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Tatbestand
2Die Parteien streiten darum, ob und ggf. in welcher Höhe ihnen Beträge zustehen, die der Beklagte, der angestellter Arzt des Klägers ist, von der kassenärztlichen Vereinigung für eine Tätigkeit als ermächtigter Arzt erhalten und zu drei vierteln bereits an den Kläger abgeführt hat. Der Kläger begehrt auch den Rest, der Beklagte widerklagend die Herausgabe der zuvor von ihm abgeführten Beträge.
3Der Kläger unterhält Einrichtungen zur Beratung und Betreuung Hilfsbedürftiger, darunter Drogenberatungsstellen und Substitutionsambulanzen zur medizinischen und psychologischen Behandlung, Betreuung und Beratung von Drogenabhängigen und Aidskranken.
4Der Beklagte arbeitete auf Grund des Dienstvertrages vom 24.04.1998 (Blatt 6/7 d. A.). als "Arzt im Fachbereich Drogen- und Aidshilfe" in einer solchen Substitutionsambulanz des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 6/7 d. A. Bezug genommen. Der Beklagte war bis zum 01.07.1998 teilzeitbeschäftigt, danach vollzeitbeschäftigt und erhielt bis zum Ende des Arbeitsvertrages (30.06.2000) Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT von zuletzt 9.139,59 DM. Der Bereich der vertraglichen Tätigkeit des Beklagten war die Durchführung der Substitutionsbehandlung von drogenabhängigen Patienten, die den Kläger aufsuchten. Der Beklagte leitete dabei die Substitutionsambulanz und hatte die Aufgabe, zusammen mit zwei weiteren teilzeitbeschäftigten Ärztinnen/Ärzten die ärztliche Substitutionsbehandlung von Patienten einschließlich der erforderlichen Behandlung von Neben- und Folgeerkrankungen von bis zu 100 Drogenabhängigen durchzuführen.
5Hauptkostenträger im Bereich der Substitutionsambulanz war das S der S K . Die Finanzierung erfolgte im Rahmen von Leistungen nach BSHG. Zum 01.07.1999 trat eine Änderung der NUB-Richtlinien ein. Danach wurde die Substitutionsbehandlung zur Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Auf Grund des Subsidiaritätsgrundsatzes nach BSHG mussten zunächst die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen in Anspruch genommen werden.
6Der Kläger ließ zunächst prüfen, ob ihm eine sog. Institutionsermächtigung erteilt werden könne. Dieses war nicht möglich, da es sich bei seiner Einrichtung nicht um eine sog. ärztlich geleitete Einrichtung handelte, da nicht die Medizin, sondern die psychosoziale Betreuung der Patienten im Vordergrund steht.
7Nachdem sich herausgestellt hatte, dass dieses Konzept nicht durchgeführt werden konnte, bat der Kläger den Beklagten, eine persönliche Ermächtigung zu erwirken. Als angestellter Arzt konnte der Beklagte bei Vorliegen der entsprechenden Fachkunde eine solche Ermächtigung erhalten.
8Am Gespräch mit dem Sozialamt war der Beklagte beteiligt. Zwischen der S K und dem Kläger wurde am 22.12.1999 folgende Vergütungsvereinbarung getroffen:
9"Aufgrund der für das Jahr 1999 vorgelegten und von der Stadt
10anerkannten Wirtschaftspläne wird die Vergütung neu festge-
11setzt.
12Die Vergütung beträgt für jede/n Patienten/Patientin im Monat
13in der og. Ambulanz
14bei 81 Plätzen 1.297,80 DM, max. 1.261.461 DM/Jahr.
15Diese Vereinbarung gilt für 1999.
16Im Übrigen gelten die in der Einzelvereinbarung nach § 93 Bundes-
17sozialhilfegesetz (BSHG) vom 21.09.1999 mit dem Träger getroffenen Regelungen, insbesondere § 4 Vergütungsvereinbarung, da durch
18die neuen AUB-Richtlinien Einnahmen erwartet werden."
19Unter dem 17.06.1999 hatte der Kläger der K -N B K , Zulassungsausschuss, folgendes geschrieben:
20"Bescheinigung zur Vorlage bei der Kassenärztlichen Vereinigung
21Nordrhein
22Sehr geehrte Frau Müller,
23sehr geehrte Damen und Herren,
24wir bestätigen hiermit, dass Herr K R seit dem 19.04.1998
25bis auf weiteres als Leitender Arzt in unserer Substitutionsambulanz
26in Vollzeitbeschäftigung tätig ist.
