Datum:
12.03.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Sa 1354/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0312.1SA1354.01.00
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 4441/01
Normen:
§ 626 Abs. 1 und 2 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Erhebliche Pflichtverletzungen können die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen, der an einer Alkohol- oder Spielsucht leidet. Bei einem Fehlverhalten, das über typisch suchtbedingte Ausfallerscheinungen hinausgeht, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt hat; ihm muss vor der Kündigung auch keine Gelegenheit gegeben werden, sich einer Therapie zu unterziehen.
2. Zur Einhaltung der Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB in Großunternehmen
Tenor:
1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsge-
richts Köln vom 21.09.2001 - 5 Ca 4441/01 - wird zurück-
gewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3) Die Revision wird nicht zugelassen.
1T a t b e s t a n d
2Der 1970 geborene, gegenüber seiner Ehefrau und zwei Kindern
unterhaltspflichtige Kläger war - nach einer Vorbeschäftigung vom
01.10.1988 bis 31.07.1992 - seit dem 12.10.1992 bei der Beklagten
als Montagearbeiter zu einem monatlichen Bruttolohn von ca.
4.168,-- DM beschäftigt.
3Der Kläger leidet an Spielsucht. Deswegen nahm er nach einer
psychia-trischen Begutachtung vom 12.03. bis 14.05.2001 an
Sitzungen einer Therapie-Gruppe teil. Um sich finanzielle Mittel zu
beschaffen, entwendete er Anfang März 2001 einem Arbeitskollegen
die Scheckkarte und hob von dessen Konto 9.900,-- DM ab. Dies nahm
die Beklagte zum Anlass, ihm unter dem 30.04.2001 fristlos und
unter dem 03.05.2001 vorsorglich fristgerecht zum 30.06.2001 zu
kündigen. Die fristlose Kündigung ging dem Kläger am 02.05.2001 zu.
Vor diesen Kündigungen war der Kläger am 27.03.2001 polizeilich
vernommen und am 12.04.2001 durch den Werkschutz befragt worden.
Die Personalgruppenleiterin bei der Beklagten hatte den
Ermittlungsbericht am 17.04.2001 erhalten. Unter dem 23.04.2001
hatte die Beklagte den Betriebsrat zu beiden Kündigungen angehört.
Der Betriebsrat hatte keine Stellungnahme abgegeben.
4Der Kläger hat behauptet, aufgrund seiner Spielsucht sei er bei
der Geldentwendung nicht mehr fähig gewesen, sein Verhalten zu
steuern. Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigungen müssten
nach den für die Alkoholsucht geltenden Grundsätzen der
krankheitsbedingten Kündigung behandelt werden. Außerdem habe die
Beklagte nicht die für die außerordentliche Kündigung geltende
zweiwöchige Ausschlussfrist nach 626 Abs. 2 BGB beachtet, weil sie
sich bereits die Kenntnis aus den Ende März/Anfang April 2001
gemachten Mitteilungen des bestohlenen Arbeitskollegen zurechnen
lassen müsse.
5Das Arbeitsgericht hat die Klage mit den Anträgen,
61) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die
7fristlose Kündigung vom 30.04.2001 noch durch die ordent-
8liche Kündigung vom 03.05.2001 aufgelöst worden ist, son-
9dern unverändert fortbesteht,
102) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als
Montagearbeiter
11
12
13zu unveränderten Arbeitsbedingungen
weiterzubeschäftigen,
14abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf Bl.
48 ff d.A. Bezug genommen.
15Gegen das ihm am 14.11.2001 zugestellte erstinstanzliche Urteil
hat der Kläger am 13.12.2001 Berufung eingelegt, die nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.01.2002 am
15.01.2002 begründet worden ist. Unter Wiederholung und Vertiefung
seines erstinstanzlichen Vortrags beruft er sich auf eine
Persönlichkeitsveränderung und Geschäftsunfähigkeit in
Vermögensangelegenheiten.
16Der Kläger beantragt,
17unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den im
18ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu erkennen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie behauptet wie bereits im ersten Rechtszug, der Kläger sei
bei dem Diebstahl zielgerichtet und willensgesteuert vorgegangen.
Außerdem, so meint sie, müsse berücksichtigt werden, dass sich der
Kläger schon bei Begehung der Tat in therapeutischer Behandlung
befunden habe.
22Wegen der weiteren Einzelheiten haben die Parteien auf ihre im
zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24
- Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat
im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.
