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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten in der Hauptsache darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein 13. und 14. Monatsgehalt als Gratifikation, Urlaubsabgeltung und Reisekostenerstattung zu zahlen. Über die Klageforderung ergibt am 30.06.1999 ein stattgebendes 1. Versäumnisurteil.
3Mit Urteil vom 16.03.2001 entschied das Arbeitsgericht Köln:
4"Die im Versäumnisurteil des erkennenden Gerichtes
5vom 30.06.1999 enthaltene Entscheidung wird unter
6Zurückweisung des Antrages der Beklagten auf Wieder-
7einsetzung in den vorherigen Stand betreffend die
8versäumte Einspruchsfrist und unter Verwerfung des
9Einspruchs als unzulässig aufrechterhalten."
10Dieses Urteil wurde dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 04.09.2001 zugestellt (Bl. 213 d. A.).
11Dagegen legten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 12.09.2001 Berufung ein (Bl. 216 d. A.).
12Zugleich wiesen sie darauf hin, dass die Berufungseinlegung zunächst nur fristwahrend erfolge und noch nicht feststehe, dass das Berufungsverfahren durchgeführt werde. Zugleich beantragten sie Einstellung der Zwangsvollstreckung, die mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 21.09.20001 zurückgewiesen wurde. Schließlich heißt es in der Berufungsschrift:
13"Desweiteren beantragen wir
14A k t e n e i n s i c h t
15hinsichtlich des Verfahrens I. Instanz und bitten darum,
16die Akte in unsere Kanzlei zu senden."
17Die Akte wurde am 20.09.2001 von der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts von dem Arbeitsgericht angefordert. Eine zweite Anforderung erfolgte am 30.10.2001.
18Am 16.10.2001 (Bl. 242 d. A.) teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit, man habe am 16.03.2001 Berufung eingelegt und bitte, die Berufungsfrist um einen Monat zu verlängern, da der allein sachkundige Unterzeichner erst vor wenigen Tagen aus seinem Jahresurlaub zurückgekehrt sei und aufgrund zahlreicher Fristsachen keinen Gelegenheit gehabt habe, die Berufungsbegründung zu fertigen. Darüber hinaus sei die Akteneinsicht bislang nicht gewährt worden.
19Mit Beschluss vom 17.10.2001 wurde der Antrag, die Begründungsfrist zu verlängern, zurückgewiesen, da die Begründungsfrist bereits am 12.10.2001 abgelaufen war.
20Am 30.10.2001 ging ein Schriftsatz der Beklagten ein, mit dem "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" beantragt wird und an dessen Ende es heißt:
21"Nach alledem ist Wiedereinsetzung in den vorherigen
22Stand zu gewähren und die Frist zur Begründung der
23Berufung auf einen Monat nach erfolgter Akteneinsicht
24zu verlängern."
25Nachdem mit Schriftsatz vom 22. November 2001 nach gewährter Akteneinsicht die Akte zurückgereicht wurde, wurde die Berufung mit Schriftsatz vom 17.12.2001, eingegangen am 17.12.2001, (Bl. 265 d. A.) begründet.
26Zum Wiedereinsetzungsantrag tragen die Beklagte vor:
27Der Beschluss vom 17.10.2001 nebst Begleitschreiben habe die Prozessbevollmächtigten am 24.10.2001 erreicht. Das Verfahren sei von diesen erst am 10.09.2001 übernommen worden. Das erstinstanzliche Urteil sei den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 04.09.2001 zugestellt worden, obwohl es bereits am 16.03.2001 verkündet worden sei. Die erstinstanzlichen Vertreten seien dann der Meinung gewesen, die Frist zur Einlegung der Berufung gehe bis zum 04.10.2001. Nachdem sich die Kläger (gemeint sind die Beklagten) an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gewandt hätten, sei festgestellt worden, dass die Frist zur Einlegung der Berufung tatsächlich bereits am 16.09.2001 ablaufe. Aufgrund der Tatsache, dass der alleinsachkundige Unterzeichner des Wiedereinsetzungsantrages bereits am 12.09.2001 seinen Jahresurlaub bis einschließlich 06.10.2001 angetreten habe, habe er noch kurzfristig die Berufung eingelegt und alles aus seiner Sicht notwendige veranlasst, damit die Frist zur Einlegung wie auch zur Begründung der Berufung ordnungsgemäß gewahrt werde.
