, wird zurückgewiesen.
1G r ü n d e :
2
- Für das arbeitsgerichtliche Verfahren ist in § 62 Abs. 1 Satz 3
ArbGG bestimmt, dass die einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung nach § 719 ZPO nur dann bewilligt werden kann,
wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm
einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Ein solcher
nicht zu ersetzender Nachteil ist weder dargetan noch glaubhaft
gemacht. Die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil
konnte daher nicht eingestellt werden.
3
- Aus dem gleichen Grunde war der Antrag auch zurückzuweisen,
soweit er auf § 769 ZPO gestützt ist. In der Rechtssprechung und
der Rechtswissenschaft ist umstritten, ob § 62 Abs. 1 ArbGG auch
auf den Fall des § 769 ZPO anzuwenden ist. Die 3. Kammer des
erkennenden Gerichts hat dieses sowohl in dem Beschluss vom
16.06.1983 - 3 Ta 86/83 - (DB 1983, 1827 - Leitsatz) als auch in
dem Beschwerdeverfahren 3 Ta 91/01 zum vorliegenden Verfahren
bejaht. Die erkennende Kammer folgt dem nicht. Sie teilt die - im
übrigen vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in erster Instanz
unter Berufung auf Grunsky selbst geteilte - Auffassung, dass § 62
Abs. 1 ArbGG auch auf den Fall des § 769 ZPO anwendbar ist (ebenso
LAG Hamburg 14.07.1981 - 1 Ta 8/81 - ARST 1983, 16; LAG Berlin
28.04.1986 - 9 Ta 5/86 - MDR 1986, 787; LAG Bremen 24.06.1996 - 2
Ta 28/96 - LAGE § 2 ArbGG 1979 Nr. 2; Grunsky § 62 ArbGG Rdn. 8 -
Nachweise zur Gegenmeinung bei Germelmann/Matthes/Prütting § 62
Rdn. 38). Denn die Bestimmung des § 62 Abs. 1 stellt eine besondere
Regelung für das Arbeitsgerichtsverfahren dar. Wenn die Einstellung
der Zwangsvollstreckung aus noch nicht rechtskräftigen Urteilen des
Arbeitsgerichts oder des Landesarbeitsgerichts nur unter den
erschwerten Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 zulässig
und eine Einstellung gegen Sicherheitsleistung nicht statthaft sein
soll, so zeigt der Hinweis auf § 707 Abs. 1 ZPO (Wiederaufnahme des
Verfahrens), dass diese Rechtsgrundsätze nicht nur für vorläufig
vollstreckbare, sondern auch für rechtskräftige Urteile gelten
sollen. Dazu muss auch ein Erst-recht-Schluss führen. Es gibt
keinen Grund dafür, die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus
einem rechtskräftigen Urteil unter leichteren Voraussetzungen zu
ermöglichen als aus einem vorläufig vollstreckbaren. Das muss auch
für wirksame gerichtliche Vergleiche als Zwangsvollstreckungstitel
gelten. Diese haben einem rechtskräftigen Urteil ähnlich
verfahrensabschließende Wirkung. Gerade im Arbeitsgerichtsverfahren
ist ihnen besondere Bedeutung hinsichtlich des Befriedigungseffekts
zugemessen worden (vgl. LAG Hamburg a.a.O.). Der zu einer analogen
Anwendung des § 62 Abs. 1 führende Erst-recht-Schluss gilt auch
hier.
4
- Trotz des dargestellten, klärungsbedürftigen Meinungsstreits um
die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 1 ArbGG konnte die Rechtsbeschwerde
nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 ZPO n.F. nicht zugelassen
werden. Denn für das vorliegende Berufungsverfahren gilt gem. § 26
Nr. 5 die EGZPO noch das alte Recht. Die letzte mündliche
Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren ist vor dem Januar 2002
geschlossen worden. Das Einstellungsverfahren ist Teil des
Berufungsverfahrens. Eine Ausnahme für Beschlüsse im Rahmen des §
769 ZPO ist in § 26 EGZPO nicht vorgesehen.
5Danach gilt im vorliegenden Falle noch § 70 ArbGG, der ein
Rechtsmittel gegen den vorliegenden Beschluss ausschließt.
6R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
7Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.