25
- Die Beklagte war berechtigt, dem Kläger aus wichtigem Grund
fristlos zu kündigen, weil Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihr
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht
zuzumuten war (§ 626 Abs. 1 BGB).
26
- Dass schon die Entwendung geringfügiger Gegenstände eine
fristlose Kündigung an sich rechtfertigen kann, ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt (s.
zuletzt BAG vom 12.08.1999 - 2 AZR 923/98 = EzA § 626 BGB Verdacht
strafbarer Handlung Nr. 8). Zwar betreffen die hierzu ergangenen
Entscheidungen regelmäßig den Diebstahl von im Eigentum des
Arbeitgebers stehenden Sachen. Gleiches muss jedoch für den
Diebstahl gelten, der von einem Arbeitnehmer gegenüber einem
Arbeitskollegen begangen wird. Der Arbeitgeber hat nämlich aufgrund
einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht den Arbeitnehmer davor zu
schützen, dass sich Arbeitskollegen an den von ihm eingebrachten
Sachen in rechtswidriger Weise vergreifen (vgl. ErfK/Preis, 2.
Aufl. 2001, § 611 BGB Rz. 895). Dem kann der Arbeitgeber aus
Gründen der Prävention nur gerecht werden, wenn er bereits den
geringfügigen "Kollegendiebstahl" zum Anlass für eine - im
Allgemeinen fristlose - Kündigung nimmt. Diese Überlegungen gelten
erst recht, wenn - wie hier - bei einem entwendeten Geldwert von
9.900,-- DM die Grenze der Geringfügigkeit weit überschritten
ist.
27
- Daran ändert sich für den vorliegenden Fall nichts, wenn man,
wofür vieles spricht (vgl. KR-Etzel, 6. Aufl. 2002, § 1 KSchG Rz.
288), eine Kündigung, deren Gründe in einer Spielsucht liegen, nach
den gleichen Grundsätzen behandelt wie eine Kündigung, die auf
Alkoholismus des Arbeitnehmers zurückgeht (dazu s. BAG vom
09.04.1987 - 2 AZR 210/86 = § 1 KSchG Nr. 18). Zwar wird die
Alkoholabhängigkeit als Krankheit angesehen (so bereits BAG vom
01.06.1983 - 5 AZR 536/80 = EzA § 1 LohnFG Nr. 69), die nach
weitaus überwiegender Meinung (vgl. KR-Etzel, aaO, Rz. 286 m.w.N.)
erst dann einen Grund für eine Kündigung abgeben kann, wenn dem
Arbeitnehmer Gelegenheit zur Wahrnehmung einer Therapie eingeräumt
und deren Ergebnis abgewartet worden ist. Dass eine Sucht nur bei
einer erfolglosen Therapie zu einer personenbedingten Kündigung
wegen Krankheit berechtigt, ist jedoch lediglich die Regel.
Ausnahmsweise kann eine Suchtabhängigkeit - gleich welcher Art -
auch ohne Gelegenheit zu einer Therapie eine ggf. fristlose
Kündigung rechtfertigen, wenn der Süchtige erhebliche
Pflichtverletzungen begeht (so im Ansatz auch APS/Dörner, § 1 KSchG
Rz. 228, 229). Diese liegen dann vor, wenn das Fehlverhalten des
Arbeitnehmers über typisch suchtbedingte Ausfallerscheinungen wie
Fehlen oder Zuspätkommen, Schlafen am Arbeitsplatz, Produzieren von
Ausschuss usw. hinausgeht. Dazu gehören z.B. Tätlichkeiten (in
diesem Sinne, jedenfalls für den entschiedenen Einzelfall: BAG vom
30.09.1993 - 2 AZR 188/93 = EzA § 626 BGB n.F. Nr. 152; Dörner,
aaO, Rz. 229). Ebenso ist zu entscheiden bei strafbaren, gegen
Arbeitskollegen gerichteten Vermögensdelikten. Damit entfernt sich
der Arbeitnehmer weit von suchtbedingten Unregelmäßigkeiten, die
die Rechtsordnung - anders als die Beschaffungskriminalität - noch
in gewissem Umfang tolerieren kann.
