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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 700/02

Datum:
11.11.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 700/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:1111.2SA700.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 11099/01
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 8 AZN 63/03
Schlagworte:
Schadensersatz, betrieblich veranlaßte Tätigkeit, Handbremse
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Vergißt ein Lkw-Fahrer beim Abstellen des Lkw die Handbremse anzuziehen und kommt es hierdurch zu einem Schaden, kann ohne Hinzutreten besonderer Umstände von mittlerer Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Verwirklicht sich hierbei nur ein geringer Schaden so ist, wenn die Schadenhöhe den Arbeitnehmer noch nicht in seiner Existenz bedroht, eine Abweichung von der hälftigen Schadenteilung nicht gerechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine mögliche Kaskoversicherung nicht abgeschlossen hat.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil

              des Arbeitsgerichts Köln vom 10.05.2002

              - AZ: 1 Ca 11099/01 – aufgehoben und die Klage

              auf Kosten des Klägers abgewiesen.

              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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