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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Sa 1354/01

Datum:
12.03.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Sa 1354/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2002:0312.1SA1354.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 4441/01
Normen:
§ 626 Abs. 1 und 2 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Erhebliche Pflichtverletzungen können die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen, der an einer Alkohol- oder Spielsucht leidet. Bei einem Fehlverhalten, das über typisch suchtbedingte Ausfallerscheinungen hinausgeht, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt hat; ihm muss vor der Kündigung auch keine Gelegenheit gegeben werden, sich einer Therapie zu unterziehen. 2. Zur Einhaltung der Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB in Großunternehmen
 
Tenor:
1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsge- richts Köln vom 21.09.2001 - 5 Ca 4441/01 - wird zurück- gewiesen. 2) Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3) Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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