27Der Antrag von Herrn R auf Ermächtigung zur Substitutionsbe-
28handlung erfolgt mit unserem Einverständnis und wird unsererseits
29befürwortet."
30Diese Bescheinigung war erforderlich, damit der Beklagte ermächtigt werden konnte. Mit Bescheid vom 02.11.1999 (Blatt 65 d.A.) wurde der Beklagte ermächtigt, darin heißt es:
31"Die Ermächtigung lautet ab dem 01.10.1999 wie folgt:
3234
nach den NUB-Richtlinien zur Methadon-Substitutionsbe-
3536
handlung bei i.v.-Heroinabhängigen,
3739
Methadon-Substitutionsbehandlung.
40Unter Beachtung der NUB-Richtlinien zur Methadon-Substitutionsbe-
41handlung bei i.v.-Heroinabhängigen.
42Die Ermächtigung des Herrn R endet am 30.09.2001, sofern sie nicht
43auf seinen Antrag hin erneuert wird. Sie erlischt automatisch zuvor, wenn
44er seine Tätigkeit als Leitender Arzt der Substitutionsambulanz
45"MEREAM" beim S K M e. . K - F -
46D - und A -H - in 50676 K A -S , M -
4766-68, beenden sollte."
48Der Beklagte bemühte sich in der Folgezeit, mit dem Kläger eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass er einen Teil der Einnahmen von der kassenärztlichen Vereinigung für sich behalten dürfe. In einem Schreiben
49des Klägers an den Beklagten vom 04.02.2000 (Blatt 63 f. d. A.) heißt es dazu:
50"Mit Ihnen ist über den normalen Dienstvertrag hinaus keine weitere
51zusätzliche vertragliche Vereinbarung getroffen worden. Eine An-
52wendung des § 120 SGB V in analoger Weise würde aber eine ent-
53sprechende vertragliche Regelung mit Ihnen voraussetzen, zu der
54wir nicht bereit sind, so dass Gelder, die sich aus der Abrechnung mit
55der K V ergeben, an den Träger in voller
56Höhe abzuführen sind.
57Wie auch dem Schreiben des K S vom 22.12.1999
58sowie der Vereinbarung zwischen der S K und dem S e. .
59K vom 22.12.1999 zu entnehmen ist, wird erwartet, dass es ab
60dem Jahr 2000 durch die Neufassung der NUB-Richtlinien eine neue
61Rechtslage gegen wird und dass im Hinblick auf § 4 der Vereinbarung
62zwischen dem S und dem S e. . K durch die neuen AUB-
63Richtlinien Einnahmen erwartet werden. Insofern sind wir gehalten, Ein-
64nahmen die sich aus Abrechnungen mit der K V ergeben könnten, in voller Höhe an das S abzuführen
65bzw. mit den Kostensätzen zu verrechnen. Dies ergibt sich aus dem
66Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe gem. § 2 BSHG."
67Der Beklagte erbrachte weiterhin in den Diensträumen des Klägers die ärztliche Substitutionsbehandlung einschließlich der erforderlichen Behandlung von Neben- und Folgeerkrankungen von Drogenabhängigen.
68Für die ersten beiden Quartale 2000 zahlte die kassenärztliche Vereinigung einen Betrag von insgesamt 15.580,72 DM an den Beklagten. Davon führte dieser einen Betrag von 11.570,42 DM an den Kläger ab. Unter dem 20.08.2000 schrieb der Beklagte dazu an den Kläger:
69"Während meiner Tätigkeit als ltd. Arzt in der Ambulanz
70MEREAM hatte ich mich intensiv, aber leider vergeblich, bemüht,
71zwischen dem S e. . K und mir eine vertragliche Verein-
72barung bezüglich der Höhe der Durchleitung der Einnahmen aus
73vertragsärztlicher Tätigkeit zu erzielen. Mangels einer solchen
74vertraglichen Vereinbarung halte ich es für geboten, die allgemein
75übliche Verteilung von 75:25 (Träger : Arzt) zur Anwendung zu
76bringen. Dieses Verfahren wird in sämtlichen übrigen Substitutions-
77ambulanzen Kölns praktiziert."