28Die Fristen notiere und überwache die Angestellte B F . Diese arbeite seit über vier Jahren für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten und sei in dieser Zeit ordnungsgemäß mit der erforderlichen Sorgfalt überwacht worden. Ein Fehler sei ihr bislang nicht unterlaufen. Im vorliegenden Falle habe sie jedoch aufgrund des Ablaufs der Berufungsfrist am 16.09.2001 den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf dem 16.10.2001 notiert.
29Aufgrund der beantragten Akteneinsicht bereits mit der Einlegung der Berufung sei ohnehin klar gewesen, dass die Berufung erst nach erfolgter Akteneinsicht würde begründet werden können, so dass als Wiedervorlage erst der 15.10.2001 und kein früheres Datum notiert worden sei. Wäre - so der Prozessbevollmächtigte der Beklagten - wie sonst üblich, ein früheres Datum zur Wiedervorlage notiert worden, denn schließlich könne nicht immer gewährleistet werden, dass binnen 24 Stunden eine Berufung auch begründet werden könne, bzw. wäre dem Prozessbevollmächtigten die Akteneinsicht rechtzeitig gewährt worden, so wäre ihm auch aufgefallen, dass die Frist zur Begründung der Berufung nicht am 16.10., sondern am 12.10.2001 gewesen sei.
30Darüber hinaus sei - so meint der Prozessbevollmächtigte der Beklagten - aufgrund der Mitteilung, dass die Berufung nur fristwahrend eingelegt worden sei und des Antrages auf Akteneinsicht "auch bei Gericht völlig klar" gewesen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten weder die Aussichten der Berufung prüfen noch die Berufung selbst werde begründen können, solange ihm nicht Akteneinsicht gewährt werden würde.
31Zudem sei er der Ansicht, dass bereits durch den Antrag auf Akteneinsicht ?Inzidenta? auch ein Antrag auf angemessene Fristverlängerung bis mindestens zum Zeitpunkt der Gewährung der Akteneinsicht gestellt worden sei.
32Wegen des Inhalts der materiellen Berufungsbegründung wird auf Bl. 265 - 268 d. A. Bezug genommen.
33Die Beklagte beantragt,
34nach erfolgter Akteneinsicht zu verlängern;
37- 18 Ca 3349/99 - abzuändern und nach den Schluss-
39anträgen erster Instanz zu erkennen.
40Der Kläger beantragt,
41Stand zurückzuweisen;
43gründungsfrist um einen Monat nach erfolgter
45Akteneinsicht zurückzuweisen;
46hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.
48Der Kläger rügt den Vortrag, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe alles aus seiner Sicht notwendige zur Wahrung der Frist zur Einlegung also auch zur Begründung der Berufung veranlasst, als unsubstantiiert, da nicht einmal dargelegt worden sei, was an Notwendigem veranlasst worden sein solle.
49Aufgrund des Vortrages der Beklagten stehe jedoch fest, dass eine ordnungsgemäße Überwachung der Frau B F nicht stattgefunden habe. Denn in diesem Falle hätte sie eine Rotfrist zur Eintragung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist am 12.10.2001 und eine Vorfrist wenigstens eine Woche vorher auf den 05.10.2001 eintragen müssen.
50Es sei zur Glaubhaftmachung auch keine eidesstattliche Versicherung der Frau F vorgelegt worden, die ergeben hätte, dass eine ordnungsgemäße Überwachung stattgefunden bzw. die zur ?Führung? stehende Sorgfalt gewahrt worden sei. Dieses werde mit Nichtwissen bestritten.
51Gerade weil die Berufung zunächst nur fristwahrend eingelegt worden sei, sei darauf zu achten gewesen, dass eine etwaige Fristverlängerung für die Berufungsbegründung rechtzeitig gestellt werde.
52Unzutreffend sei die Ansicht der Beklagten, dass durch den Antrag auf Akteneinsicht ?Inzident? auch ein Antrag auf angemessene Fristverlängerung bis mindestens zum Zeitpunkt der Gewährung der Akteneinsicht gestellt werde. Dieses ergebe sich weder aus dem Gesetz noch sei einschlägige Rechtsprechung bekannt.
53Wegen der materiellen Berufungserwiderung wird auf Bl. 273 - 279 d. A. Bezug genommen.
54Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
55E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
56Gemäß § 234 Abs. 1 ZPO beträgt die Wiedereinsetzungsfrist zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das Hindernis ist behoben von dem Tag an, von dem ab man bei Anwendung des in § 233 ZPO geregelten Verschuldensgrades nicht mehr sagen kann, dass das Weiterbestehen des Hindernisses noch unverschuldet ist. Dabei ist wie stets Verschulden des gesetzlichen Vertreters bzw. des Prozessbevollmächtigten schädlich (vgl. statt Fila/Baumbach/Hartmann § 234 ZPO Rn 6).
59Aus den Darlegungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ergibt sich, dass diesen am 15.10.2001 die Akte vorgelegt wurde. Mit der Aktenvorlage aber entsteht für den Anwalt eine Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung (BGH 06.07.1994 NJW 1994, 2551, 2552). Spätestens an diesem Tage also hätte dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten auffallen müssen, dass die Frist zur Begründung der Berufung nicht der 16.10.2001, sondern der 12.10.2001 war. An diesem Tage war mithin das Hindernis behoben. Gemäß § 188 Abs. 2 BGB lief die Wiedereinsetzungsfrist mithin am 29. Oktober 2001 ab. Der Antrag am 30. Oktober war bereits verspätet.
60Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat aber den Wiedereinsetzungsantrag vom 30. Oktober 2001 nicht mit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung (Berufungsbegründung) verbunden, sondern lediglich nochmals (was bereits durch Beschluss vom 17.10.2001 abgewiesen wurde) Verlängerung der Begründungsfrist beantragt.
62Eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz ist auch nicht deshalb zu machen, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten - wie er behauptet - die Berufung nicht ohne Akteneinsicht hätte begründen können.
63Diese gesamte Argumentation ist ersichtlich allein aufgrund der Kenntnisse des erstinstanzlichen Urteils ohne weitere Berücksichtigung des Akteninhalts möglich gewesen.
65Weiter wird argumentiert, dem stehe auch nicht entgegen, dass das Namensschild des Geschäftsführers möglicherweise am Tag der Niederlegung sich noch an der Wohnung befunden habe (worauf das Urteil abhebt). Zumindest gegenüber dem zustellenden Postbediensteten könne der Anschein der noch bestehenden Wohnung nicht erzeugt worden sein, da dieser vom Nachsendeantrag Kenntnis gehabt habe.
66Auch diese Argumentation setzt keine weiteren Kenntnisse des Akteninhalts voraus.
67Schließlich werde argumentiert, darüber hinaus habe der Zeuge V bekundigt, dass am Montag (19.07.) oder Dienstag (20.07.) die restlichen Sachen aus der Wohnung geschafft und das Namensschild entfernt worden sei (auch dieses ergibt sich aus dem Urteil selbst). Wäre - so wird weiter argumentiert - zu diesem Zeitpunkt die Niederlegung bereits erfolgt gewesen, so wäre dem Zeugen sicherlich auch der auffällige gelbe Benachrichtigungszettel aufgefallen.
68Auch zu dieser Argumentation bedurfte es offensichtlich keiner weiteren Kenntnisse des Akteninhalts.
69Weiter wird argumentiert, es entspreche durchaus der Lebenserfahrung, dass Postbedienstete, welche ihren Bezirk schon länger betreuten, auch dann noch Post zustellten, wenn das Namensschild schon längst entfernt sei.
70Auch diese Argumentation erfolgt ersichtlich ohne die Notwendigkeit der Kenntnisse des weiteren Akteninhalts.
71Schließlich wird für die Tatsache, dass die Beklagte sowie ihr Geschäftsführer bereits seit dem 18.07.1999 nicht mehr in der Adresse in K wohnhaft gewesen sei, der ehemalige Vermieter als Zeuge angeboten, wobei erboten wird, auf entsprechenden Hinweis die ladungsfähige Anschrift nachzureichen.
72Auch für dieses neue Angriffsmittel bedurfte es der Kenntnis des Akteninhalts nicht.
73Schließlich wird noch argumentiert, es habe im übrigen der Wiedereinsetzung nicht entgegengestanden, dass der Beklagte vom Gütetermin am 30.06. Kenntnis gehabt habe. Die "zweiwöchige Einspruchsfrist" beginne erst mit der Zustellung, so dass es völlig unerheblich sei, ob die belastete Partei vorher von der Existenz des Versäumnisurteils wisse oder nicht. Zudem bestehe noch die Möglichkeit, dass auch die klagende Partei nicht anwesend gewesen sei und der Ausgang der Güteverhandlung offen sei, so dass ein Einspruch nicht ins Blaue habe eingelegt werden können.
