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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 330/02

Datum:
05.11.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 330/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:1105.2TA330.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ga 179/02
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung; Dienstwagen mit Privatnutzung, Entzug bei Kündigung
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine einstweilige Verfügung auf Gestellung eines Dienstwagens zur (ausschließlich) privaten Nutzung scheitert regelmäßig am Verfügungsgrund, da es dem Arbeitnehmer zumutbar ist selbst für Ersatz zu sorgen und die Kosten im Wege des Schadensersatzes durchzusetzen.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.09.2002 - 8 Ga 179/02 -

wird auf dessen Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

 
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