28
- So wenig dem spielsüchtigen Kläger die für die Kündigung wegen
Alkoholsucht geltenden Grundsätze wegen der besonderen Umstände des
Falles weiterhelfen können, so wenig kann er sich auf den Grundsatz
berufen, dass auf Pflichtverletzungen gestützte Kündigungen
schuldhaftes Handeln des Arbeitnehmers voraussetzen. Dieser
Grundsatz lässt nämlich anerkanntermaßen Ausnahmen zu, wenn durch
das Fehlverhalten des Arbeitnehmers z.B. die betriebliche Ordnung
in erheblichem Umfang gestört, Sicherheitsvorschriften massiv
verletzt, Sachen erheblich beschädigt oder sonstige Strafnormen
missachtet worden sind (in diesem Sinne BAG vom 21.01.1999 - 2 AZR
665/98 = DB 1999, 1400). Mit dem gegen einen Arbeitskollegen
gerichteten Vermögensdelikt in der Größenordnung von etwa 10.000,--
DM (5.112,92 EUR) ist dieser Ausnahmetatbestand ohne weiteres
erfüllt, so dass es entgegen der Auffassung des Klägers nicht
darauf ankommt, ob er zur Zeit der Entwendung der Scheckkarte und
des späteren Abhebens des Geldes steuerungs- bzw. schuldunfähig
war.
29
- Die Beklagte hat auch die Ausschlussfrist von zwei Wochen nach
§ 626 Abs. 2 Satz 1 BGB eingehalten. Die als Kündigungsberechtigte
anzusehende Personalgruppenleiterin hat am 17.04.2001 von dem
Kündigungssachverhalt erfahren. Folglich wäre die Frist eigentlich
am 01.05.2001 abgelaufen. Da es sich insoweit um einen Feiertag
handelte, endete die Frist, weil auf sie § 193 BGB anzuwenden ist
(KR-Fischermeier, aaO, § 626 BGB Rz. 356; Dörner, aaO, § 626 BGB
Rz. 141), tatsächlich am nächsten Werktag, dem 02.05.2001. An
diesem Tag ist dem Kläger die außerordentliche Kündigung
zugegangen.
30Das vorherige Wissen um die Kündigungsgründe, das bei dem
bestohlenen Arbeitnehmer oder dem Werkschutz vorhanden war, muss
sich die Beklagte nicht zurechnen lassen, weil es grundsätzlich
allein auf die Kenntnis des Kündigungsberechtigten ankommt. Das
Wissen Dritter kann dem Kündigungsberechtigten nach Treu und
Glauben nur angelastet werden, wenn die Verzögerung der
Kenntniserlangung auf einer schuldhaft fehlerhaften Organisation
des Arbeitgebers beruhte (BAG vom 18.05.1994 - 2 AZR 930/93 = EzA §
626 BGB Ausschlussfrist Nr. 6). Dafür spricht hier nichts. Bei der
Beklagten handelt es sich um ein Großunternehmen, das zahlreiche
Personalvorgänge zu bearbeiten hat. In einem solchen Fall ist es
nicht zu beanstanden, wenn der Personalverantwortliche von dem
Kündigungsvorfall erst nach Vorermittlungen erfährt, die -
ausgehend von den polizeilichen Ermittlungen - nur etwa drei Wochen
in Anspruch genommen haben. Würde man - jedenfalls bei einem
Großunternehmen - einen engeren Zeitrahmen vorgeben, so könnte
darunter die Sorgfalt der Vorermittlungen leiden und es zu
voreiligen Kündigungen kommen. Dies liegt nicht im Interesse der
Arbeitnehmer, denen eine fristlose Kündigung droht.
31
- Die bei der fristlosen Kündigung anzustellende
Interessenabwägung geht nicht zugunsten des Klägers aus. Zwar ist
der Kläger schon längere Zeit bei der Beklagten beschäftigt. Dies
muss jedoch hinter dem Umstand zurücktreten, dass die von ihm
begangene Straftat bei weitem nicht mehr als Bagatelle angesehen
werden kann. Dass der Kläger drei Unterhaltspflichten zu erfüllen
hat, verbessert seine Situation ebenfalls nicht. Strafwürdiges
Fehlverhalten wird durch die Zahl der Unterhaltspflichten
grundsätzlich nicht geringfügiger. Zwischen dem hier vorliegenden
Kündigungsgrund und den ausschließlich dem persönlichen
Lebensbereich des Klägers zuzurechnenden Unterhaltspflichten
besteht kein konkreter Bezug (vgl. BAG vom 02.03.1989 - 2 AZR
280/88 = DB 1989, 1679).
32
- Da der Kläger das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss
er nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der
Berufung tragen.
33Die Revision war nicht nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.
Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung,
weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls
beruht und die angesprochenen Rechtsfragen höchstrichterlich
geklärt sind.
34R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
35Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der
Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG
verwiesen.