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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 1025/01

Datum:
25.01.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1025/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0125.4SA1025.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 3349/99
Schlagworte:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Die Verbindung eines Antrags auf Wiedereinsetzung allein mit einem Verlängerungsantrag für die versäumte Frist genügt der Anforderung des § 236 II S. 2 ZPO nicht, innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen. 2. Ein Antrag auf Akteneinsicht enthält nicht zugleich einen Verlängerungsantrag.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.03.2001 - 16 Ca 3349/99 - wird unter Zurückweisung der Anträge, wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Frist zur Begründung der Berufung auf einen Monat nach erfolgter Akteneinsicht zu verlängern, auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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