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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 1240/01

Datum:
29.04.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1240/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0429.2SA1240.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 3562/01
Schlagworte:
Unterbrechung, Wartezeit, ethische Minderheit, Bestattungsgehilfe, Sinto
Normen:
§ 1 KSchG, § 242 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Dauer der Unterbrechung und Zusammenrechnung von zwei Arbeitsverhältnissen im Hinblick auf die Wartezeit des § 1 KSchG. Eine Kündigung innerhalb der Wartezeit des § 1 KSchG ist nicht gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn ein Arbeitgeber nicht bereit ist, Einschränkungen in seinem Direktionsrecht hinzunehmen, die dadurch veranlasst sind, dass ein Arbeitnehmer Tätigkeiten aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit nicht ausüben kann (Tätigkeiten als Bestattungsgehilfe durch Sinto).
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.07.2001 - 5 Ca 3562/01 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
 
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