78Der Kläger begehrt die Zahlung des Differenzbetrages. Dieser Betrag stehe dem Beklagten nicht zu, da dieser nach wie vor nichts anderes als die
79vertraglich geschuldete Leistung erbracht habe und dafür ein angemessenes Gehalt erhalten habe.
80Sofern bei anderen Trägern den behandelnden Ärzten ein Teil belassen werde, beruhe dieses auf vertraglichen Vereinbarungen - dieses Letztere ist unstreitig -.
81Der Kläger hat beantragt,
82den Beklagten zur Zahlung von DM 3.515,30 nebst
834 % Zinsen von DM 1.185,54 seit 1. Oktober 2000
84sowie von dem Rest seit 15. Dezember 2000 zu ver-
85urteilen.
86Widerklagend hat der Beklagte beantragt,
87den Kläger zur Zahlung von DM 11.570,42 nebst
884 % Zinsen ab 27. März 2001 zu verurteilen
89Der Kläger hat beantragt,
90die Widerklage abzuweisen.
91Der Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, es habe sich, soweit er mit der k V abgerechnet habe, um eine Nebentätigkeit gehandelt, die er - so hat er behauptet - zeitlich außerhalb und zusätzlich zu seiner Haupttätigkeit erbracht habe. Für eine Abführung an den Kläger habe es überhaupt keine Grundlage gegeben, so dass er den gesamten abgeführten Betrag zurückverlange.
92Hilfsweise hat der Beklagte die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch in Höhe von 5.940,62 DM erklärt, wegen dessen genauen Berechnung auf Blatt 34/35 d. A. Bezug genommen wird. Er hat dazu vorgetragen, diese Kosten seien ihm durch die Teilnahme an einer Fortbildung entstanden, die notwendige Voraussetzung für die Ermächtigung gewesen sei. Daran habe sich - das ist unstreitig - der Kläger lediglich mit 920,00 DM beteiligt.
93Der Kläger hat bestritten, dass diese Fortbildung zum Erwerb der Ermächtigung erforderlich gewesen sei. Er verweist darauf, dass der Beklagte bereits vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der Substitutionsambulanz die Voraussetzungen für die Ermächtigung erfüllt habe. Dieses ergebe sich aus der Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung "Qualifikation Methadonsubstituution" nach der NUB-Richtlinie am 03.12. und 06.12.1997 (Teilnahmebescheinigung Blatt 68 d. A.). Aus diesem Grunde habe er, der Kläger, sich auch nur mit 720,00 DM an der Finanzierung der weiteren Fortbildungsveranstaltung zu Gunsten des Beklagten beteiligt.
94Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.10.2001 der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Gegen dieses ihm am 22.02.2000 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20.03.2002 Berufung eingelegt und diese am Monatag den 22.04.2002 begründet.
95Der Beklagte meint, ihm stehe der gesamte strittige Betrag zu, da es sich um eine Nebentätigkeit gehandelt habe. Die entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung sieht der Beklagte im Schreiben des Klägers vom 17.06.1999.
96Soweit er dem Kläger ein Angebot über die Abwicklung seiner Nebentätigkeit unterbreitet habe, sei dieser darauf nicht eingegangen. Er, der Beklagte, sei bei der Konkretisierung seines Vorschlages davon ausgegangen, dass dem Kläger durch seine Nebentätigkeit Kosten entstehen könnten, zu deren Erstattung er sich in dem Umfang habe verpflichten wollen, wie dieses in vergleichbaren Einrichtungen auf vertraglicher Grundlage erfolge. Er, der Beklagte, habe unter dem Vorbehalt einer Einigung über dieses Angebot die Vorschusszahlung erbracht, also eine mit dem Vorbehalt der Rückforderung versehene Zahlung erbracht und nicht zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit, von deren Nichtbestehen er gewusst habe. Dieses erfülle nicht den Tatbestand des § 814 BGB.
97Weiter behauptet der Beklagte, die Fortbildung im Jahre 1999 sei zum Erwerb der Ermächtigung erforderlich gewesen. Dieses ergebe sich schon daraus, dass die Möglichkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung Substitutionsbehandlung abzurechnen, erst am 01.07.1999 geschaffen worden sei. Zuvor habe es folglich auch keine rechtlichen Voraussetzungen gegeben, unter denen die entsprechende Genehmigung habe erteilt werden können.
