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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 21/01

Datum:
18.01.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 21/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0118.4SA21.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 720/00
Schlagworte:
Altersversorgung eines beurlaubten Beamten
Normen:
§ 70 BAT
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine Klausel in der arbeitvertraglichen Versorgungszusage an einen beurlaubten Beamten, die die Altersversorgung trotz Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses bis zum Versorgungsfall unter die Bedingung stellt, dass die Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis nicht widerrufen ist, ist unwirksam.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.08 2000 - 5 Ca 720/00 - teilweise abgeändert:

1.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2221,88 Euro (entsprechend 4345, 62 DM) brutto als Versorgungs- Differenzzahlungen für die Monate Juli bis September 1998 nebst 4 % Zinsen seit dem 04.02.2000 zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 11109,40 Euro (entsprechend 21728,10 DM) brutto als Versorgungs-Differenzzahlungen für die Monate Oktober 1998 bis Dezember 1999 nebst 4 % Zinsen seit dem 14.01.2000 zu zahlen.

Der Klageantrag, die Beklagte zu 2 auch insoweit als Gesamtschuldner zu verurteilen, wird abgewiesen. Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.01. 2000 monatlich den Betrag zu zahlen, der sich als Unterschiedsbetrag des Ruhegehaltes nach der Besoldungsgruppe B3 BBesG in der jeweils gültigen Fassung zu dem Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 15 ergibt.

Der Klageantrag, die Beklagte zu 2 auch insoweit als Gesamtschuldner zu verurteilen, wird abgewiesen. Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil

vorbehalten.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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