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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 54/02

Datum:
24.06.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 54/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0624.2SA54.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 3242/01
Schlagworte:
Auslegung, Tarifvertrag, öffentlicher Dienst
Normen:
§ 16 Abs. 2 MTArb
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
§ 16 Abs. 2 MTArb ist dahin auszulegen, dass dem Mitarbeiter, der keine bezahlte Arbeitsbefreiung in der genannten Zeit erhalten hat neben dem dienstplanmäßigen Freizeitausgleich zusätzlich bezahlte Verkürzung der Arbeitszeit zu gewähren ist.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 8.11.2001 wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
 
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