98Der Beklagte beantragt,
992. den Kläger zur Zahlung von DM 11.570,42
101(= EUR 5.915,86) nebst 4 % Zinsen ab dem
10227. März 2001 zu verurteilen.
103Der Kläger beantragt,
104die Berufung zurückzuweisen.
105Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er weist darauf hin, dass sein Schreiben vom 17.06.1999 keine Nebentätigkeitsgenehmigung enthalte. Auch die neben und nach dem Beklagten tätigen Ärzte in der Substitutionsambulanz führten - das ist unstreitig -, soweit sie auf Grund der Ermächtigung zur Einziehung der k L berechtigt seien, diese Beträge in vollem Umfang an den Kläger ab, der sie wiederum durch Verrechnung an die S K weitergebe.
106Zu Unrecht versuche der Beklagte, seine Tätigkeiten als zusätzliche Tätigkeiten darzustellen, die zeitlich außerhalb der Dienstzeit gelegen hätten. Davon könne überhaupt keine Rede sein. Richtig sei vielmehr, dass die streitgegenständlichen Tätigkeiten zu den festen Bestandteilen der Aufgaben des ärztlichen Teams bei ihm, dem Kläger, gehört hätten.
107Ein Verzicht auf die Auszahlung hätte für den Beklagten auch eine Doppelzahlung (Gehalt zuzüglich kassenärztlicher Leistung) bedeutet. Hierzu habe aus der Sicht des Klägers keinerlei Anlass bestanden, zumal der Kläger nicht - das ist als solches unstreitig - ein auf Gewinn ausgerichtetes Unternehmen sei. Die Dienstzeit habe bei Bedarf variieren können, Mehrarbeit oder Nebentätigkeit seien aber nicht vereinbart worden.
108Erneut bestreitet der Kläger, dass die weitere Fortbildungsmaßnahme im Jahre 1999 erforderlich gewesen sei. Er verweist darauf, dass es für diese Fortbildungsveranstaltung eine ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung der Parteien vom 14.05.1999 gegeben habe (Blatt 123 d. A.).
109Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
110Entscheidungsgründe
111Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hatte in der Sache keinen Erfolg.
112Vertraglich war der Kläger als "Arzt im Fachbereich Drogen- und Aidshilfe" in der Einrichtung des Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag erstreckte sich damit auf alle in der Einrichtung des Klägers anfallenden ärztlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Drogen- und Aidshilfe, insbesondere also auf die Substitutionsbehandlung und die damit zusammenhängenden ärztlichen Aufgaben. Dass der Beklagte Honorare bezogen hätte für Patienten, die er außerhalb der Einrichtung des Klägers behandelt hätte, hat er selbst nicht behauptet. Soweit er behauptet hat, er habe die Behandlungen außerhalb seiner eigentlichen Arbeitszeit vorgenommen, so ist dieser Vortrag gänzlich unsubstantiiert, und im Übrigen für den Herausgabeanspruch unerheblich. Der Beklagte hat einen Anspruch auf Entgelt von Mehrarbeit weder erhoben noch in irgendeiner Weise substantiiert. Der Kläger hat auch ausdrücklich vorgetragen, den Beklagten nicht zur Mehrarbeit angewiesen zu haben. Dazu hat der Beklagte nichts Substantiiertes eingewendet.
114Wegen dieser ausdrücklichen Vereinbarung kann es dahinstehen, ob die Fortbildungsmaßnahme erforderlich war. Dass sie vom Kläger von sich aus verlangt worden wäre, hat der Beklagte nicht behauptet.
122Im Übrigen ist seine Argumentation, die Erforderlichkeit ergebe sich schon daraus, dass die vorherige Fortbildungsmaßnahme vor der Änderung der Richtlinien stattgefunden habe, nicht nachvollziehbar. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass früher stattgefundene Fortbildungsmaßnahmen im gleichen Fachgebiet nicht ausreichten.
123Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
124RECHTSMITTELBELEHRUNG
125Gegen dieses Urteil ist für mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim
126Bundesarbeitsgericht
127Hugo-Preuß-Platz 1
12899084 Erfurt
129Fax: (0361) 2636 - 2000
130anzufechten auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.