74Auch hier ist wiederum der weitere Inhalt der Akte nicht erheblich gewesen.
75Nach der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages kann davon nicht ausgegangen werden.
80Was dieses letztere anbelangt, so ist es zunächst falsch, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten meint, die Frist zur Einlegung der Berufung sei nicht - wie die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten errechnet haben - mit dem 04.10.2001, sondern bereits mit dem 16.09.2001 abgelaufen.
83Ist keine Zustellung der gerichtlichen Entscheidung erfolgt, so läuft zunächst die Fünf-Monats-Frist des § 516 ZPO und sodann die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 ArbGG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beträgt in diesen Fällen mithin die Rechtsmittelfrist längstens 17 Monate (BAG 06.08.1997 AP ZPO § 516 Nr. 8
84). Nur am Rande bemerkt sei, dass entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch die Einspruchsfrist für das erstinstanzliche Versäumnisurteil nicht zwei Wochen, sondern eine Woche betrug (§ 59 Abs. 1 ArbGG a. F.).
85Aber selbst wenn Frau F die Berechnung der Fristen selbständig überlassen worden wäre, so kann mangels genauer Darlegungen zu entsprechenden Anweisungen nicht von einem Nichtverschulden des Prozessbevollmächtigten ausgegangen werden. Vielmehr spricht die Art und Weise der Fristnotierung (und Berechnung) dafür, dass grundlegende Kenntnisse der Fristberechnung nicht vorhanden waren.
87Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (30.05.2001 - 4 AZR 271/00 -) es zu den Organisationspflichten eines Rechtsanwalts gehört, dafür Sorge zu tragen, dass bei oder nach Absendung der Berufungsschrift die von deren Einreichung abhängige voraussichtliche Frist für die Berufungsbegründung sofort festgehalten wird und dass zusätzlich nach Eingang der gerichtlichen Empfangsbestätigung diese Fristeintragung überprüft und gegebenenfalls korrigiert wird. Bei einer solchen erforderlichen Doppelkontrolle und Kenntnis über die richtige Fristberechnung wäre der vorliegende Fehler mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht passiert.
88Wiederum trägt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der Wiedereinsetzungsschrift nicht vor, ob es zu der Eintragung des 15.10. als Vorfrist aufgrund einer konkreten Anweisung seinerseits gekommen ist und wie im übrigen die allgemeine Anweisung in seiner Praxis zur Eintragung von Vorfristen lautet.
90Eine Vorfrist von nur einem Tage war aber gerade angesichts der Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erstinstanzlich nicht mandatiert war unverhältnismäßig und schuldhaft kurz. Gerade die Tatsache, dass die Akte bei Berufungseinlegung noch nicht vorlag hätte dazu veranlassen müssen, mindestens die übliche Wochenfrist zu verfügen oder aber eine noch längere Frist, innerhalb derer es möglich gewesen wäre, durch Analyse des Urteils, Parteibefragung oder Einsicht in die Handakten der Prozessbevollmächtigten der ersten Instanz eine Berufungsbegründung zu fertigen. Keinesfalls konnte sich der Prozessbevollmächtigte darauf verlassen, dass die Akten vorlägen. Selbst bei Vorliegen der - umfangreichen - Akten, war der 15.10. zu riskant. Davon abgesehen war der Akteneinsichtsantrag lediglich beim Landesarbeitsgericht gestellt. Letztendlich muss das Landesarbeitsgericht zunächst die Akten beim Arbeitsgericht anfordern. Die Akteneinsicht verzögert sich nicht selten, weil erstinstanzlich noch weitere Arbeiten, wie zum Beispiel Streitwertbeschlüsse und ähnliches zu erledigen sind. Keinesfalls kann sich ein Prozessbevollmächtigter darauf verlassen, rechtzeitig Akten vorliegen zu haben.
91Wiederum kann mangels substantiierten Vortrags und Glaubhaftmachung nicht ausgeschlossen werden, dass die Verfügung einer zu kurzen Vorfrist auf Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zurückgeht.
92R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
96Gegen dieses Urteil ist für die Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
97Gegen dieses Urteil ist für mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim
98Bundesarbeitsgericht
99Hugo-Preuß-Platz 1
10099084 Erfurt
101Fax: (0361) 2636 - 2000
102anzufechten auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.
103(Dr. Backhaus) (Gerß) (Eßer)